Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 164-165/10, 1 W 164/10, 1 W 165/10
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beteiligte zu 2., eine Englische Ltd., beantragte unter dem 01.02.2010 unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Auflassung vom 19.01.2010, UR-Nr. 2… /2… des Notars L… B…, die Umschreibung des Eigentums auf sich. Mit Zwischenverfügung vom 11.02.2010 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass der Vertretungsnachweis der Käuferin nicht ausreichend erbracht sei. Für die eingereichte englische Registerbescheinigung des R… of C… for England and Wales sei eine deutsche Übersetzung zu fertigen. Diese sei zudem nicht ausreichend, da es einer gesonderten Bescheinigung des Secretary (nebst Vertretungsbescheinigung für diesen) oder einer Bescheinigung eines englischen Anwalts/Notars ebenfalls mit deutscher Übersetzung und Apostille bedarf. Die nach § 21 BnotO vorgenommene Bescheinigung sei ebenfalls nicht ausreichend, da die Angaben bzw. Zuverlässigkeit im Companies House nicht den Angaben in unserem Handelsregister entsprächen.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 23.03.2010, mit der in erster Linie beanstandet wird, dass die erteilte Bescheinigung nach § 21 BnotO nicht als ausreichend angesehen wurde.
II.
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1. Aus der in § 1 Abs.1 S.1 GBO enthaltenen Übertragung der Grundbuchgeschäfte auf die Amtsgerichte folgt in Fällen mit Auslandsberührung, vorliegend der Eintragung einer englischen Ltd. mit Sitz in L…, auch die Geltung des vom Amtsgericht anzuwendenden deutschen Verfahrensrechts (lex fori; vgl. Hügel, GBO, Rdn.37 zu § 1 m.w.N.).
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Maßgeblich ist das seit 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht (vgl. Art. 111 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1 FGG-RG). Die vom Urkundsnotar namens der Beteiligten zulässig (vgl. § 15 Abs. 2 GBO; dazu Demharter GBO 27. Aufl. § 15 Rn. 20) erhobene Beschwerde (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO) hat keinen Erfolg.
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2. Auf den Grundstückskaufvertrag findet mangels Rechtswahl (Art. 27 EGBGB) gem. Art. 28 Abs.1 Satz 1, Abs.3 EGBGB das Recht der Belegenheit des Grundstücks (lex rei sitae) Anwendung, mithin deutsches Recht.
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Die vorliegend zu beurteilenden Fragen, in welcher Weise eine englische Ltd. beim Vertragsschluss vertreten wird und nach welchem Recht der diesbezüglich Nachweis zu führen ist, sind differenziert zu beurteilen.
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Die Vertretungsbefugnis eines Organs einer ausländischen Gesellschaft ist im Interesse des Verkehrsschutzes selbständig anzuknüpfen. Nach deutschem internationalen Privatrecht entscheidet grundsätzlich das Recht des Sitzes der Hauptverwaltung der ausländischen Gesellschaft darüber, welche Befugnisse die Organe der Gesellschaft besitzen, ob und in welchem Umfang sie Vertretungsmacht haben (so Schlesw.-Holst.OLG, FGPrax 2008, 217, 218). Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in L…, so dass insoweit englisches Recht Anwendung findet .
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Es kann dahinstehen, ob dieser Auffassung in allen Fällen zu folgen ist, denn auch wenn davon ausgegangen wird, dass bei einer als Gesellschaft englischen Rechts gegründeten private limited company ausschließlich englisches Recht gilt (so OLG Dresden, DNotZ 2008, 146, 147), ergibt sich vorliegend kein anderes Ergebnis.
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Von dieser materiell-rechtlichen Betrachtung ist die Frage zu trennen, welche Erfordernisse an den Nachweis einer wirksamen Bevollmächtigung verfahrensrechtlich zu stellen sind. Da vorliegend deutsche Verfahrensrecht gilt, gilt auch die Bestimmung des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO (vgl. Bausback, DNotZ 1996, 254, 255). Danach sind zur Eintragung erforderliche Erklärungen “durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden” nachzuweisen. Auch durch ausländische Urkunden kann der Nachweis geführt werden, soweit deren Echtheit nachgewiesen ist und die Beurkundung einer deutschen Beurkundung gleichwertig ist.
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Hiervon ist das Grundbuchamt zutreffend ausgegangen und hat insoweit die vorgelegten Unterlagen zum Vertretungsnachweis zu Recht nicht als ausreichend erachtet.
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Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Entscheidung des Schlesw.-Hollstein. OLG, FGPrax 2008, 217 f. meint, dass die vom Notar am 19.01.2010 erteilte Bescheinigung nach § 21 BNotO zum Nachweis der Vertretungsberechtigung anerkannt werden müsse, ist dies nicht zutreffend. Die genannte Entscheidung hebt ausdrücklich darauf ab, dass ein deutscher Notar auch zuständig ist, unter Einsichtnahme in ausländische Register Bescheinigungen für die Vertretungsberechtigung auszustellen, die sich auf eine ausländische Gesellschaft beziehen, wenn das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Handelsregister entspricht (a.a.O., 218 m.w.N.).
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Das Gericht hat dies für das schwedische Handelsregister bejaht.
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Als nicht ausreichend kann jedoch der Nachweis der Vertretungsbefugnis der directors durch die eingereichte Bescheinigung des deutschen Notars entsprechend § 21 BNotO angesehen werden, weil dieser sich auf Grund der beschränkten Funktion des englischen Handelsregisters nicht allein auf Grund der Einsichtnahme in das englische Register oder in beglaubigte Abschriften hiervon Gewissheit verschaffen kann (so zu Recht Klose-Mokroß, DStR 2005, 1013, 1014). Denn das Companies House hat keine dem deutschen Handelsregister vergleichbare materielle Prüfungskompetenz (Wachter, DB 2004, 2795, 2799).
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Die im Grundbuchverfahren zu verlangenden Unterlagen dürften denjenigen entsprechen, die das Handelsregister zur Eintragung einer Zweigniederlassung der Auslandsgesellschaft im deutschen Register prüft (§§ 13d-13g Abs.2 HGB; vgl. hierzu Senat, NZG 2004, 49, 50; OLG Hamm DNotZ 2006, 951; OLG Dresden DNotZ 2008, 146. 148). Der Senat (a.a.O.) hat für die erforderliche Legitimation der Direktoren der Gesellschaft, soweit die Bestellung nicht bereits in der (vorzulegenden) Satzung erfolgt ist, grundsätzlich die Einreichung des Gesellschafterbeschlusses der Generalversammlung über ihre Bestellung für erforderlich gehalten.
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Für den Nachweis ist auch eine Vertretungsbescheinigung durch einen englischen Notar geeignet (vgl. OLG Hamm, a.a.O., 953). Auf der Grundlage der Einsicht in das Register, das Memorandum und die Articles of Association sowie das Protokollbuch der Gesellschaft, von dem sich der Notar gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift gem. Sec. 41 Companies Act 1985/89 erteilen lässt, erstellt er eine mehr oder minder ausführliche Existenz- und Vertretungsbescheinigung unter Angabe der bindenden Wirkung des jeweils unterzeichneten Dokuments für die Gesellschaft und fügt sein Amtssiegel bei (so Langhein, NZG 2001, 1123, 1127; Wachter, a.a.O.,, 2800 : „unkomplizierteste und sicherste Nachweismöglichkeit“). Für englische notarielle Urkunden wird ferner die Apostille durch das foreign office erteilt (Langhein, a.a.O.).
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Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 131 Abs.4, 30 KostO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BNotO § 21 Bescheinigungen 4x
- GBO § 1 1x
- FGG-RG Art 112 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1x
- GBO § 15 1x
- GBO § 71 1x
- Art. 27 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 28 Abs.1 Satz 1, Abs.3 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- GBO § 29 1x
- DB 2004, 2795, 2799 1x (nicht zugeordnet)
- HGB § 13d Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland 1x
- §§ 13d-13g Abs.2 HGB; vgl. hierzu Senat, NZG 2004, 49, 50; OLG Hamm DNotZ 2006, 951; OLG 3x (nicht zugeordnet)
- NZG 2001, 1123, 1127 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 131 Abs.4, 30 KostO 2x (nicht zugeordnet)