Urteil vom Thüringer Finanzgericht (1. Senat) - 1 K 1115/07
Orientierungssatz
1. Eine familiengeführte Personengesellschaft, die in ihrem Betriebsgebäude produzierte Metallkonstruktionen (Treppen, Tore usw.) mit Lieferfahrzeugen an den Bestimmungsort bringt und dort durch Monteure einbauen lässt, kann für die Anschaffung eines zusätzlichen Transportfahrzeugs Investitionszulage wegen Betriebsstättenerweiterung gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 2005 erhalten, wenn die Anschaffung des Fahrzeugs die Annahme weiterer Aufträge ermöglicht und der Umsatz von 1.141.000 € auf 1.534.000 € ansteigt(Rn.16) (Rn.20) .
2. zu OS 1: Lehnt das FA die Gewährung der Investitionszulage für die Anschaffung des Transporters Mercedes Benz 211 CDI Sprinter gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 2005 unter Berufung auf das diesbezüglich keine Ausführungen enthaltende BMF-Schreiben vom 20.1.2006 BStBl I 2006, 119 ab und erklärt, dass die BMF-Schreiben vom 8.5.2008 BStBl I 2008, 590 und vom 23.6.2009 BStBl I 2009, 810, welche Wirtschaftsgüter des Auslieferungsbereichs der Erweiterung der Betriebsstätte zurechnen, trotz nur marginaler Änderungen im InvZulG 2007 nicht anwendbar seien, wird der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt(Rn.21) (Rn.25) .
Tatbestand
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Umstritten ist, ob die Klägerin Investitionszulage für einen Mercedes-Transporter gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Investitionszulagengesetzes 2005 (InvZulG), in der ab dem 24. Januar 2005 geltenden Fassung, beanspruchen kann.
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Die Klägerin ist eine familiengeführte Personenhandelsgesellschaft mit Sitz in A-Stadt. Sie fertigt Metallkonstruktionen wie Metalltore, Türen und Treppen in ihrer Betriebsstätte, transportiert die Einzelteile der jeweiligen Anlage mit Kleintransportern und baut sie am Bestimmungsort ein. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Klägerin ein verarbeitendes Gewerbe i.S.d. Abschnittes D Unterabschnitt DJ der Klassifikation der Wirtschaftszweige betreibt.
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Im Kalenderjahr 2005 kaufte die Klägerin einen Mercedes Benz-Transporter 211 CDI Sprinter zu einem Preis von 23.600 Euro. Sie verfügte zu diesem Zeitpunkt über folgende weiteren Fahrzeuge:
1 Ford Fiesta Kurier
2 Ford 350 L
3 Peugeot Boxer Pritschenwagen
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Für diesen Mercedes Sprinter sowie ein MAG-Schweißgerät und einen Schweißgleichrichter beantragte die Klägerin mit Antrag vom 11. Dezember 2006 für das Kalenderjahr 2005 die Gewährung von Investitionszulage (Fördersatz 25 v.H.). Der Beklagte gewährte mit Bescheid vom 1. Dezember 2006 (Bl. 18 der Investitionszulage-Akte) die Investitionszulage i.H.v. 549,75 Euro. Den Mercedes Benz-Transporter ließ er unberücksichtigt. Den Einspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies er mit Entscheidung vom 19. November 2007 als unbegründet zurück.
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Die Klägerin ist der Ansicht, mit der Anschaffung des Mercedes-Transporters im Rahmen ihres Betriebes des verarbeitenden Gewerbes ihre bestehende Betriebsstätte i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 Investitionszulagengesetz 2005 erweitert zu haben. Ein deutliches Indiz sei die Steigerung des Umsatzes vom Geschäftsjahr 2004 zum Geschäftsjahr 2005 von 1.141.000 Euro auf 1.534.000 Euro. Darüber hinaus habe der Beklagte in der Einspruchsentscheidung selbst anerkannt, dass der streitige Transporter in ihren Leistungsprozess eingebunden sei. Das Fahrzeug diene dazu, sowohl die in der Werkhalle vorgefertigten Metallteile als auch die Monteure zu den Baustellen zu befördern. In einer Kosten- und Leistungsrechnung würden die Kosten für den Kleintransporter als direkte Fertigungskosten erfasst.
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Darüber hinaus argumentiere der Beklagte lediglich mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben) vom 20. Januar 2006 (C 3-InvZ-1015-1/06, Bundessteuerblatt -BStBl- I 2006, 119 ff). Sie sei der Ansicht, dass ihr nach den Ausführungen in Tz. 99 dieses Schreibens die Investitionszulage - aufgrund einer Erweiterung ihrer bestehenden Betriebsstätte - zuerkannt werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 10. Dezember 2007 (Bl. 9 ff der Gerichtsakte) verwiesen.
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Darüber hinaus habe das BMF mit Schreiben vom 23. Juli 2009 (IV C 3-InvZ-1015/07/001, 2009/0468708, BStBl I, 810 ff) das BMF-Schreiben vom 8. Mai 2008 betreffend Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Investitionszulagengesetzes 2007 geändert und insbesondere zu der Frage der Erstinvestitionsvorhaben Stellung genommen. Ausweislich Tz. 23g werde dort die zusätzliche Anschaffung von Wirtschaftsgütern für den Auslieferungsbereich (Transportlogistik, Lagerkapazitäten) der Erweiterung einer Betriebsstätte zugerechnet. Der Kleintransporter gehöre unzweifelhaft zum Auslieferungsbereich der Gesellschaft. Die Ausführungen des BMF-Schreibens vom 23. Juli 2009 seien auf den vorliegenden Fall anwendbar. Sowohl das Investitionszulagegesetz 2005 als auch das Investitionszulagegesetz 2007 enthielten gleichlautende Tatbestände.
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Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid über die Festsetzung einer Investitionszulage nach § 2 Investitionszulagengesetz 2005 vom 1. Dezember 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. November 2007 dahingehend zu ändern, dass die Investitionszulage i.H.v. insgesamt 6.449,75 Euro festgesetzt wird.
2. Im Falle des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Er verweist zunächst auf seine Einspruchsentscheidung vom 19. November 2007, auf die Bezug genommen wird. Darüber hinaus hält er für die Auslegung des Investitionszulagengesetzes allein das BMF-Schreiben vom 20. Januar 2006 für maßgeblich. Er sei diesbezüglich der Ansicht, dass der streitige Lkw nicht unmittelbar für die Produktion von Waren im Betrieb der Klägerin verwendet worden sei und in seiner Funktion keine nennenswerte qualitative oder quantitative Erweiterung der Produktionskapazität bewirkt habe. Zwischen der Anschaffung des Fahrzeuges und einem Investitionsvorhaben, das eine Steigerung der Produktion ermögliche, sei kein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang erkennbar.
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Wie das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 18. Januar 2007 (1 K 1842/05, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG- 2007, 1465, Bundesfinanzhof -BFH- III R 14/07) ausgeführt habe, sei der Begriff der Erweiterung der bestehenden Betriebsstätte ein Typusbegriff mit fließenden Grenzen, der eine wertende Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles erfordere. Insoweit könne er die in der Klagebegründung aufgeworfenen Fragen zur betragsmäßigen Grenze zwischen Investition und Investitionsvorhaben nicht beantworten. Eine derartige Grenzziehung sei nicht möglich. Die Finanzverwaltung verlange bei Wirtschaftsgütern, die nicht unmittelbar für die Produktion - wie vorliegend der streitige Transporter - verwendet würden, dass sie eine Steigerung der Produktion ermöglichten. Ein derartiger Sachzusammenhang sei für ihn hinsichtlich des Mercedes Sprinter vorliegend nicht ersichtlich. Folge man den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten, der Transporter diene dazu, Materialien und Personen zu den Baustellen zu befördern, dann sei dies ein Beleg dafür, dass die Anschaffung des Transporters in keinem direkten Zusammenhang mit einem Investitionsvorhaben aus dem Produktionsprozess stehe. Dass die Klägerin nach der Anschaffung des Fahrzeugs weitere Baustellen habe anfahren können, habe wohl an einer besseren Auftragslage gelegen. Nicht jedwede Steigerung des Outputs sei jedoch eine Betriebsstättenerweiterung i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 Investitionszulagengesetz. Es könne keine sachgerechte Auslegung des Gesetzes vorliegen, dass es fast nur noch Erstinvestitionen und kaum noch andere Investitionen gebe. Vor diesem Hintergrund sei an den Begriff "Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte" ein strenger Maßstab zu legen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet. Die Entscheidung des Beklagten, für die Anschaffung des in Streit stehenden Mercedes Benz 211 CDI Sprinter für das Kalenderjahr 2005 keine Investitionszulage zu gewähren, verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO).
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Gemäß § 1 des Investitionszulagengesetzes 2005 (InvZulG 2005) haben Steuerpflichtige i.S.d Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen i.S.d. § 2 vornehmen, Anspruch auf eine Investitionszulage. Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als Anspruchsberechtigte (§ 1 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 2005). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2005 sind begünstigte Investitionen die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens 5 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (5-Jahreszeitraum) zum Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören, in eine Betriebsstätte eines Betriebes des arbeitenden Gewerbes oder eines Betriebs der Produktionsnahen Dienstleistungen im Fördergebiet verbleiben, in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 v.H. privat genutzt werden und soweit es sich um Erstinvestitionen i.S.d. Absatzes 3 handelt.
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§ 2 Abs. 3 Investitionszulagengesetz 2005 definiert Erstinvestitionen als Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die einem der folgenden Vorgänge dienen:
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1. Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
2. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
3. grundlegende Änderung eines Produkts oder eines Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs oder einer bestehenden Betriebsstätte oder
4. Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre.
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Der Klägerin ist für das Kalenderjahr 2005 Investitionszulage zu gewähren, da sie mit der Anschaffung des Transporters Mercedes Benz 211 CDI Sprinter ihre Betriebsstätte i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 2005 erweitert hat.
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Mit den Fallvarianten des § 2 Abs. 3 InvZulG 2005 hat der Gesetzgeber normative Begrifflichkeiten geschaffen, mit denen ein konkret-individueller Beurteilungsmaßstab verbunden ist. Sie stellen jeweils - bis auf die Nr. 1 und 4 - auf die individuelle Betriebsstätte ab. Mit Blick auf die jeweilige Betriebsstätte ist konkret zu prüfen, ob eine Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte stattgefunden hat (oder die Voraussetzungen einer anderen Fallvariante vorliegen). Dies führt im Ergebnis dazu, dass dem einen Betrieb bei identischer Anschaffung eines Wirtschaftsgutes die Investitionszulage zu gewähren ist, während ein anderes Unternehmen durch die Anschaffung keine Erweiterung (oder grundlegende Änderung eines Produkts oder eines Produktionsverfahrens) erfahren würde. Dem Gesetz lässt sich daher die Zielrichtung entnehmen, den jeweiligen konkreten Betrieb durch die Gewährung von Investitionszulage in seiner Entwicklung zu unterstützen und zu fördern (bzw. im Falle der Nr. 4 zu erhalten). Ausschlaggebend für die Förderung sind daher die Struktur eines Unternehmens, seine Branche, die Produktpalette und seine Organisation. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist nicht jede Anschaffung eines Wirtschaftsgutes geeignet und bestimmt, eine bestehende Betriebsstätte im vorgenannten Sinne zu erweitern.
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Der entscheidende Senat stimmt der Ansicht des Finanzgerichtes (FG) des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 27. März 2008, 1 K 306/05, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2008, 1580) zu, das in diesem Zusammenhang eine Evidenzbetrachtung anzustellen ist. Nicht jedwede Steigerung des Outputs eines Unternehmens stellt eine Betriebsstättenerweiterung i.S.d § 2 Abs. 3 Nr. 2 Investitionszulagengesetz 2005 dar. Vielmehr muss die Investition dazu geeignet sein, dem Betrieb längerfristig und grundsätzlich eine umfassendere Produktion zu ermöglichen. Ausgerichtet an dieser Zielrichtung muss damit nicht zwangsläufig verbunden sein, dass der Antragsteller der Investitionszulage einen konkreten Umsatzzuwachs nachweisen muss. Über das zitierte Urteil des FG Sachsen-Anhalt hinaus betont der Senat die Eigenständigkeit der hier in Frage stehenden Nr. 2. So wenig die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte zu einer Diversifikation der Produktion oder zu neuen Produkten führen muss, führen die Nr. 3 und 4 des § 2 Abs. 3 InvZulG 2005 zu einer Erweiterung der bestehenden Betriebsstätte.
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Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat der Ansicht, dass die Anschaffung des Mercedes Benz-Transporters vorliegend eine Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte der Klägerin dargestellt hat.
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Die Klägerin produziert in ihrem Betriebsgebäude Metallkonstruktionen (Treppen, Tore usw.), um sie auf Lieferfahrzeugen an den Bestimmungsort zu bringen und dort durch Monteure einbauen zu lassen. Den Fahrzeugen der Klägerin kommt quasi die Funktion eines variablen Transportbandes zu. Ausgehend von der bisherigen Fahrzeugausstattung (Ford Fiesta Kurier, Peugeot Boxer Pritsche sowie ein Ford 350 L) stellte der im Kalenderjahr 2005 angeschaffte Mercedes Benz 211 Sprinter eine wesentliche Ergänzung dar, um die produzierten Waren (und Monteure) an ihren Bestimmungsort zu verbringen. Bei dieser Ausstattung ist offensichtlich, dass die Klägerin darin gehindert gewesen wäre, weitere bestimmte Aufträge anzunehmen und vorproduzierte Metallwaren zu installieren, wenn sie das Transportfahrzeug nicht im Kalenderjahr 2005 angeschafft hätte. Ein deutliches Indiz für diesen Zusammenhang zwischen Anschaffung des Fahrzeuges und Produktionserhöhung ist der Umsatzsprung vom Kalenderjahr 2004 zum Kalenderjahr 2005 von 1.141.000 € auf 1.534.000 €.
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Der Senat ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Beklagten, die Investitionszulage nicht zu gewähren, gegen das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Willkürverbot, das aus Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) folgt, verletzt hat.
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Der Beklagte hat vorliegend seine Entscheidung willkürlich getroffen. Denn er ist von seiner sonst allgemeinen von den Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes in vergleichbaren Fällen angeordneten ständigen Praxis abgewichen, ohne dass für sein Abweichen von den einschlägigen Verwaltungsanweisungen ein sachlicher Grund ersichtlich ist.
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Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 20. Januar 2006 die einheitliche Anwendung der Gewährung von Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2005 für betriebliche Investitionen einheitlich geregelt. An diese fachliche Weisung (vgl. § 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung - FVG-) sind die Länder gebunden (zu den Einzelfragen, zur Organisation und zum Wirken fachlicher Weisungen vgl. Seer in Tipke/Kruse, Komm. zur Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 119. Lieferung, Mai 2009, FVG § 3, Tz. 5 ff). Ausweislich Tz. 99 des vorgenannten BMF-Schreibens setzt die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 Investitionszulagengesetz 2005 voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeweitet wird. Dies muss sich nach der Verwaltungsanweisung nach außen dokumentieren, d.h. die Investition muss die Möglichkeit schaffen, die Produktion von Waren oder Dienstleistungen (Ausbringungsmenge/ -ergebnis = Output) qualitativ oder quantitativ zu steigern.
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Diese Voraussetzungen lagen nach Ansicht des Senats unzweideutig vor. Der Ende 2005 angeschaffte Kleintransporter diente dazu, die vorproduzierten Metallwaren zu befördern, eine erhöhte Produktions- und Fertigungskapazität (vor Ort) zu erreichen, da es sich um keine Ersatzbeschaffung handelte. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte bei dem Mercedes Benz Sprinter von einem Wirtschaftsgut gesprochen hat, das nicht unmittelbar für die Produktion von Waren oder Dienstleistungen bestimmt war. Insbesondere ist das Fahrzeug nicht - wie in der Verwaltungsanweisung erläutert - dem Verwaltungsbereich der Klägerin zuzurechnen. Der Beklagte hat die norminterpretierende Verwaltungsvorschrift (BMF-Schreiben vom 20. Januar 2006) daher in nicht nachvollziehbarer Weise abweichend angewendet und damit den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum in nicht zulässiger Weise angewendet bzw. erweitert.
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Für den Senat weiterhin nicht ersichtlich ist, warum der Beklagte die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 23. Juli 2009 (IV C 3 - InvZ 1015/07/0001, 2009/0468708) nicht auf das vorliegende Streitjahr 2005 zur Anwendung gebracht hat. Der Senat verkennt hier nicht, dass die Finanzverwaltung grundsätzlich selbst darüber befindet, ob und für welche Zeiträume sie sich einheitliche Regelungen schafft, die von allen Finanzämtern zu beachten sind. Insoweit ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass das BMF-Schreiben vom 23. Juli 2009 lediglich eine Änderung des vorangegangenen Schreibens vom 8. Mai 2008 (Bundessteuerblatt - BStBl- I 2008, 590) darstellt und somit die Anwendung des Investitionszulagengesetzes 2007 betrifft. Andererseits stellt auch das BMF-Schreiben vom 23. Juni 2009 eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift dar. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wenn bei gleicher Fragestellung und lediglich marginaler Änderung des Gesetzes - Investitionszulagengesetz 2005 im Hinblick auf Investitionszulagengesetz 2007 - unterschiedliche Maßstäbe für die Anwendung des § 2 Abs. 3 InvZulG gelten sollen. Gemäß § 23g des BMF-Schreibens vom 23. Juli 2009 (a.a.O.) zählt nämlich zu den Erstinvestitionsvorhaben auch die Anschaffung von zusätzlichen Wirtschaftsgütern für den Auslieferungsbereich. Nach dieser (geänderten) Verwaltungsanweisung hätte die Finanzverwaltung der Klägerin die Investitionszulage, wie der Beklagte zugestanden hat, gewährt. Die Finanzverwaltung ist insofern die Antwort darauf schuldig geblieben, warum sie im vorliegenden Fall ihre erweiterte Anwendungspraxis nicht hat zur Geltung kommen lassen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO), da höchstrichterlich nicht hinreichend geklärt ist, welcher Maßstab an eine Erweiterung der Betriebsstätte gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 Investitionszulagengesetz 2005 anzulegen ist.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 3x (nicht zugeordnet)
- BStBl I 2006, 119 1x (nicht zugeordnet)
- BStBl I 2008, 590 1x (nicht zugeordnet)
- BStBl I 2009, 810 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 3 1x
- § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Investitionszulagengesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- 00 Euro auf 1.53 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 1842/05 1x (nicht zugeordnet)
- III R 14/07 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 100 1x
- § 1 des Investitionszulagengesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 3 InvZulG 3x (nicht zugeordnet)
- 1 K 306/05 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 135 1x
- FGO § 115 1x