Urteil vom Kammergericht (4. Strafsenat) - (4) 161 Ss 154/12 (199/12)

Orientierungssatz

Zitierungen: Anschluss BGH, 10. November 1967, 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334; Festhaltung KG Berlin, 11. Mai 2005, (5) 1 Ss 61/05 (12/05), NStZ 2006, 414.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 19. März 2012, (574) 281 Js 2995/11 Ns (19/12)

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. März 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.

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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

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Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,- Euro verurteilt. Auf seine Berufung hat das Landgericht das Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.

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Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

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Das Landgericht hat zum Tatgeschehen die folgenden Feststellungen getroffen:

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„Nachdem der Angeklagte, der wegen der erlittenen epileptischen Anfälle die Medikamente Tavor und Novalgin eingenommen hatte, zusammen mit seiner Verlobten ... aus dem Krankenhaus (Charité) am Abend des 05.03.2011 in ihre Wohnung zurückgekehrt war, kam es dort zu Auseinandersetzungen zwischen beiden. Ob der Angeklagte seine Verlobte dabei vorsätzlich am Körper verletzte, ist ungeklärt.

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Jedenfalls wurde die Verlobte des Angeklagten von deren Schwester, welche die Ehefrau des Zeugen ... ist, gegen 21.00 Uhr mit dem Auto abgeholt und in das von dem Zeugen ... und seiner Ehefrau bewohnte Einfamilienhaus ..., ... Berlin gebracht. Zu diesem Zeitpunkt wies die Verlobte des Angeklagten ein blutunterlaufenes Gesicht und ein blaues Auge auf. Die Verlobte äußerte gegenüber dem Zeugen ... und seiner Ehefrau, dass sie sich mit dem Angeklagten gestritten und er sie geschlagen habe, was nicht das erste Mal gewesen sei. Im Laufe der Nacht erschien der Angeklagte vor dem Haus. Der Zeuge ... öffnete ihm die Tür. Der Angeklagte verlangte, mit seiner Verlobten sprechen zu können. Da die Verlobte jedoch erklärt hatte, nicht mit dem Angeklagten reden zu wollen, sagte der Zeuge ... zu dem Angeklagten, dieser solle gehen. Da der Angeklagte stattdessen an den Fenstern des Hauses klopfte und versuchte, die Rollläden hochzuschieben, alarmierte der Zeuge ... die Polizei. Zunächst trafen die Polizeibeamten POM ... und POM ... ein, wenig später erschienen die Zeugen PK ... und POK'in ... .

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Der polizeiliche Einsatzauftrag war am 06.03.2011 kurz nach Mitternacht erfolgt und lautete dahin, dass sich eine Frau zu dem Mieter des Hauses ... wegen häuslicher Gewalt geflüchtet habe. Als die Zeugen PK ... und POK'in ... gegen 00.20 Uhr vor Ort ankamen, war POM ... mit der Sachverhaltsaufnahme im Haus beschäftigt, während POM ... sich mit dem Angeklagten vor der Haustür befand, die angelehnt war. Der Angeklagte wirkte bereitwillig an seiner Identitätsfeststellung mit, die abgeschlossen werden konnte. Zum Sachverhalt wollte er sich nicht äußern. Er wurde immer aggressiver und versuchte, in das Haus einzudringen. Nunmehr schloss der Zeuge ... die Haustür, wobei POM ... zuvor das Haus betreten hatte, um an der Sachverhaltsaufklärung drinnen mitzuwirken. Der Angeklagte lief auf dem Grundstück hin und her und entfernte sich aus dem beleuchteten Eingangsbereich. Auf die Aufforderung des Zeugen PK ..., stehen zu bleiben, reagierte er ablehnend, wobei er den Zeugen fortwährend duzte und ihn als Großkotz bezeichnete. Plötzlich erklärte der Angeklagte, dass er das Grundstück gänzlich verlassen wolle, und lief schnellen Schrittes zum Grundstücksausgang. Der Zeuge PK ... hinderte den Angeklagten am Fortgehen, indem er einen Arm ergriff, den Angeklagten derart festhielt und ihn darauf hinwies, dieser müsse noch bleiben. Der Zeuge wollte ein Fortgehen verhindern, weil die Sachverhaltsaufklärung im Haus noch nicht abgeschlossen war. Der Angeklagte rief nunmehr zum Zwecke der Provokation aus, der Zeuge PK ... habe ihn geschlagen und seine Schulter verletzt, weswegen er alle Polizeibeamten anzeigen werde. Er verlangte nach der Dienstnummer des Zeugen PK ..., der zusagte, diese nach Beendigung des Einsatzes auszuhändigen, wobei der Zeuge davon ausging, der Angeklagte wolle ihn nicht ernsthaft wegen einer angeblichen Straftat anzeigen. Der Zeuge ließ den Angeklagten los. Da dieser weiterhin Anstalten machte, den Ort zu verlassen, forderte ihn der Zeuge PK ... mehrfach eindringlich auf zu bleiben. Der Angeklagte wurde dadurch offenbar wütend, schrie den Zeugen PK ... an und ging auf ihn frontal zu, bewegte dort seinen Kopf nach hinten und ließ ihn nach vorne schnellen. Wäre der Zeuge PK ... nicht einen Schritt rückwärts gegangen, hätte ihn der Angeklagte, der kleiner als der Zeuge ist, am Oberkörper getroffen. Von weiteren Tätlichkeiten gegenüber dem Zeugen PK ... sah der Angeklagte trotz Möglichkeit ab, sondern lehnte sich an einen Holzpfosten und ließ sich auf den Boden gleiten. Am Boden führte er mit den Armen und Beinen rudernde Bewegungen aus und rief wahrheitswidrig, der Zeuge ... habe ihn geschlagen. Des Weiteren rief er, er habe einen epileptischen Anfall, was ihm der Zeuge PK ... nicht abnahm. Eine Gefährdung der Zeugen PK ... und POK'in ... oder eine Eigengefährdung des Angeklagten war mit dessen Verhalten auf dem Boden nicht verbunden. Um die Situation zu beruhigen, wollte der Zeuge PK ... den Angeklagten auf dem Boden fixieren. Um dies zu erreichen, drückte er den Oberkörper bäuchlings oder rücklings nach unten. Die Zeugin POK'in ... kam unterstützend hinzu und hielt die Beine des Angeklagten fest. Auch POM ... kam aus dem Haus heraus und half. Der Angeklagte schrie herum und bewegte seine Beine und Arme heftig hin und her, was ein Festhalten erheblich erschwerte, wobei die Zeugen PK ... und POK'in ... nicht den Eindruck hatten, dass der Angeklagte sie treffen wollte. Nach etwa einer Minute stellte der Angeklagte seine Bewegungen ein. Alle standen wieder auf. Erkennbare Verletzungen hatte keiner davon getragen. Der Angeklagte betitelte den Zeugen PK ... als Großkotz und Möchtegern, jedoch verhielt er sich eine Weile ruhig. Sodann lief er eiligen Schrittes auf die Hinterseite des Grundstücks und klopfte an die Scheibe des Wintergartens. Der Zeuge PK ... erreichte durch gutes Zureden, dass der Angeklagte mit ihm wieder in den vorderen Bereich des Grundstücks zurückging. Allerdings klopfte der Angeklagte auch dort wieder an Fenster bzw. die Haustür. Die Zeugin POK'in ... machte derweil im Haus Fotos von dem verletzten Gesicht der Verlobten des Angeklagten. Der Zeuge erschien draußen und bat, den Angeklagten vom Grundstück zu entfernen. Der Zeuge PK überreichte dem Angeklagten seine Dienstnummer. Danach begleitete POM ... den Angeklagten in Richtung Grundstücksausgang, wogegen sich der Angeklagte durch Bewegungen widersetzte, sich Richtung Haus wendete und Versuche unternahm, dorthin zurückzukehren. Aufgrund dessen wurde er von allen vier Polizeibeamten vom Grundstück begleitet; er verhielt sich weiter aggressiv. Im Anschluss setzte er sich in sein Auto, mit dem er gekommen war, er fuhr aber nicht weg. Die Polizeibeamten verließen jetzt den Ort nach einem Einsatz von ca. 45 Minuten.

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Nach einiger Zeit kehrte der Angeklagte zum Haus zurück und klopfte und klingelte wieder. Nachdem seine Verlobte mit ihm geredet hatte, verließ er irgendwann das Grundstück.“

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Das Landgericht hat den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Es war der Auffassung, dass die polizeiliche Anordnung, das Grundstück nicht zu verlassen, rechtswidrig gewesen sei, weshalb sich der Angeklagte hiergegen habe zur Wehr setzen dürfen.

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Diese Einschätzung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Versuch der Polizeibeamten, den Angeklagten mit (einfacher) körperlicher Gewalt (§ 2 Abs. 2 UZwG Berlin) zu Boden zu bringen und ihn hierdurch in Sicherheitsgewahrsam zu nehmen (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 ASOG Berlin), war im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB rechtmäßig, die dagegen gerichtete Widerstandshandlung des Angeklagten mithin rechtswidrig.

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1. Es kann dahinstehen, ob die ausweislich der Urteilsfeststellungen bereits nach Abschluss der Identitätsfeststellung gemachte Äußerung des polizeilichen Zeugen ..., der Angeklagte „müsse noch bleiben“ (UA S. 4), rechtmäßig im Sinne des § 113 StGB war. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Diensthandlung ist nämlich derjenige der in Betracht kommenden Widerstandshandlung.p>

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a) Der durch den Angeklagten gegen den Polizeibeamten geführte Kopfstoß kommt als Widerstandshandlung aus subjektiven Gründen nicht in Betracht. Denn ausweislich der durch die Kammer getroffenen Feststellungen führte der Angeklagte den Stoß, weil er wütend auf den Polizeibeamten war, und zwar zu einem Zeitpunkt, als dieser ihn bereits losgelassen hatte (UA S. 5). Der für § 113 StGB erforderliche Vorsatz, Widerstand zu leisten, kann hierin nicht gesehen werden. Entsprechend hat dies auch die Staatsanwaltschaft gewürdigt, denn sie hat diese Tathandlung als Vergehen der versuchten Körperverletzung, nicht aber als (tateinheitlich begangenen) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte angeklagt.

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b) Eine nach § 113 Abs. 1 StGB tatbestandliche Widerstandshandlung liegt auch nicht darin, dass sich der Angeklagte ausweislich der Urteilsfeststellungen hiernach - von dem Polizeibeamten unbedrängt - “auf den Boden gleiten“ ließ und hierbei, einen epileptischen Anfall vortäuschend, „mit den Beinen rudernde Bewegungen“ (UA S. 5) ausführte. Dieses Gebaren ist kein tatbestandsmäßiges Widerstandleisten; es war auch gegen keine Diensthandlung gerichtet.

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c) Tatbestandlich im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB Widerstand geleistet hat der Angeklagte erst dadurch, dass er das Unterfangen der Polizeibeamten, ihn „auf dem Boden zu fixieren“, dadurch „erheblich erschwerte“, dass er etwa eine Minute lang „seine Beine und Arme heftig hin und her“ bewegte (UA S. 5).

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2. Jedenfalls bei der gebotenen Zugrundelegung des im Rahmen des § 113 StGB anzuwendenden strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffs war die Diensthandlung, gegen welche der Angeklagte sich hierdurch zur Wehr setzte, rechtmäßig.

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a) Die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung wird im Rahmen des § 113 StGB nach ständiger Rechtsprechung unabhängig von der materiellen Richtigkeit der Grundlage der Vollstreckungshandlung bestimmt. Maßgeblich ist allein, ob der Vollstreckungsbeamte örtlich und sachlich zuständig war, die wesentlichen Förmlichkeiten bei der Vornahme der Handlung eingehalten hat und ein ihm etwa zustehendes Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat (vgl. BGHSt 4, 161; 5, 93; 21, 334; 24, 125; BayObLG NJW 1989, 1815; OLG Celle NJW 1971, 154; KG NJW 1972, 781; 1975, 887; 2002, 3789 und Beschluss vom 6. Oktober 2005 - [5] 1 Ss 261/05 [41/05] - bei juris.). Der gelockerte strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff des § 113 StGB dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dem Zweck, den Vollzugsbeamten in seiner Entschlusskraft bei der Amtsausübung zu schützen. Sie würde gelähmt, müsste er in der konkreten, oftmals hektischen und unübersichtlichen Entscheidungssituation eingehende rechtliche Erwägungen anstellen (vgl. BGHSt 4, 161). Es kommt darauf an, ob der Beamte im Bewusstsein seiner Verantwortung und unter bestmöglicher pflichtgemäßer Abwägung aller ihm bekannten Umstände die Handlung für nötig und sachlich gerechtfertigt halten durfte (vgl. BGHSt 21, 363; KG NStZ 2006, 414).Dabei vermindern sich die Prüfungsanforderungen für den handelnden Amtsträger, je unüberschaubarer und ungesicherter die von ihm vorgefundene Situation ist (vgl. KG aaO). Eine Diensthandlung ist danach so lange als rechtmäßig anzusehen, als sich der Amtsträger bei Beurteilung der Eingriffsvoraussetzungen im Rahmen des in der Vollstreckungssituation noch Vertretbaren gehalten hat, mag auch ein Gericht auf Grund nachträglicher Prüfung zu einer anderen Auffassung gelangen (Eser in: Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 113 Rdn. 21; Paeffgen, JZ 1978, 742).

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b) Nach Maßgabe dieser Kriterien war der Versuch des polizeilichen Zeugen ..., den Angeklagten, „auf dem Boden“ zu „fixieren“ (UA S. 5), rechtmäßig. Nach dem sich in der Kürze der Zeit bietenden Lagebild konnte der polizeiliche Zeuge ... jedenfalls zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass die Begehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten bevorstand und ihn daher in sog. Sicherheitsgewahrsam (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 ASOG) nehmen.

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Wie es sich für den Beamten darstellte, hatte der Angeklagte zunächst seine Verlobte geschlagen, die hierdurch ein „blutunterlaufenes Gesicht und ein blaues Auge“ (UA S. 4) erlitten hatte. Die in das Haus ihrer Schwester geflohene Geschädigte hatte der Angeklagte von Lichterfelde bis Lichtenrade verfolgt. Dort hatte er zunächst gegen die Fenster des von der Schwester und ihrem Ehemann bewohnten Hauses geklopft. Hiernach hatte er sich u. a. dadurch, dass er „versuchte, die Rollläden hochzuschieben“ (UA S. 4) Zutritt zu dem Haus zu verschaffen versucht. Auch nach Eintreffen der durch die Hauseigentümer gerufenen Polizeibeamten und nachdem diese seine Identität festgestellt hatten, war der Angeklagte aggressiv gewesen und hatte sogar noch weiterhin versucht, in das Haus einzudringen. Die Beamten hatte er geduzt und beleidigt. Er hatte versucht, dem polizeilichen Zeugen ... einen Kopfstoß zu versetzen. Wahrheitswidrig hatte er geschrieen - es war nun gegen ein Uhr morgens - er sei von dem Beamten geschlagen worden. Dabei hatte er mit Armen und Beinen „rudernde Bewegungen“ (UA S. 5) gemacht und einen epileptischen Anfall vorgetäuscht.

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Bereits bei oberflächlicher Prüfung dieses Sachverhalts konnte sich für den Beamten ergeben, dass der Angeklagte zumindest Vergehen der Körperverletzung zum Nachteil seiner Verlobten, des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Zeugen ... sowie der versuchten Körperverletzung und der Verleumdung zum Nachteil des Zeugen ... selbst begangen hatte. Dazu trat der Angeklagte noch immer ausgesprochen streitsüchtig und aggressiv auf, behauptete (zutreffend), Epileptiker zu sein, und schrie - zur Nachtzeit - herum.

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Bei dieser Sachlage war der Zeuge ... als Polizeibeamter im Vollzugsdienst nicht nur sachlich (§ 2 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 ASOG) und örtlich (§ 6 ASOG) zuständig, dem Angeklagten präventivpolizeilich kurzfristig die Freiheit zu entziehen, ihn also in Gewahrsam zu nehmen (Art. 104 Abs. 2 Nr. 3 GG i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 ASOG Berlin). Auch waren, nachdem der Polizeibeamte den Angeklagten bereits zuvor aufgefordert hatte, den Ort bis zur vollständigen Klärung des Sachverhalts nicht zu verlassen, die wesentlichen Förmlichkeiten der Ingewahrsamnahme eingehalten, und der Beamte hatte das durch § 30 Abs. 1 ASOG eröffnete Ermessen („… kann eine Person in Gewahrsam nehmen …“) in tatsächlicher Hinsicht pflichtgemäß ausgeübt (§ 12 ASOG). Zwar waren die Sachverhaltsfeststellungen im Haus noch nicht abgeschlossen. Jedoch war die Gefahrenprognose angesichts der durch den Angeklagten bereits begangenen Straftaten, seiner aggressiven Erregung und der anhaltenden Versuche, Kontakt mit seiner Verlobten aufzunehmen, so verdichtet, dass seine (kurze) Ingewahrsamnahme als die nach Polizeirecht geeignete, erforderliche und verhältnismäßige und daher nach dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr gebotene Maßnahme erscheinen konnte. Dies gilt umso mehr, als die weiteren Urteilsfeststellungen belegen, dass die Hausbewohner auch nach der kurzfristigen Freiheitsentziehung und trotz der Anwesenheit der Polizeibeamten noch gefährdet waren. Denn als der Angeklagte sich wieder frei bewegen konnte, setzte er nicht nur seine Beleidigungen gegen den Zeugen … fort, sondern er ließ sich auch nicht davon abhalten, weiterhin gegen verschiedene Fenster und die Haustüre zu schlagen (UA S. 5).

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3. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es war aufzuheben, und die Sache war gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.


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