Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (1. Senat) - 1 K 134/22

Tenor

Der Streitwert wird auf X,XX EUR festgesetzt.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren u.a. über die Höhe des Streitwerts. Der Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 16.1.2026 die Festsetzung des Streitwerts beantragt. Verfahrensgegenständlich war im Hauptsacheverfahren die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 2019 mit dem der Messbetrag auf (…) EUR festgestellt worden ist. Beantragt wurde – unter Berücksichtigung der erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG – die Herabsetzung des Messbetrages auf 0 EUR. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass sich der isolierte Streitwert für diesen Bescheid auf (…) EUR x 380 % (Gewerbesteuer-Hebesatz für die Stadt A) = X,XX EUR beläuft.

2

Hiervon ausgehend begehrt der Klägervertreter eine Streitwerterhöhung gemäß § 52 Abs. 3 S. 2 GKG mit dem dreifachen Wertansatz. Gemäß § 52 Abs. 3 S. 1 GKG sei für den Streitwert grundsätzlich die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Steuer maßgebend. Dieser Wert sei nach § 52 Abs. 3 S. 2 GKG um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben. Dieses sei der Fall, wenn die Klage offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen habe, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen dürfe. Vorliegend habe die Klage offensichtlich absehbare Auswirkungen auf die Gewerbesteuer für die Jahre ab 2015, die noch streitig, jedoch angesichts des laufenden Verfahrens noch nicht entschieden, sondern ruhend gestellt worden seien. Für die Jahre 2015 bis 2020 resultierten daraus – ohne 2019 – Gewerbesteuern in Höhe von insgesamt (…) EUR. Auch in der Klagebegründung sei auf die umstrittene Versagung des Kürzungsbetrags gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und die hierfür laufenden Einspruchsverfahren hingewiesen worden. Da dieser Betrag mehr als dem Dreifachen des Streitwerts für das Jahr 2019 entspreche und der Streitwert auf das Dreifache dieses Betrags gedeckelt sei, belaufe er sich folglich auf Y,YY EUR. Wegen der Anwendbarkeit von § 52 Abs. 3 GKG – anstelle von Abs. 1 – bei Gewerbesteuermessbescheiden werde auf u.a. den Beschluss des FG Sachsen-Anhalt vom 15.9.2015 (3 KO 962/15) verwiesen. Doch selbst wenn man § 52 Abs. 1 GKG anwende, würde dies nichts ändern, da sich die hier streitigen Aspekte nicht auf den Erhebungszeitraum beschränkten (Verweis auf Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 177. Aufl., Lfg. 09.2023, Vorbemerkungen zu §§ 135 – 149 FGO Rz. 118 m.w.N.).

3

Die Klägerin beantragt,
den Streitwert auf Y,YY EUR festzusetzen.

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Der Beklagte beantragt,
den Streitwert auf X,XX EUR festzusetzen.

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Er trägt vor, dass sich der Streitwert lediglich auf die X,XX EUR belaufe. § 53 Abs. 3 GKG sei nicht anwendbar, da sich ein Gewerbesteuermessbetragsbescheid nicht unmittelbar auf eine Geldleistung beziehe (Verweis auf BFH-Beschluss vom 26.9.2011, VIII E 3/11; auf BFH-Beschluss vom 19.7.2016, IV E 2/16 zum Gewinnfeststellungsbescheid; Verweis auf Böwing-Schmalenbrock, in Gosch, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, 195. Ergänzungslieferung, November 2025, § 139 FGO, Rn. 72 und Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 177. Lieferung, 9/2023, § 135 FGO, Rn. 118). Daher richte sich der Streitwert entgegen der klägerischen Auffassung nach § 52 Abs. 1 GKG. Zur weiteren Berechnung sei der Hebesatz der Gemeinde A für das Streitjahr 2019 in Höhe von 380 % heranzuziehen (BFH-Beschluss vom 26. September 2011, VIII E 3/11, Rn. 5).

Entscheidungsgründe

II.

6

Der Streitwert ist gem. § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der für das Streitjahr 2019 ermittelten Gewerbesteuer festzusetzen. § 52 Abs. 3 GKG findet nicht – auch nicht entsprechend – Anwendung.

1.)

7

a.) Gem. § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 S. 1 GKG deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Abs. 3 Satz 1 ergebenden Streitwerts gem. § 52 Abs. 3 S. 2 GKG um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf.

8

b.) Die Regelungen des § 52 Abs. 3 S. 2 GKG sind mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung ab August 2013 in das GKG aufgenommen worden. Hintergrund der Regelung war der Umstand, dass die Höhe der Streitwerte in der Finanzgerichtsbarkeit insbesondere von den Ländern als zu niedrig kritisiert wurde (vgl. Gesetzesentwurf, BR-Drs. 517/12, Seite 373). Ein wichtiger Grund hierfür wurde darin gesehen, dass bei der Bestimmung des Streitwerts nach der Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit nur das berücksichtigt werde, was vom Kläger mit seiner Klage unmittelbar erstrebt werde. Auswirkungen beim Kläger auf z.B. andere Steuerjahre und andere Steuerarten als die unmittelbar streitgegenständliche Steuerart blieben damit regelmäßig außer Betracht. Das führe insbesondere in finanzgerichtlichen Verfahren, die typischerweise bezogen auf die Steuererklärung eines Jahres geführt würden, sich aber für eine Mehrzahl von Jahren auswirkten, zu einer systematischen Unterbewertung von Streitwerten im Verhältnis zu ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger (BR-Drs. 517/12, Seite 373). Dabei befand sich im ursprünglichen Gesetzesentwurf zum neuen Abs. 3 noch ein Verweis auf Abs. 1. Dieser stellte klar, dass (auch) in den Fällen des Abs. 1 eine Berücksichtigung von in der Zukunft liegenden wirtschaftlichen Interessen des Klägers nicht ausgeschlossen werde (vgl. bspw. BR Drs. 517/12, Seite 119; BT Drs. 17/11471 (neu), Seite 245, 246). Im laufenden Gesetzgebungsverfahren wurde der Wortlaut des § 52 Abs. 3 GKG jedoch auf die heutige Fassung der Vorschrift eingeengt und auf Anträge auf bezifferte Geldleistungen oder einen hierauf bezogenen Geldbetrag begrenzt, wobei die Erhöhung auf das Dreifache des Werts zudem nur noch bei „offensichtlich absehbaren“ Auswirkungen greifen sollte. Begründet wurde diese Einengung mit der Erwägung, dass die ursprüngliche Fassung Konfliktpotential in sich berge und zu Mehraufwand führe. Mit der Umformulierung werde sichergestellt, dass in Streitigkeiten mit bezifferbaren Geldleistungen grundsätzlich die Geldleistung anzusetzen sei. Nur in Fällen, in denen die Auswirkung für die Zukunft offensichtlich sei, solle sie bei den benannten Geldleistungen für die Streitwertberechnung eine Rolle spielen (vgl. Empfehlungen der Ausschüsse, BR Drs. 517/1/12, S. 52; s.a. Beschluss des Bundesrates BR Drs. 517/12, Seite 50; s.a. Beschlussempfehlung BT Drs. 17/13537, Seite 267).

9

c.) Nach der höchstrichterlichen und finanzgerichtlichen Rechtsprechung, bestand vor Erlass des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes weitgehend Einigkeit darüber, dass ein Gewerbesteuermessbetragsbescheid nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 GKG – und nicht Abs. 3 – zu beurteilen ist. Denn bei Klagen gegen die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags betreffe der Antrag nicht „eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt“ sondern wende sich gegen einen Grundlagenbescheid (vgl. bspw. BFH-Beschluss vom 26.9.2011, VIII E 3/11, juris; BFH-Beschluss vom 13.5.2013, I E 4/13, juris; BFH-Beschluss vom 13.12.2006, XI E 5/06, juris). Der Streitwert belief sich danach in Verfahren über den Gewerbesteuermessbetrag nach dem streitigen Messbetrag, multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz (BFH, a.a.O.). Mittelbare Auswirkungen – wie die faktischen Auswirkungen auf gleichgelagerte Folgejahre – waren danach nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. bspw. BFH-Beschluss vom 11.11.1992, IV S 15/92, juris; s.a. zu ruhenden Verfahren BFH-Beschluss vom 2.10.2001, VII R 59/00, juris).

10

d.) Diese Rechtsprechung wurde grundsätzlich auch nach Erlass des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes fortgeführt (vgl. bspw. FG Hamburg, Beschluss vom 19.3.2015, 3 K 157/14 juris; s.a. den BFH-Beschluss vom 19.7.2016, IV E 2/16, juris; ähnlich FG Münster, Beschluss vom 15.1.2020, 13 K 2556/15 K, G, juris; a.A. jedoch Beschluss des FG Sachsen-Anhalt vom 15.9.2015, 3 KO 962/15, juris). Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung und geht – entgegen der klägerseits zitierten Entscheidung des FG Sachsen-Anhalt – ebenfalls davon aus, dass sich durch die hier in Rede stehende Gesetzesänderung keine Änderung in Bezug auf die Frage ergeben hat, wie der Streitwert bei Gewerbesteuermessbetragsbescheiden zu berechnen ist und ob diese Bescheide nunmehr unter Abs. 3 fallen oder nicht. Denn die Vorschriften des Abs. 1 S. 1 und des Abs. 3 S. 1 sind insoweit inhaltlich unverändert geblieben und durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nicht modifiziert worden. Dabei hat der Gesetzgeber – in Kenntnis der an der bisherigen Rechtsprechung geäußerten Kritik – die Erhöhung des Streitwerts aus Gründen der Klarheit und zur Vermeidung von Konfliktpotential auf die geldleistungsbezogenen Bescheide begrenzt. Obgleich dies im Gesetzgebungsverfahren – jedoch nur zunächst – Anklang fand, hat man sich bei der Erhöhung in diesem Zusammenhang bewusst auf die Fälle des Abs. 3 beschränkt und die Streitwerterhöhung nicht auch auf die Fälle des Abs. 1 ausgedehnt.

11

Das grundsätzliche Normenverständnis in Bezug auf die bisherige Differenzierung zwischen Abs. 1 (Feststellungsbescheide / Gewerbesteuermessbescheide / …) und Abs. 3 (Geldleistungen) blieb dabei unberührt und wurde vom Gesetzgeber trotz der ihm bekannten Kritik an den aus Ländersicht zu niedrigen Streitwerten nicht modifiziert. Die letztlich verabschiedete Erhöhungsmöglichkeit des Streitwerts bei mittelbaren Auswirkungen wurde somit ausschließlich auf Verwaltungsakte begrenzt, die unter die Regelung des Abs. 3 S. 1 fielen. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat nicht die Auffassung des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 15.9.2015, 3 KO 962/15, juris), wonach der Gewerbesteuermessebescheid einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt i.S.d. Abs. 3 darstellt. Denn diese Annahme – der auch der BFH in seinem Beschluss vom 19.7.2016 (IV E 2/16, juris) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Finanzgerichts Sachen-Anhalts entgegengetreten ist – steht im Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber letztlich bestätigten Normenverständnis der unterschiedlichen Absätze des § 52 GKG. Auch wenn dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt zuzugestehen ist, dass die Differenzierung zwischen einem Gewerbesteuermessbescheid (bei dem die steuerliche Auswirkung leicht zu errechnen ist) und bspw. einem Einkommensteuerbescheid bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtung fragwürdig erscheinen mag, so stünde eine Anwendung des Abs. 3 auf Gewerbesteuermessebescheide im Widerspruch zu dem, was der Gesetzgeber in der letztlich verabschiedeten Fassung des neuen § 52 GKG hat regeln wollen. Insofern verbietet sich eine direkte oder analoge Anwendung des Abs. 3 S. 1 auf Gewerbesteuermessbescheide gleichermaßen wie eine entsprechende Anwendung des Abs. 3 S. 2 auf die Fälle des Abs. 1.

12

Damit kommt eine Verdreifachung des Streitwerts weder über eine Anwendung des Abs. 3 S. 1 und 2, noch über eine Anwendung des Abs. 1 i.V.m. dem Rechtsgedanken des Abs. 3 S. 2 in Betracht. Dabei hat der Senat auch im Blick, dass eine (entsprechende) Anwendung von Abs. 3 S. 1 oder jedenfalls eine Übertragung des Rechtsgedankens des Abs. 3 S. 2 auf Gewerbesteuermessbescheide notgedrungen die Frage aufwerfen würde, ob die (entsprechende) Anwendung nicht auch auf andere (Feststellungs- / Grundlagen-) Bescheide geboten erscheint, und welche Voraussetzungen hierfür aufzustellen wären. Diese Folgefragen – und die damit verbundene Rechtsunsicherheit – waren letztlich maßgeblich für die gesetzgeberische Entscheidung, die mögliche Streitwerterhöhung bei mittelbaren Auswirkungen auf einen klar begrenzten Kreis von Bescheiden zu beschränken, auch wenn dies bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtung als nicht stringent hinterfragt werden könnte.

3.)

13

Das Verfahren über die Streitwertfestsetzung ist gem. § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 S. 2 GKG). Für den Beschluss über die Streitwertfestsetzung eines Finanzgerichts ist gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 68 Satz 5 GKG i.V.m. der dort in Bezug genommenen Regelung des § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG kein Rechtsmittel vorgesehen.


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