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StGB § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Strafgesetzbuch

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 1 Ws 24/26
16. März 2026
1 Ws 24/26 16. März 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 ORs 61/25
30. Dezember 2025
2 ORs 61/25 30. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 581/25
17. Dezember 2025
5 StR 581/25 17. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (14. Kammer) - 14 K 3443/24
9. Dezember 2025
14 K 3443/24 9. Dezember 2025
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 Qs 22/25
18. November 2025
18 Qs 22/25 18. November 2025
Urteil vom Landgericht Bonn - 24 Ks 9/25
10. November 2025
24 Ks 9/25 10. November 2025
Urteil vom Amtsgericht Bochum - 37 Ds-320 Js 3/25-101/25
6. November 2025
37 Ds-320 Js 3/25-101/25 6. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 259/25
28. Oktober 2025
1 Ws 259/25 28. Oktober 2025
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - 12 S 2127/22
15. Oktober 2025
12 S 2127/22 15. Oktober 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StRR 368/25
6. Oktober 2025
203 StRR 368/25 6. Oktober 2025