Beschluss vom Kammergericht (26. Zivilsenat) - 26 U 9/16

Orientierungssatz

Bei Streit um einen Schufa-Eintrag im Wert von von ca. 170,00 € ist ein Streitwert von 10.000 € zu hoch bemessen, denn der Streitwert orientiert sich gemäß § 3 ZPO vor allem am wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Klage, d.h. vorliegend an der Höhe seines wirtschaftlichen Nachteils aus dem Schufa-Eintrag und es ist nicht erkennbar, dass dem Kläger aus dem Eintrag wirtschaftliche Nachteile in Höhe von 10.000 € entstanden sind oder noch entstehen werden. Angemessen ist es vorliegend den Streitwert mit 2.000 € anzusetzen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 10. November 2015, 19 O 145/15

Tenor

In dem Rechtsstreit

U... ./. ... Forderungsmanagement GmbH

erschien bei Aufruf:

der Kläger und Berufungskläger, Herr U... , in Person und für ihn und Rechtsanwälte ... Rechtsanwältin W... , die eine schriftliche - allerdings nicht datierte - Untervollmacht für den heutigen Termin überreicht, in welche der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite Gelegenheit zur Einsichtnahme erhält;

für die Beklagte und Berufungsbeklagte Rechtsanwalt N... .

Der Senat hat die Formalien des Rechtsmittels geprüft; Beanstandungen haben sich nicht ergeben.

Bemühungen des Senats, eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits herbeizuführen, scheitern. Es wird in die streitige Verhandlung übergeleitet.

Rechtsanwältin W... stellt die Anträge aus dem Schriftsatz der Rechtsanwälte ... vom 15.2.2016 (Bl. 113-114 d.A.).

Rechtsanwalt N... stellt den Antrag aus seinem Schriftsatz vom 29.4.2016 (Bl. 132 d.A.).

Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.

Die Sitzung wird um 15.15 Uhr unterbrochen, um den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten Gelegenheit zur internen Rücksprache zu geben.

Die Sitzung wird um 15.18 Uhr mit den zuvor bezeichneten Prozessbeteiligten wieder aufgenommen.

Nach Rücksprache mit dem Berufungskläger erklärt nunmehr Rechtsanwältin W... :

Hiermit nehme ich die Berufung zurück.

Laut diktiert, erneut vorgespielt und

so genehmigt.

Es wird die Höhe des Streitwerts erörtert.

Der Senat weist darauf hin, dass bei einem - vorliegend im Streit stehenden - Schufa-Eintrag von ca. 170,00 EUR ein Streitwert von 10.000,- EUR zu hoch sein könnte. Denn der Streitwert orientiert sich gemäß § 3 ZPO vor allem am wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Klage, d.h. vorliegend an der Höhe seines wirtschaftlichen Nachteils aus dem Schufa-Eintrag, von dem er sich mit der Klage zu schützen suchte. Es ist derzeit nicht zu erkennen, dass dem Kläger aus dem Eintrag wirtschaftliche Nachteile in Höhe von 10.000,- EUR entstanden sind oder noch entstehen werden. Daher dürfte ein Streitwert im Bereich von 2.000,- EUR jedenfalls ausreichend bemessen sein (im Ergebnis ebenso Senat, Urteil vom 7.3.2012, 26 U 65/11, Tenor, zit. nach Juris).

Die Parteivertreter erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei macht Rechtsanwältin W... geltend, dass auch die mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers aus der Schufa-Eintragung zu berücksichtigen sei. Etwaige Leasingverträge seien für den Kläger wegen der Eintragung nur schwer zu erreichen. Ein Streitwert im Bereich von zumindest 6.000,- EUR hielte sie daher für angemessen. Rechtsanwalt N... verweist auf die von der Klägerseite angegebene Rechtsprechung, die häufig auch einen Wert von 10.000,- EUR ansetzt.

Die Sitzung wird um 15.25 Uhr geschlossen. Es soll eine Entscheidung am Schluss der Sitzung ergehen.

Am Schluss der Sitzung - in Abwesenheit der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten -
b.u.v.:

1. Der Kläger wird seines Rechtsmittels der Berufung gegen das am 10. November 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin (Gesch.-Z: 19 O 145/15) für verlustig erklärt.

2. Der Kläger hat auch die Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen.

3. Der Streitwert beider Instanzen wird auf jeweils 2.000,- EUR festgesetzt.


Zitiert von

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17. September 2020
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23. August 2019
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