Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - 4 Ws 32/10, 4 Ws 32/10 - 1 AR 308/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer - vom 10. Februar 2010 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

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Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Bezirksgerichts Surat Thani (Königreich Thailand) vom 7. Oktober 2004 wegen Verstoßes gegen den königlichen Erlass über schädliche Drogen von 2522 B.E. (A.D. 1979) zu einer Gefängnisstrafe von 33 Jahren und vier Monaten und zu einer Geldstrafe von 800.000 Baht verurteilt. Er hatte am 18. Oktober 2003 540 Tabletten mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von ca. 50 Gramm 3,4 Methylendioxymethamphetamin zum Zwecke des Weiterverkaufs besessen. Die Geldstrafe wurde durch königliche Amnestie vom 9. Juni 2006 erlassen.

2

Mit Beschluss vom 11. Juli 2007 hat das Landgericht - Strafvollstreckungskammer – die Vollstreckung der durch vorbezeichnetes Urteil verhängten Strafen für zulässig erklärt, die (Gefängnis-)Strafe in eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren umgewandelt und angeordnet, dass „die im Königreich Thailand bereits vollstreckte Freiheitsstrafe, einschließlich der Untersuchungshaft sowie etwaiger Teile der Freiheitsstrafe, die nach dem Recht des Königreichs Thailand als verbüßt gelten,“ auf diese Freiheitsstrafe anzurechnen ist.

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Die Überstellung des Verurteilten erfolgte am 15. Juli 2008. Die auf der Grundlage der Exequaturentscheidung vorgenommene Strafzeitberechnung der Staatsanwaltschaft Berlin weist unter Anrechnung der von den thailändischen Behörden mitgeteilten Untersuchungshaft in dieser Sache in der Zeit vom 18. Oktober 2003 (Festnahme des Verurteilten am Tattag) bis zum 12. Oktober 2005 (Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung vom 7. Oktober 2004 am 13. Oktober 2005) (726 Tage) den 17. Oktober 2018 (TE) als Strafende aus.

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Nach der Exequaturentscheidung aber noch vor Überstellung des Verurteilten hat das thailändische Staatsoberhaupt anlässlich seines 80. Geburtstages im Dezember 2007 eine Amnestie erlassen. Die mit Urteil vom 7. Oktober 2004 gegen den Beschwerdeführer verhängte Gefängnisstrafe wurde aufgrund dessen um vier Jahre und zwei Monate auf 29 Jahre und zwei Monate verkürzt, was die thailändischen Behörden durch Übersendung einer entsprechenden Tabelle der Haftanstalt Bang Kwang der deutschen Vollstreckungsbehörde im Oktober 2008 mitteilten. Diese Tabelle weist – ausgehend vom Tag der Festnahme am 18. Oktober 2003 - als (neues) Entlassungsdatum den 17. Dezember 2032 aus.

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Den Antrag des Verurteilten, die vom thailändischen Staatsoberhaupt gewährte Teilamnestie von vier Jahren und zwei Monaten auf die durch Beschluss vom 11. Juli 2008 umgewandelte Freiheitsstrafe von 15 Jahren anzurechnen, hat die Staatsanwaltschaft im Hinblick darauf abgelehnt, dass der Verurteilte nach thailändischem Recht auch unter Berücksichtigung des genannten Straferlasses unverändert mehr als die in der Bundesrepublik Deutschland zu vollstreckenden 15 Jahre Freiheitsstrafe zu verbüßen hat.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers im Wege der gerichtlichen Entscheidung nach § 458 Abs. 1 StPO als unbegründet zurückgewiesen.

II.

7

Die dagegen erhobene, gemäß § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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1. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht eine Anrechnung des Straferlasses von vier Jahren und zwei Monaten auf die (umgewandelte) Freiheitsstrafe von 15 Jahren abgelehnt. Das darauf gerichtete, mit der sofortigen Beschwerde weiter verfolgte Begehren des Verurteilten verkennt den Charakter der Amnestie. Eine Amnestie ist ein vollständig oder – wie vorliegend - zu Teilen erfolgter Straferlass . Sie schafft keinen Anrechnungstatbestand, der das ursprünglich erkannte Strafmaß unangetastet lässt, sondern verkürzt die ursprünglich erkannte Strafe – ohne Beseitigung des Urteils oder der Schuld des Straftäters gnadenhalber - nominell .

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a) Die – dem Grunde nach getroffene - Anrechnungsentscheidung im Beschluss vom 11. Juli 2007 ist daher von der Strafvollstreckungskammer zutreffend nicht als Grundlage einer Anrechnung der im Wege der Amnestie erlassenen Strafteile auf die (umgewandelte) Freiheitsstrafe herangezogen worden. Es handelt sich bei der amnestiebedingten Reduzierung der ursprünglich erkannten Gefängnisstrafe nicht um anrechenbare „Teile der Freiheitsstrafe“ im Sinne der getroffenen Regelung.

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aa) Soweit die von der Beschwerde in Bezug genommene Anrechnungsanordnung der Strafvollstreckungskammer auf § 54 Abs. 4 Satz 1 IRG beruht, kann sie ohnehin nicht Grundlage der begehrten Anrechnung auf die umgewandelte Strafe sein. Nach dieser Vorschrift ist ausschließlich der Teil der Strafe auf die festgesetzte Sanktion (15 Jahre Freiheitsstrafe) anzurechnen, der bis zur Überstellung des Verurteilten in Thailand oder einem dritten Staat gegen den Verurteilten wegen der Tat bereits (tatsächlich) vollstreckt worden ist. Ihr ist bei der Strafzeitberechnung zutreffend dadurch Rechnung getragen worden, dass der Tag des Eintritts der Rechtskraft des zu vollstreckenden Erkenntnisses (13. Oktober 2005) als Strafbeginn zum Ausgangspunkt derselben gemacht wurde.

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bb) Soweit die Strafvollstreckungskammer (auch) die Anrechnung „der Untersuchungshaft sowie etwaiger Teile der Freiheitsstrafe, die nach dem Recht des Königreichs Thailand als verbüßt gelten,“ auf die (umgewandelte) Freiheitsstrafe angeordnet hat, geht dies auf Art. 4 Abs. 3b) des Vertrages vom 26. Mai 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand über die Überstellung von Straftätern und über die Zusammenarbeit bei der Vollstreckung von Strafurteilen (BGBl. 1995 II S. 1011 ff.), nach Austausch der Ratifikationsurkunden am 19. Juni 1996 in Kraft getreten (BGBl. 1996 II S. 1220), zurück. Dieser ist durch das Gesetz vom 4. Dezember 1995 (BGBl. 1995 II S. 1010) in innerstaatliches Recht transformiert worden und geht dem IRG vor, soweit er speziellere Regelungen enthält (§ 1 Abs. 3 IRG). Danach übermittelt der überstellende Staat dem übernehmenden Staat – neben dem Zeitpunkt, zu dem die Sanktion vollzogen sein wird, und demjenigen Teil der Sanktion, den der Straftäter bereits verbüßt hat – etwaige Zeiten, „die wegen geleisteter Arbeit, guter Führung, Untersuchungshaft oder aus sonstigen Gründen auf die Sanktion anzurechnen sind“. In diesem Sinne ist die Anrechnungsentscheidung im Beschluss vom 11. Juli 2007 auszulegen.

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Im Wege der Amnestie erlassene Strafteile sind danach – unabhängig vom grundsätzlichen Charakter der Amnestie - nicht anrechnungsfähig. Bereits aus der beispielhaften Erwähnung von „geleisteter Arbeit“, „guter Führung“ und „Untersuchungshaft“ als Anrechnungstatbeständen ergibt sich, dass auch die „sonstigen Gründe“ für eine Anrechnung, die vorliegend allein Platz greifen könnten, entweder in einer Freiheitsentziehung oder in einem Verhalten des Verurteilten liegen müssen. Im Wege der Amnestie erlassene Strafteile fallen daher nicht unter die anzurechnenden Zeiten, denn diese werden durch nachträglichen Hoheitsakt bestimmt.

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b) Die Erklärung der Zulässigkeit der Vollstreckung der mit Urteil vom 7. Oktober 2004 erkannten Geldstrafe von 800.000 Baht im Beschluss vom 11. Juli 2007 kann zur Stützung der gegenteiligen Auffassung der Beschwerde nicht herangezogen werden, denn sie ist – ohne den Verurteilten belastende Folgen – falsch.

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Zum einen war die Sanktion, die das Urteil ausgesprochen hatte, durch königliche Amnestie abgeändert worden, die ursprünglich – neben der Gefängnisstrafe - erkannte Geldstrafe erlassen und nicht mehr zu vollstrecken, als die Exequaturentscheidung erging.

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Zum anderen hätte die Geldstrafe auch bei ihrem Fortbestehen aus Rechtsgründen nicht für vollstreckbar erklärt werden dürfen. Grundlage der Vollstreckungshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand ist – wie bereits ausgeführt – der deutsch-thailändische Vertrag vom 26. Mai 1993. Dieser erfasst aber nur die in seinem Art. 1 Buchst. d) als „ freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme“ definierte „Sanktion“ als Gegenstand der Vollstreckungshilfe. Geldstrafen können auf dieser Grundlage nicht im Wege der Vollstreckungshilfe in Deutschland vollstreckt werden; ihre Vollstreckung ist nicht für zulässig zu erklären.

16

c) Die Amnestie vom Dezember 2007 stellt vielmehr eine Art. 6 Abs. 4 des deutsch-thailändischen Vertrages unterfallende (nachträgliche) Entscheidung des überstellenden Staates dar, für die der Urteilsstaat gemäß Art. 5 Abs. 1 des genannten Vertrages auch nach Exequatur und Überstellung des Verurteilten an den übernehmenden Staat ausschließlich zuständig bleibt.

17

aa) Das Königreich Thailand hat mit der Amnestie die ursprünglich erkannte Sanktion (33 Jahre und vier Monate Gefängnisstrafe) nachträglich um vier Jahre und zwei Monate verkürzt. Denn durch die Entscheidung des Urteilsstaates nach Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4 des Vertrages wird ausdrücklich die ursprüngliche Sanktion abgeändert. Das schlägt sich vorliegend auch in der Mitteilung der Haftanstalt Bang Kwang nieder. In der übermittelten Tabelle wird eindeutig ein Abzug von der ursprünglichen Gefängnisstrafe vorgenommen, obwohl die Exequaturentscheidung der Strafvollstreckungskammer bereits ergangen und rechtskräftig geworden war.

18

bb) Nach Art. 6 Abs. 4 des Vertrages führt Deutschland als übernehmender Staat diese Entscheidung „in Übereinstimmung mit diesem Artikel“ durch. Die deutschen Strafvollstreckungsbehörden haben danach zu überprüfen, ob sich die nachträgliche Entscheidung des Königreichs Thailand auf die Vollstreckung der Strafe in Deutschland auswirken muss. Dabei ist die Natur des Exequaturverfahrens, mit dem kein eigenes Strafverfahren durchgeführt, sondern nur ein ausländisches unterstützt wird, zu beachten. Das ausländische Urteil wird weder im Hinblick auf seine tatsächlichen Feststellungen und seine rechtliche Würdigung noch in Bezug auf die Strafzumessung überprüft (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2009 – 4 Ws 20/09 – m.w.Nachw.). Gleiches hat für eine durch nachträgliche Entscheidung des Urteilsstaates herbeigeführte Änderung des Urteils oder der ursprünglich erkannten Sanktion zu gelten. Für die nach deutschem Recht festzusetzende und in Deutschland zu vollstreckende Sanktion ist im Exequaturverfahren nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 Satz 3 IRG grundsätzlich die Höhe der ausländischen Sanktion verbindlich. Lediglich die Bestimmung des 2. Halbsatzes der genannten Vorschrift führt diesbezüglich zu einer Einschränkung. Entsprechend bestimmt Art. 6 Abs. 3 des deutsch-thailändischen Vertrages – der wegen der ausdrücklichen Anordnung in Art. 6 Abs. 4 des Vertrages bei der Prüfung besonders in den Blick zu nehmen ist –, dass die Vollstreckung in Deutschland – soweit möglich – der im Königreich Thailand verhängten Sanktion zu entsprechen hat; die Vollstreckung darf dabei nicht länger dauern, als im Königreich Thailand festgesetzt.

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Danach muss sich eine Herabsetzung der ursprünglich verhängten Sanktion durch nachträgliche Entscheidung des überstellenden Staates – Königreich Thailand – (nur) dann auf die nach dem Recht des übernehmenden Staates – Bundesrepublik Deutschland – durchzuführende Vollstreckung, mithin auf die Strafzeitberechnung auswirken, wenn die nach der Entscheidung im Königreich Thailand neu festgesetzte Vollstreckungsdauer die umgewandelte Strafe unterschreitet.

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Denn (auch) der nach Teilamnestie neu festgesetzten Sanktion hat nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 des deutsch-thailändischen Vertrages die Vollstreckung in Deutschland – soweit möglich – zu entsprechen. Es ist nicht Sinn der Vollstreckungshilfe, im Ausland verurteilten und inhaftierten deutschen Staatsangehörigen Nachteile zu ersparen, die ihnen aus der Vollstreckung ausländischer, von der deutschen Rechtspraxis abweichender Urteile erwachsen können (vgl. OLG München StV 1997, 372, 373). Die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses in Deutschland soll den Verurteilten keine Vorteile gewähren, die der Urteilsstaat nicht gewähren wollte. Das Königreich Thailand hat (lediglich) die ursprüngliche Gefängnisstrafe von 33 Jahren und vier Monaten um vier Jahre und zwei Monate auf 29 Jahre und zwei Monate reduziert. Nur diese, nicht die umgewandelte Strafe, die mit 15 Jahren Freiheitsstrafe ohnehin deutlich unter der verhängten Sanktion bleibt, unterlag nach Art. 5 Abs. 1 des Vertrages auch seiner Gerichtsbarkeit. Grundsätzlich wäre danach die (durch Amnestie reduzierte) Gefängnisstrafe von 29 Jahren und zwei Monaten – nach Umwandlung in Freiheitsstrafe nach deutschem Recht - in Deutschland zu vollstrecken. Dem steht (nur) § 54 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz IRG entgegen. Daher ist Art. 6 Abs. 3 Satz 2 des deutsch-thailändischen Vertrages nur durch Vollstreckung der nach deutschem Recht angedrohten Höchststrafe für das verfahrensgegenständliche Delikt, vorliegend 15 Jahre Freiheitsstrafe Genüge getan.

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Allein dann, wenn die nach der Entscheidung im Königreich Thailand neu festgesetzte Vollstreckungsdauer 15 Jahre unterschreiten würde, müsste dies nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages zu einer, die Entscheidung des Urteilsstaates nach Art. 6 Abs. 4 des Vertrages „durchführenden“ Korrektur der Strafzeitberechnung führen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

22

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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