Beschluss vom Kammergericht (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 Ws (B) 203/10, 3 Ws (B) 203/10 - 2 Ss 113/10

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 14. Januar 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

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Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 19. März 2007 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 185,00 Euro verhängt, nach § 25 StVG ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet und bestimmt, dass dieses entsprechend der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVO wirksam werden soll. Den gegen diesen Bußgeldbescheid eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 17. Dezember 2007 mit der Begründung verworfen, der Betroffene sei trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung im Hauptverhandlungstermin ausgeblieben, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden worden sei. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat mit Beschluss vom 15. Juli 2008 diese Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Einspruch mit Urteil vom 27. Oktober 2008 erneut nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat mit Beschluss vom 26. August 2009 mit der Begründung, der Betroffene sei zur Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden und aus diesem Grunde hätten die Voraussetzungen für eine Verwerfung seines Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG nicht vorgelegen, das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. Nunmehr hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen wiederum nach § 74 Abs. 2 OWiG mit der Begründung verworfen, dieser sei trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung im Hauptverhandlungstermin ausgeblieben, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden worden sei. In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger des Betroffenen gegenüber dem Gericht erklärt, er selbst habe erst am Terminstage vom Betroffenen erfahren, dass dieser verhandlungsunfähig erkrankt sei und mit Grippe im Bett liege. Nach Zustellung des Urteils an den Verteidiger des Betroffenen am 20. Januar 2010 hat dieser mit am selben Tage bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 27. Januar 2010 für den Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Hauptverhandlungstermins beantragt und zugleich Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit am selben Tage bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 1. März 2010 hat der Verteidiger die Rechtsbeschwerde begründet und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Das Gericht habe den Einspruch nicht verwerfen dürfen, da allein die Mitteilung, dass der Betroffene aufgrund einer Krankheit den Termin nicht hätte wahrnehmen können, Veranlassung geboten hätte, der Frage einer genügenden Entschuldigung des Betroffenen nachzugehen und gegebenenfalls im Freibeweis weitere Ermittlungen anzustellen. Dies habe das Gericht unterlassen. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

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Die rechtzeitig eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch noch innerhalb der gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 OWiG, 345 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 43 Abs. 2 StPO am 1. März 2010 abgelaufenen Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ausreichend begründet worden. Die Verwerfung des Einspruchs hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, denn nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt hat, sondern darauf, ob er auch objektiv genügend entschuldigt ist. Maßgebend dabei ist nicht, was er selbst zur Entschuldigung vorgetragen hat, sondern ob sich aus den Umständen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt und im Wege des Freibeweises feststellbar waren, eine ausreichende Entschuldigung ergibt. Ein Betroffener ist nicht zur Glaubhaftmachung oder gar zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet. Liegen vielmehr Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, so darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn das Gericht sich die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind. Bestehen Zweifel, ob der Betroffene genügend entschuldigt ist und können diese auch im Freibeweisverfahren nicht geklärt werden, darf ein Einspruch nicht verworfen werden (vgl. Senat VRS 102, 467 und 108, 110; Beschlüsse vom 7. Januar - 3 Ws (B) 472/08 - und 2. März 2009 - 3 Ws (B) 120/09).

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Vorliegend ist bereits die Feststellung des Amtsgerichts, nach der Mitteilung des Verteidigers bleibe mangels Schilderung konkreter Krankheitssymptome völlig offen, welche körperlichen und/oder geistige Beeinträchtigungen von der ins Feld geführten Erkrankung für den Betroffenen ausgegangen sein sollten, in dieser Form nicht zutreffend, da der Betroffene seinem Verteidiger nicht lediglich mitgeteilt hatte, krank zu sein, sondern diese Erkrankung als „Grippe“ bezeichnet hatte und deren Auswirkungen in Form von Bettlägerigkeit gleichfalls zumindest grob beschrieben hatte. Dementsprechend ist das Amtsgericht, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsbegründung ergibt, gerade nicht davon ausgegangen, dass nach der ihm zuteil gewordenen Information eine genügende Entschuldigung des Fernbleibens des Betroffenen nicht in Betracht gekommen wäre, sondern hat lediglich angenommen, dass die möglicherweise vorliegende Entschuldigung „der Substantiierung und Ausfüllung“ bedurfte, die durch nähere Erkundigungen des Gerichts hätten eingeholt werden können. Ob das Amtsgericht überhaupt versucht hat, solche Erkundigungen einzuholen, bleibt nach den Urteilsgründen offen, da die pauschale Formulierung, „diesbezügliche weitere Nachforschungen“ seien „mangels Information des Verteidigers des Betroffenen im Freibeweisverfahren nicht möglich“ gewesen, nicht erkennen lässt, ob das Amtsgericht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, vom Verteidiger die häusliche Telefonnummer des Betroffenen zu erfragen oder diese durch eigene Nachforschungen (Telefonbuch, Internet) zu erlangen, um über eine denkbare persönliche Befragung des Betroffenen zu seinem Gesundheitszustand beim Gericht bestehende Zweifel an dessen genügender Entschuldigung zu beseitigen. Eine völlig ungenaue Erklärung des Verteidigers, wie der Mandant sei erkrankt (vgl. Beschluss des Senats vom 24. April 2002 - 3 Ws (B) 2/02) oder die telefonische Mitteilung, die Betroffene sei verhandlungsunfähig und schriftliche Entschuldigung sei unterwegs (vgl. KG, Beschluss vom 19. April 1985 - 5 Ws (B) 77/85), die aufgrund ihrer Pauschalität für eine genügende Entschuldigung nicht ausreichen und keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen des Gerichts geben konnten, war hier gerade nicht gegeben.

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Der Senat hebt daher das Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurück.


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