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GBO § 15

Grundbuchordnung

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 106/25 e
1. Oktober 2025
34 Wx 106/25 e 1. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 167/25 e
5. August 2025
34 Wx 167/25 e 5. August 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 93/25 e
5. Mai 2025
34 Wx 93/25 e 5. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 15 Wx 2087/24
17. Februar 2025
15 Wx 2087/24 17. Februar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 209/24
9. Dezember 2024
2 Wx 209/24 9. Dezember 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 234/24 e
8. Oktober 2024
34 Wx 234/24 e 8. Oktober 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 126/24 e
26. August 2024
34 Wx 126/24 e 26. August 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 192/24 e
20. August 2024
34 Wx 192/24 e 20. August 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 2 W 35/24
6. August 2024
2 W 35/24 6. August 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 134/24 e
30. Juli 2024
34 Wx 134/24 e 30. Juli 2024