Beschluss vom Kammergericht (6. Zivilsenat) - 6 U 141/09

Leitsatz

1. Die Kfz-Haftpflichtversicherung darf den Versicherungsnehmer in den Grenzen der KfzPflVV in Regress nehmen, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Unfall dem Versicherer nicht offenbart, wer der Fahrer seines Fahrzeugs war; ein laufendes Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer wegen Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort und gegen den Fahrer wegen fahrlässiger Tötung u. a. rechtfertigt nicht falsche Angaben gegen dem Versicherer.(Rn.2) (Rn.3)

2. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann auch den Fahrer als Mitversicherten in diesen Grenzen - in Höhe von zweimal 5.000 Euro - in Regress nehmen, wenn dieser sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat und zudem nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war.(Rn.2) (Rn.3) (Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 9. März 2010, 6 U 141/09, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 20. Mai 2009, 7 O 244/08, Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Mai 2009 – 7 O 244/08 – wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren haben der Beklagte zu 1) 1/3 und der Beklagte zu 2) 2/3 zu tragen; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten selbst.

Gründe

1

Die Berufung der Beklagten war durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern.

2

Dazu kann auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 9. März 2010 verwiesen werden, in dem der Senat im Einzelnen ausgeführt hat, dass die Klägerin den Beklagten zu 1) als Versicherungsnehmer der bei ihr abgeschlossenen Haftpflichtversicherung und den Beklagten zu 2) als Fahrer des Unfallfahrzeuges in den Grenzen der §§ 5, 6 KfzPflVV und in dem insoweit zugesprochenen Umfang von 5.000 Euro und 10.000 Euro wegen der von ihnen jeweils begangenen Obliegenheitsverletzungen gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG i. V. m. § 426 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen kann, nachdem sie wegen der schweren Verletzung des Fahrers des gegnerischen Fahrzeuges und der tödlichen Verletzung des Beifahrers bis zum 21.1.2008 Haftpflichtleistungen im Umfang von 157.549,06 Euro erbracht hatte.

3

Entgegen den Ausführungen im Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 29. April 2009 „verkennt“ der Senat dabei keineswegs, dass die Beklagten im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen nicht verpflichtet waren, die Wahrheit zu sagen. Soweit der Beklagte zu 1) hierzu behauptet, bei seiner Einlassung habe es sich nur um einen „Deal“ gehandelt, der geschilderte Sachverhalt sei demzufolge kein eigenes Erleben und resultiere nicht auf einer bewussten Wahrnehmung des Erlebten, ändert dies nichts. Denn der Beklagte zu 1) hat den in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen geschilderten und im Urteil vom 10. Oktober 2007 S. 5 (Anlage K 2 der Klageschrift) niedergelegten Ablauf des Tages vor dem Unfallereignis am Abend des 29. Juni 2006 am Ortseingang von Halbe mit dem tragischem Ausgang für die Insassen des gegnerischen Fahrzeuges und das Geschehen danach – gemeinsames Entfernen vom Unfallort zu Fuß - nicht konkret bestritten und er tut dies auch weiterhin nicht. Er hat damit im vorliegenden Rechtsstreit den von der Klägerin eingeführten Sachverhalt auch insoweit nicht bestritten, als er dort angegeben hat, sich vor der Weiterfahrt nach dem Aufenthalt am Badestrand auf den Beifahrersitz gesetzt und während der Fahrt durch den Beklagten zu 2) bis zum Unfall an seinem Laptop gearbeitet zu haben. Unabhängig davon ist aber auch allein unter Berücksichtigung der übrigen Umstände seine Behauptung, bis zur Hauptverhandlung den Fahrer nicht gekannt zu haben, da er stark angetrunken gewesen sei und das Fahrzeug einem Freund verliehen habe, nicht glaubhaft. Auch bei starker Alkoholisierung des Beklagten zu 1) vor und während der Unfallfahrt kam für ihn als Fahrer seines Fahrzeugs niemand anderes als der Beklagte zu 2) in Betracht, nachdem er an diesem Tag mit dem Beklagten zu 2) in seinem Fahrzeug geschäftlich unterwegs gewesen war und sich vor der Fortsetzung der Fahrt gemeinsam mit dem Beklagten zu 2) an einem Badestrand aufgehalten hatte. Wenn er dann nach dem Unfall in der Lage war, aus dem Auto auszusteigen und sich gemeinsam mit dem Beklagten zu 2) zu Fuß vom Unfallort zu entfernen, kann auch die behauptete alkoholbedingte Einschränkung seiner Wahrnehmungsfähigkeit nichts daran ändern, dass der Beklagte zu 1) aufgrund seiner eigenen Handlungen und seines eigenen Erlebens an diesem Tag alle Zusammenhänge kannte, die den zweifelsfreien Schluss darauf zuließen, dass der Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt des Unfalls der Fahrer seines Fahrzeuges war. Gleichwohl gab er bewusst wahrheitswidrig und mehrfach gegenüber der Klägerin an, den Fahrer nicht zu kennen. Dabei beließ er es nicht einmal, sondern er ließ mit Schreiben vom 24. August 2006 den unzutreffenden Sachverhalt mitteilen, das Fahrzeug an einen Freund verliehen zu haben, „der mitteilte, dass er das Fahrzeug weiterverliehen habe und den Namen des Fahrers offensichtlich nicht benennen möchte“ (Anlage K 10). Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) ist es nicht Aufgabe des Senats, zu erforschen, welchen Sinn es gehabt hätte, den Beklagten zu 2) nicht als Fahrer zu benennen. Tatsache ist, dass er dies nicht getan hat und damit seine versicherungsvertragliche Obliegenheit, der Klägerin wahrheitsgemäß Auskünfte zu geben, besonders schwerwiegend und vorsätzlich verletzt hat.

4

Hinsichtlich des Beklagten zu 2) hat der Senat die Rechtslage ausführlich im Hinweisbeschluss dargestellt. Daran würde sich auch nicht ändern, wenn der Beklagte zu 2) ohne Kenntnis des Beklagten zu 1) dessen Fahrzeug gefahren hätte. Dass die Kenntnis und die Erlaubnis des Versicherungsnehmers zur Führung seines Kfz grundsätzlich auf die Mitversicherung des Fahrers keinen Einfluss haben, folgt im Umkehrschluss daraus, dass der unberechtigte Gebrauch ebenfalls eine Obliegenheitsverletzung darstellt (vgl. § 2 b Abs. 1 b) AKB MLP; § 5 Abs. 1 Nr. 3 KfzPflVV); hätte der Beklagte zu 2) das Fahrzeug indes durch eine strafbare Handlung erlangt – wovon aufgrund des hier feststehenden Sachverhalts allerdings nicht auszugehen ist -, würde auch die ihn schützende Bestimmung über die Begrenzung des Rückgriffs nicht gelten und er müsste der Klägerin den gesamten von ihm verursachten Haftpflichtschaden für die Vergangenheit und die Zukunft erstatten (§ 2 b (2) S. 2 AKB MLP). Dies will er offenbar nicht geltend machen. Der Beklagte zu 2) übersieht, dass der Eintritt der Klägerin für die Unfallfolgen aufgrund seiner Mitversicherung grundsätzlich - von der vorstehenden Ausnahme abgesehen - sowohl ihn als auch die Geschädigten schützt, was sich vorliegend angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beklagten zu 2) geradezu als existentiell erweist. Unter diesen Umständen ist dem Senat die Argumentation des Beklagten zu 2) gegen seine Mitversicherung nicht nachvollziehbar.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

6

Der Streitwert für die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren beträgt 15.000 Euro.


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