Beschluss vom Kammergericht (4. Strafsenat) - 4 Ws 124/16, 4 Ws 124/16 - 121 AR 44/16
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Juli 2016 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Januar 2016 - 351 Gs 364/16 - aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
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Das Landgericht hat den Beschwerdeführer am 15. Juli 2016 wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, dem Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin entsprechend, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Wegen des Tatgeschehens vom 27. September 2015 verweist der Senat auf die inzwischen vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe. Das Urteil gegen den Angeklagten, dessen Verteidigerin eine Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung beantragt hatte, ist noch nicht rechtskräftig, da der Beschwerdeführer Revision erhoben hat.
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Der am 10. Februar 2016 aufgrund des aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Haftbefehls festgenommene Angeklagte befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Seinen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. März 2016 begründeten Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise Haftverschonung, hat die Jugendkammer mit Beschluss vom 31. März 2016 zurückgewiesen. Wegen der Begründung verweist der Senat auf diese Entscheidung, in der sich die Kammer insbesondere auf eine Vorstrafe des Angeklagten bezogen hat, deren Berücksichtigung inzwischen ausgeschlossen ist.
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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den Gründen ihrer Anordnung und unter Hinweis auf die erkannte Jugendstrafe sowie darauf beschlossen, dass die Wohnverhältnisse des Angeklagten „leicht löslich“ seien.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 4. August 2016, die dieser mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. August 2016 ergänzend begründet hat. Er begehrt die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise Haftverschonung.
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Das Landgericht hat dem Rechtsmittel unter dem 9. August 2016 nicht abgeholfen. Es hat hierbei insbesondere auf die Gründe seines Beschlusses vom 31. März 2016 und die schriftlichen Urteilsgründe betreffend die „desolaten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, der weder eine Meldeanschrift noch einen Schulabschluss oder eine Arbeitsstelle besitzt“, verwiesen. Auch die von der Beschwerde angesprochene, aus Sicht des Landgerichts nur „vage“ Chance einer Reststrafaussetzung gebe keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
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1. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss und der Haftbefehl sind aufzuheben, weil die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht (mehr) vorliegen.
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a) Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 StPO) gegen den Beschwerdeführer wird von diesem ausdrücklich nicht in Frage gestellt und bedarf auch angesichts des inzwischen schriftlich begründeten Urteilsspruchs keiner näheren Erörterung durch den Senat.
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b) Es fehlt jedoch an einem Haftgrund.
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aa) Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. Senat StV 2012, 350 mwN) ist nicht mit der gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass bei dem Beschwerdeführer noch immer der - hier allein infrage kommende - Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gegeben ist.
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Neben den in der genannten Senatsentscheidung dargelegten Maßstäben ist bei der Entscheidung, ob Untersuchungshaft zur Sicherung des Verfahrens (weiterhin) erforderlich ist, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch in den Blick zu nehmen, ob mit der strafprozessualen Zwangsmaßnahme nur noch der Zweck verfolgt wird, die potentielle Vollstreckung einer nach Durchführung der Hauptverhandlung bereits - nicht rechtskräftig - ausgesprochenen Strafe zu sichern. Zwar teilt der Senat nicht die Auffassung, dass nach einem Urteilsspruch Untersuchungshaft allein zu diesem Zweck unzulässig sei (in diesem Sinne etwa Paeffgen in SK-StPO, vor § 112 Rn. 5 ff, 11 mwN). Vielmehr kann es zur Sicherung eines justizförmigen Strafverfahrens im Einzelfall erforderlich sein, auch im Stadium zwischen dem Spruch des nicht rechtskräftigen Urteils und dessen Vollstreckung Untersuchungshaft (weiter) anzuordnen und nötigenfalls auch zu vollziehen. Da die Vollstreckungssicherung aber nur einen Nebenzweck der Untersuchungshaft darstellt, gelten für die Anordnung und insbesondere den Vollzug der Haft in diesem Stadium strengere Anforderungen (vgl. auch Danckert BRAK-Mitt. 1988, 116, 118: „besonders strenge Anforderungen“). Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, ob im weiteren Verfahrensverlauf allein die Vollstreckungssicherung im Raum stehen wird, oder ob aufgrund des Rechtsmittels eine erneute Tatsachenverhandlung stattfindet oder aber - um diesen Fall geht es bei der hier erhobenen Revision - nach der Durchführung des Rechtsmittels eine erneute Tatsachenverhandlung hoch wahrscheinlich ist, wofür vorliegend indessen wenig spricht.
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bb) Die vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt bei Anlegung der dargestellten Maßstäbe, dass keine hinreichenden Gesichtspunkte vorliegen, die die Anordnung und insbesondere den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft tragen könnten.
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Der Angeklagte ist in B. geboren und im elterlichen Haushalt aufgewachsen. Kontakte ins Ausland, die ihm ein Auskommen oder gar eine Integration in einem anderen Land erleichtern könnten, sind nicht ersichtlich. Vor seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren bewohnte er in der elterlichen Wohnung ein eigenes Zimmer, das ihm nach Aktenlage weiterhin zur Verfügung steht. Er erhält von seinem Vater, der im Ausland berufstätig ist und nur am Wochenende bei der Familie sein kann, ein monatliches Taschengeld. Seine Mutter besitzt unzureichende deutsche Sprachkenntnisse und ist seit längerem schwer krank, weshalb sie der Unterstützung durch den Angeklagten, dessen drei - zum Teil deutlich ältere - Geschwister in Berlin bereits in eigenen Haushalten leben, bedarf. Mehrere Familienangehörige haben den Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft regelmäßig besucht. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte der Durchführung früherer Verfahren entzogen oder dies auch nur versucht hat, sind nicht ersichtlich. Die für eine Flucht oder für ein längerfristiges Untertauchen erforderlichen Handlungsmöglichkeiten des noch jungen Angeklagten sind angesichts seiner unzulänglichen schulischen Qualifikation sowie des Fehlens einer beruflichen Ausbildung und finanzieller Mittel eingeschränkt.
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Die Bezugnahme der Jugendkammer auf die Gründe der Anordnung der Untersuchungshaft - den Haftbefehl - vermag ihre Entscheidung nicht zu tragen. Das Amtsgericht Tiergarten hat zur Begründung des Haftgrundes im Ergebnis unzulässig allein auf die zu erwartende Strafhöhe abgestellt. Soweit im Haftbefehl daneben noch ausgeführt worden ist, der Beschwerdeführer habe keinen festen Wohnsitz, ist dies ohne Begründung geblieben und in der Sache nicht zutreffend.
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Zwar hat das Landgericht in seiner Haftentscheidung vom 31. März 2016 den Werdegang des Angeklagten, der problematisch verlief und durch Verhaltensauffälligkeiten sowie insbesondere Schulverweigerung gekennzeichnet war, ausführlich dargelegt. Dies hat für die Beurteilung des hier in Rede stehenden Haftgrundes aber keine durchgreifende Bedeutung; denn maßgeblich für die Entscheidung, ob Untersuchungshaft zur Sicherung des Verfahrens wegen anzunehmender Fluchtgefahr erforderlich ist, ist das zu erwartende, vom Haftgericht zu prognostizierende zukünftige (Flucht-) Verhalten des Angeklagten. Hierbei kann das bisherige Verhalten als Beweisanzeichen berücksichtigt werden. Die Kammer hat jedoch nicht mitgeteilt, aus welchem Grund und in welcher Weise dem dargestellten Entwicklungsgang des Beschwerdeführers für die aktuell getroffene Prognose einer hoch wahrscheinlichen Flucht Bedeutung zukommen soll. In Bezug auf die zum Teil viele Jahre zurückliegenden Geschehnisse im schulischen Bereich ist zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer zuletzt bis ins Jahr 2014 ein OSZ bis zum regulären Schulende besucht hat, auch wenn er dort lediglich ein Abgangszeugnis erhielt. Für den Beschwerdeführer streitet in diesem Zusammenhang, dass er mittlerweile zu einer besseren Einsicht gelangt zu sein scheint. Der Angeklagte, der erstmals die Erfahrung von Freiheitsentzug macht, hat in der Jugendstrafanstalt zunächst im Lehrbauhof gearbeitet und sodann den schulischen Aufbaukurs absolviert, weshalb die Annahme berechtigt ist, dass er seine Bemühungen um eine schulische und/oder berufliche Qualifikation fortsetzen wird.
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Soweit die Jugendkammer besonders hervorgehoben hat, dass der Angeklagte in der Wohnung der Eltern nicht angemeldet gewesen sei, kommt diesem Gesichtspunkt nicht das ihm vom Landgericht beigemessene Gericht zu. Auch die Kammer hat nicht infrage gestellt, dass der Angeklagte in der Wohnung seiner Eltern tatsächlich wohnte. Ungeachtet dessen, dass bei der Beurteilung des Haftgrundes der Fluchtgefahr nicht erst die Anmeldung einer festen Wohnung Bedeutung verleiht, hat der Angeklagte auch eine Erklärung dafür abgegeben, weshalb er sich - nach seinem Aufenthalt in einer bezirklichen Wohngemeinschaft in der Zeit von Februar 2012 bis September 2013 - nach seiner Rückkehr in die elterliche Wohnung dort noch nicht wieder angemeldet habe. Diese Erläuterung mag einen strukturiert planenden und handelnden Menschen wenig befriedigen, erscheint aber angesichts des jungen Alters und der wenig zielgerichteten Lebensweise des Beschwerdeführers, der von seiner kranken Mutter und dem nur am Wochenende anwesenden Vater wenig Unterstützung und Anleitung erhielt, immerhin nachvollziehbar. Wollte das Landgericht dem Gesichtspunkt fehlender Anmeldung allerdings eine für die Haftentscheidung maßgebliche Bedeutung zumessen, hätte es nahe gelegen, dem Beschwerdeführer die Anmeldung aufzuerlegen, um ihm die Gelegenheit zu geben, den - vermeintlich negativen und die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gebietenden - Aspekt fehlender Meldung zu beseitigen.
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Im Ergebnis hat auch das Landgericht den Haftgrund unzulässig allein auf die als erheblich bewertete und wiederholt hervorgehobene Strafe bzw. Straferwartung gestützt. Soweit es sich in diesem Zusammenhang auf die Gründe seines Beschlusses vom 31. März 2016 bezogen hat, trägt ein zentrales Argument dieser früheren Entscheidung, der Verweis auf die Begehung und im Jahr 2012 erfolgte Aburteilung früherer Straftaten des Beschwerdeführers, nicht mehr. Denn diese Verurteilung darf dem Angeklagten im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten, und sie darf nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden. Dies hat die Kammer in ihrem schriftlichen Urteil - wenn auch ausweislich der gewählten Formulierung „Der Angeklagte M gilt als unbestraft“ mit ersichtlichem Unbehagen - auch berücksichtigt. Nicht beachtet hat das gesetzliche Verwertungsverbot indessen die Generalstaatsanwaltschaft Berlin, die in ihrer Zuschrift darauf verwiesen hat, dass der Beschwerdeführer „bereits einschlägig vorbestraft“ sei, und „in Anbetracht der Vorbelastungen“ nicht erkennbar sei, dass er in Zukunft ohne Straftaten leben werde, wobei die zuletzt genannte Erwägung ohnehin nicht den hier maßgeblichen Entscheidungsgegenstand betrifft.
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Auch die Argumentation der Kammer, das Wissen um die Krankheit und die Sorge um die Mutter hätten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung der Straftaten abgehalten, enthält - ungeachtet des für die früheren Taten geltenden Verwertungsverbotes - keinen zur Begründung von Fluchtgefahr tauglichen Gesichtspunkt (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2015 - [4] 161 HEs 4/15 [13/15] -).
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Soweit die Kammer angenommen hat, dass die - ohne Erläuterung nur als „vage“ bezeichnete - Chance einer Reststrafaussetzung keine wesentliche Bedeutung für die Beurteilung des Haftgrundes habe, hat sie dies nicht begründet. Eine solche Begründung war nicht etwa entbehrlich, weil es bei der hier in Rede stehenden Prognoseentscheidung nach allgemeiner Auffassung auf den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug ankommt (vgl. nur Senat aaO mwN). Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Reststrafaussetzung im Einzelfall wahrscheinlich bzw. konkret zu erwarten ist (vgl. BVerfG StV 2008, 421; Senat OLGSt StPO § 112 Nr. 18 mwN). Zwar versteht sich das Fehlen einer realistischen Aussicht auf eine bedingte Entlassung nach Teilverbüßung bei dem noch jungen Angeklagten, der Erstverbüßer sein wird und sich nach Aktenlage bislang im Vollzug der Untersuchungshaft beanstandungsfrei geführt hat, nicht von selbst. Der Senat braucht sich mit dieser Frage aber nicht näher zu befassen, weil der Haftgrund auch bei Zugrundelegung des gesamten Restes der erkannten Jugendstrafe von knapp zwei Jahren und drei Monaten nicht zu bejahen ist.
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Nicht zu folgen ist der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, dass aus dem genannten Strafrest „Fluchtgefahr herzuleiten“ und nur noch zu prüfen sei, ob diese durch besondere Tatsachen wieder ausgeräumt werden könne. Der Senat hat in seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl. Senat StV 2012, 350 mwN) dargelegt, dass bei der Beurteilung der Fluchtgefahr jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe ausscheidet, insbesondere die Annahme unzulässig ist, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets (oder nie) ein rechtlich beachtlicher Fluchtanreiz (nur darum kann es gehen, keinesfalls um den Haftgrund selbst) bestehe.Denn andernfalls käme es zu einer unzulässigen Haftgrundvermutung allein wegen einer bestimmten Strafhöhe. Mit der in StV 2012, 350 veröffentlichten Entscheidung hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung, zu der auch die von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Senatsentscheidung vom 9. Dezember 2009 - 4 Ws 129/09 - gehörte, geändert, und er hat die maßgeblichen Rechtsgrundsätze in der Folgezeit präzisiert. An den in der Entscheidung vom 9. Dezember 2009 enthaltenen Rechtsgrundsätzen hält er ungeachtet der Tatsache, dass die offene Reststrafe vorliegend nicht so hoch ist wie die in jenem Verfahren, nicht fest.
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Der weitere Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, dass die Wohnung bei den Eltern „nicht belegt“, dass der Beschwerdeführer sich der Strafvollstreckung stellen werde, beruht auf einem unzutreffenden Prüfungsansatz. Da bei der strafprozessualen Zwangsmaßnahme der Untersuchungshaft zu fragen ist, ob ihre Verhängung - als ultima ratio - wegen überwiegender Belange des Gemeinwohls zwingend geboten ist (vgl. Senat StV 2014, 26 = StraFo 2013, 375 mwN), kommt es nicht darauf an, dass bestimmte Gesichtspunkte nachgewiesen werden, die einer angenommenen (nach der Annahme der Generalstaatsanwaltschaft aus hoher Straferwartung ohne weiteres abgeleiteten) Fluchtgefahr entgegenstehen, sondern es sind vielmehr die für die Untersuchungshaft erforderlichen Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit (positiv) festzustellen.
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Es liegen nach allem außer der Straferwartung, die keinen sonderlich hohen Fluchtanreiz bietet, keine hinreichenden Gesichtspunkte vor, die die ernstliche Sorge begründen könnten, der Angeklagte, der mit seiner Kernfamilie seit seiner Geburt in Berlin lebt und damit sein gesamtes Leben hier verbracht hat, werde tatsächlich seinen bisherigen Lebensmittelpunkt dauerhaft aufgeben und sich in eine gänzlich ungewisse und ungesicherte Zukunft in einem fremden Land oder im Untergrund begeben. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, dass das Landgericht die Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe, die nach den §§ 107, 38 Abs. 2 Satz 3 JGG zur Haftfrage zu hören war, nicht mitgeteilt hat.
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c) Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Senat der abschließenden Bemerkung des Landgerichts im schriftlichen Urteil, es sei „zu hoffen, dass der Angeklagte die Zeit seiner Inhaftierung nutzt, eine schulische Qualifikation zu erreichen“, im Ergebnis beipflichtet. In der Tat erscheint es erforderlich, dass der Beschwerdeführer einen Schulabschluss erwirbt und sich (erst) anschließend um eine (wirkliche) berufliche Qualifizierung bemüht. Dieser Gesichtspunkt sollte bei dem voraussichtlich anstehenden Vollzug der Jugendstrafe eine gewichtige Rolle spielen; er rechtfertigt es indessen nicht, eine mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr angeordnete Untersuchungshaft - gleichsam mit der Zielrichtung, den Angeklagten schon vor der Rechtskraft des Urteils in die entsprechenden Bahnen zu lenken - aufrechtzuerhalten
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2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 51 Gs 364/16 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe 2x
- StV 2012, 350 3x (nicht zugeordnet)
- 61 HEs 4/15 1x (nicht zugeordnet)
- StV 2008, 421 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Ws 129/09 1x (nicht zugeordnet)
- StV 2014, 26 1x (nicht zugeordnet)
- BGHSt 14, 391 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x