Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 AR 5/10

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht E. bestimmt.

Gründe

1

Der Senat ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG zur Entscheidung berufen, weil das mit der Sache zuerst befasste Amtsgericht Lichtenberg zum Gerichtsbezirk des Kammergerichts gehört.

2

Gemäß § 314 kann eine Unterbringungssache abgegeben werden, wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen Gerichts aufhält und die Unterbringungsmaßnahme dort vollzogen werden soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat. Die Vorschrift ist eine Sondervorschrift zu § 4 FamFG (BT-Drs. 16/6308, S. 273). Deshalb hat in dem Fall, dass die Gerichte keine Einigung über die Abgabe erzielen können, die Bestimmung durch das Obergericht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 zu erfolgen.

3

Die Voraussetzungen des § 314 FamFG liegen vor. Die von der Betreuerin angestrebte Unterbringung des Betroffenen nach § 1906 BGB soll im Bezirk des Amtsgerichts E. vollzogen werden. Der Betroffene hält sich in dem dortigen Gerichtsbezirk auch auf, denn er wurde dort am 19. Mai 2010 öffentlich-rechtlich nach PsychKG untergebracht. Auf einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ des Betroffenen stellt § 314 FamFG nicht ab. Es kommt also nicht darauf an, dass der Betroffene im Bezirk des Gerichts, wohin das Verfahren abgegeben werden soll, den Schwerpunkt seiner Lebensbindungen begründet hat, was u.a. eine gewissen Dauerhaftigkeit des Aufenthalts voraussetzt. Maßgeblich für eine Abgabe nach § 314 FamFG ist danach allein der tatsächliche Aufenthalt des Betroffenen. Dies lässt sich nicht zuletzt auch aus der Gesetzeshistorie herleiten. Nach Auffassung des Gesetzgebers entspricht § 314 FamFG den früheren Regelungen in § 70 Abs. 3 S. 1 FGG (BT-Drs. 16/6308, S. 273), wonach die Abgabe „aus wichtigen Gründen“ möglich war. Es sollte ein unverhältnismäßiger Aufwand für das an sich zuständige Gericht, insbesondere bei Anhörungen des Betroffenen, vermieden werden (BT-Drs. 15/2494, S. 43). Da Anhörungen in Unterbringungssachen nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen sollen, § 319 Abs. 4 FamFG, kann § 314 FamFG diesem Zweck in der Regel nur dann dienen, wenn auf den tatsächlichen, von keinen zeitlichen Vorgaben abhängigen Aufenthalt des Betroffenen abgestellt wird.


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