Beschluss vom Kammergericht (6. Zivilsenat) - 6 W 166/14
Gründe
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In der Erbscheinssache
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betreffend den Nachlass des
am 01. März 1879 geborenen und
mit Wirkung zum 31. Dezember 1949
für tot erklärten M... Sch...
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hat der Senat die Sache nunmehr beraten und möchte vor einer abschließenden Entscheidung ein letztes Mal eine nicht streitige Erledigung der Angelegenheit anregen bzw. vorschlagen.
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Allerdings erachtet der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2., der im Stamm durch seine Mutter, die Beschwerdeführerin zu 1., repräsentiert wird und dem deshalb als nicht unmittelbar Betroffenen kein eigenes Beschwerderecht zusteht, für unzulässig.
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Auch ergibt die tatsächliche und rechtliche Würdigung auf der Grundlage des eingeholten Rechtsgutachtens der wissenschaftlichen Referentin ... für russisches, ukrainisches und das Recht der sonstigen GUS-Staaten des Institutes für Ostrecht vom 30.9.2016 nebst Ergänzungsgutachten vom 12.1.2018, dass ein Erbrecht der Mutter der Beschwerdeführerin A... W... als adoptiertes Kind der Tante des Erblassers väterlicherseits, der ledig gebliebenen Frau K... Sch..., nicht festgestellt werden kann, weshalb die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. in der Sache ohne Erfolg bleibt (dazu nachfolgend zu 1.).
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Gleichwohl erachtet der Senat es aus anderen Gründen für angezeigt, dass die Beteiligten eine Einigung erzielen, durch die die nachverstorbene A... W... am Nachlass beteiligt wird (dazu nachfolgend zu 2.).
1.)
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Ausgangspunkt der Prüfung eines gesetzlichen Erbrechts der A... W... ist das für das Adoptivkind geltende Adoptionsstatut zum Zeitpunkt des Erbfalls, der Todeserklärung zum 31.12.1949. Denn dem Adoptionsstatut ist zu entnehmen, ob zwischen dem Erblasser und dem Adoptivkind eine so starke Verwandtschaft bestand, wie das für die Erbfolge maßgebende Recht sie voraussetzt (BGH FamRZ 1989, 378).
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Dabei geht der Senat davon aus, dass die Adoptivmutter K... Sch... bis zu ihrem Tod am 30.5.1932 in V.../Estland gelebt hat und estnische Staatsbürgerin war, wofür die eingereichten Urkunden sprechen. Gemäß Art 22 EGBGB richten sich die Adoptionswirkungen nach dem Recht des Staates, dem der Annehmende im Zeitpunkt der Annahme angehörte. Dabei kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Annahme an. Spätere Rechtsänderungen sind nur dann und insoweit von Bedeutung, als sie auf Altadoptionen anzuwenden sind. Zum Zeitpunkt der Adoption am 19.12.1906 galt das est-, liv- und curländische Privatrecht (LECP), das in den Ziffern 187 bis 189 (zitiert im Gutachten S. 4) vorsah, dass das Adoptivkind zu den Seitenverwandten der Adoptiveltern in kein Rechtsverhältnis tritt (Ziffer 188 S. 2), und dass das Adoptivkind durch die Adoption die Rechte seiner eigenen Familie gegenüber nicht verliert (Ziffer 189). Es handelte sich damit im Hinblick auf die Rechte gegenüber den Verwandten der annehmenden Adoptivmutter um eine sogen. schwache Adoption, wie sie damals auch nach deutschem Recht (§§ 1763, 1764 BGB a. F.) bis über das Jahr 1949 hinaus geregelt war.
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Wie die Einholung des Rechtsgutachtens weiter ergeben hat, hat sich durch den sogen. Anschluss der baltischen Staaten an die UdSSR im Jahr 1940 an den Adoptionswirkungen zunächst nichts geändert. Zwar galten dort spätestens seit dem Jahreswechsel 1940/41 das ZGB der russischen Sowjetrepublik - RSFSR - 1922 und das FamGB der RSFSR 1926, in Art. 64 des FamGB der RSFSR 1926 war jedoch ebenfalls nur eine sogen. schwache Adoption vorgesehen, die verwandtschaftliche Verhältnisse nur zwischen dem Annehmenden einerseits und dem Angenommenen andererseits begründete. Gegenüber den Verwandten der Annehmenden entstanden dagegen keinerlei gegenseitige Rechte und Pflichten des Angenommenen, so dass er nach dem Tod der Verwandten der Annehmenden auch kein Erbrecht erlangte. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 5 bis 19 des Gutachtens verwiesen.
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Erst mit dem Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjet der UdSSR vom 8.9.1943 "Über die Adoption" wurde die Möglichkeit geschaffen, dass sich die Annehmenden auf einen entsprechenden Antrag hin als Eltern in die Personenstandsbücher eintragen lassen konnten. Damit entfiel der formelle Vermerk, dass das Kind nicht durch Abstammung, sondern durch Adoption Familienmitglied geworden ist. Der Vollziehung der Eintragung wurde im Schrifttum - wenn auch ohne gesetzliche Regelung - materiell die Rechtswirkung zuerkannt, dass sich die Rechtslage des Angenommenen in keiner Weise mehr von der Stellung eines leiblichen Kindes unterscheidet (Gutachten S. 20). Dies wurde damit begründet, dass die auf die Eintragung folgende Erteilung eines neuen Registerauszugs, in dem der Angenommene nunmehr als Kind der Angenommenen ausgewiesen ist, nicht anders verstanden werden kann, als dass dadurch eine rechtliche Bindung des Angenommenen auch zu allen Verwandten des Annehmenden begründet werde (Gutachten S. 21). Da das sowjetische Recht nach einer dreijährigen Unterbrechung während der deutschen Besatzung nach der Rückeroberung durch die Rote Armee im September 1944 wieder rückwirkend eingeführt wurde, galt diese Rechtslage spätestens ab diesem Zeitpunkt auch in Estland.
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Im Gutachten S. 25 ff. ist weiter ausgeführt, dass gemäß Art. 183.6 ZGB RSFSR die Adoptionswirkungen nach Art. 64 FamGB RSFSR 1926 auch auf vor Inkrafttreten des FamGB ausgesprochene Adoptionen Anwendung fanden, wobei unerheblich war, ob der Annehmende schon gestorben und der Angenommene volljährig war. Da der Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjet der UdSSR vom 8.9.1943 keinerlei Einschränkungen vorgesehen habe, spreche zudem vieles dafür, dass dieser im Prinzip auch den Annehmenden früherer Adoptionen die Möglichkeit einräumte, sich als Eltern des Angenommenen eintragen zu lassen. Sofern sie hiervon Gebrauch gemacht hätten, werde auch solchen Altadoptionen die Wirkung einer starken Adoption zuerkannt, wobei die Fälle, in denen die Annehmenden bereits als Eltern eingetragen waren, gleich behandelt worden sein dürften, da hier die Adoption nach außen ebenfalls nicht mehr erkennbar gewesen sei.
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Spätestens mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der Estnischen SSR 1964 am 1.1.1965 hätten sämtliche dem estnischen Adoptionsrecht unterliegende Adoptionen unabhängig von der formellen Eintragung der Annehmenden als Eltern der Angenommenen in die Personenstandsbücher gemäß Art. 537 ein Erbrecht des Angenommenen nach den Verwandten der Annehmenden begründet. Dieser Rechtsänderung im Jahre 1965 kommt jedoch für den vorliegenden Fall keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, da das Adoptionsstatut zum Ablauf des Jahres 1949 (Eintritt des Erbfalls) zu prüfen ist.
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Entscheidend ist deshalb, ob die Eintragung der Adoptivmutter K... Sch... im Personenstandsregister aufgrund des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjet der UdSSR vom 8.9.1943 eine starke Adoption zu begründen geeignet gewesen war, und bejahendenfalls, ob an dieses Recht noch für den Zeitpunkt des Erbfalls am 31.12.1949 anzuknüpfen wäre, nachdem die Angenommene zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in dem sowjetischen Einflussbereich lebte, sondern seit März 1941 bis zum Kriegsende im damaligen Deutschen Reich, danach in der amerikanischen Besatzungszone und seit Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland. Dort galt durchgängig nur ein sogen. schwaches Adoptionsrecht (s. o.).
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Der Senat hat bereits Zweifel, ob die Eintragung der Adoptivmutter K... Sch... im Personenstandsregister aufgrund des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjet der UdSSR vom 8.9.1943 eine starke Adoption zu begründen geeignet gewesen wäre, auch wenn dies im Gutachten S. 29 unten - als Hypothese - vorsichtig ("dürfte") bejaht wird. Denn dem vorgelegten Registerauszug aus dem Grundbuch IV-Seite 137 des Standesamtes der Stadt V... (Bd. I Bl. 52 = Bd. II Bl. 33) ist gerade zu entnehmen, dass K... Sch... nicht die leibliche Mutter war, sondern dass ihr A... W... durch Gerichtsbeschluss des ehemaligen Kreises von Riga am 19.12.1906 als Adoptivkind zugesprochen wurde. Die Adoption war also aus dem Personenstandsregister unzweifelhaft nach außen hin erkennbar.
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Unabhängig davon wäre hier das in Estland im Jahre 1949 geltende russische Adoptionsrecht, das bei entsprechender Eintragung als starkes Adoptionsrecht galt, im Zeitpunkt des Erbfalls Endes des Jahres 1949 jedenfalls deshalb nicht mehr rückwirkend auf die Adoption aus dem Jahre 1906 anzuwenden, weil die Angenommene Estland bereits im Frühjahr 1941 unter Verlust der russischen Staatsangehörigkeit verlassen hatte. Denn wie im Ergänzungsgutachten S. 14 ff. ausgeführt, gab es für diejenigen deutschen Volkszugehörigen, die sich der Umsiedlung aufgrund des deutsch-estnischen Protokolls vom 15.10.1939 nicht angeschlossen hatten, nach der Annexion Estlands und Lettlands durch die UdSSR die Möglichkeit, aufgrund einer weiteren Umsiedlungsvereinbarung zwischen dem deutschen Reich und der UdSSR vom 10.1.1941 bis zum 7.2.1941 (bei nicht zu vertretenden Gründen noch bis zum 31.5.1941) einen Umsiedlungsantrag zu stellen. Die Umsiedlung selbst musste innerhalb von 2,5 Monaten seit der Unterzeichnung der Vereinbarung durchgeführt sein. Die umsiedlungsberechtigten Personen wurden in Umsiedlerlisten geführt. Sie erhielten einen entsprechenden Ausweis in deutscher und russischer Sprache. Die Pässe oder andere Ausweispapiere der Umsiedler wurden mit Ausnahme der Pässe von Reichsbürgern bei der Ausreise in das Deutsche Reich an den Kontrollübergangsstellen abgeliefert (Art. 12 der Vereinbarung). Als Entlassung aus der sowjetischen Staatsangehörigkeit, die mit dem Tag des Verlassens des sowjetischen Staatsgebiets wirksam wurde, war die Bestätigung der Eintragung in die Umsiedlerlisten anzusehen. Diejenigen Nachumsiedler, die ihre Nichtbeteiligung an der ersten Umsiedlung nicht ausreichend begründen konnten, genossen bei der Einbürgerung allerdings keine Erleichterungen. Ihre Anträge wurden vielmehr erst nach einem entsprechenden Inlandsaufenthalt im normalen Einbürgerungsverfahren nach den allgemeinen Vorschriften behandelt (Ergänzungsgutachten S. 16).
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Auch wenn dem Senat kein positiver Nachweis vorliegt, dass A... W... mit ihren Kindern - der Beschwerdeführerin und dem vorverstorbenen Sohn G... - in die Nachumsiedlerliste eingetragen waren, und die Beschwerdeführerin nun nach Vorlage des Ergänzungsgutachtens behauptet, sie sei mit ihrer Mutter und ihrem Bruder geflüchtet, sprechen doch schon die unstreitigen Umstände und das frühere eigene Vorbringen der Beschwerdeführerin dafür, dass sie als Nachumsiedler im Frühjahr 1941 in Sch... H... im heutigen Baden-Württemberg ankamen. Die Beschwerdeführerin hat in ihren Darstellungen zur Familie W... in dem Erbscheinsverfahren 2003 selbst vorgetragen, ihre Mutter A... W... sei deutscher Abstammung gewesen (Akte des Amtsgerichts Wedding 60 VI 406/2003, Schriftsatz vom 7.10.2003 Bl. 2 ff., Anlage mit der Überschrift “Familie W... ”, Bl. 7 d. A.). Soweit sie die deutsche Abstammung nunmehr mit Schriftsatz vom 27.4.2018 in Abrede stellt, steht dies im Widerspruch dazu, dass A... Wu... aufgrund der Adoption durch K... Sch... als deutsche Volkszugehörige ebenfalls diese Rechtsstellung erworben hat.
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Die Zugehörigkeit der K... Sch... zur evangelisch-lutherisch-deutschen Kirche ist durch die im hiesigen Erbscheinsverfahren eingereichten Unterlagen belegt: der Auskunft aus dem lettischen Staatsarchiv in Riga vom ... 1994 und der Auskunft aus dem estnisch historischen Archiv in Tartu vom ... 2004, dort am Ende, vorgelegt mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 7.11.2016, Bd. II Bl. 160 ff. Mit der von der Beschwerdeführerin nunmehr vorgelegten Kopie aus dem Taufregister (Bd. III Bl. 112 d. A.) trägt sie vor, dass A... W... im Jahr 1906 erst nach der Adoption getauft wurde. Dies bedeutet, dass sie wie ihre Adoptivmutter evangelisch-lutherisch getauft wurde, auch wenn keine Übersetzung aus dem Taufregister vorgelegt wird, in dem die Namen der Täuflinge auch in Deutsch niedergeschrieben wurden.
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Außerdem hat die Beschwerdeführerin im Erbscheinsverfahren 2003 selbst ausdrücklich vorgetragen, A... W... sei im März 1941 umgesiedelt. Sie sei staatenlos geworden, weil ihr Mann ab Juni 1941 in der estnischen Armee gewesen sei (Bl. 7a.a.O.). Nach der Ankunft in Sch... H... und einem Aufenthalt in Flüchtlingslagern für 1 1/2 Jahre hätten sie bei Bekannten in P... gelebt, seien im April 1945 von dort über Dresden geflüchtet und im Juni 1945 wieder in Sch... H... angekommen. Ihre Mutter und ihr Bruder hätten sodann in dem Lager in G... gelebt. Auch wenn die Beschwerdeführerin nunmehr ihre eidesstattliche Versicherung dafür anbietet, dass sie geflüchtet und nicht umgesiedelt seien, wird dies angesichts der vorstehenden Umstände nicht zu der Überzeugung führen, dass A... W... ihre Heimat im März 1941 nicht im Nachumsiedlungsverfahren verlassen hat. Im März 1941 hätte es faktisch keine andere Möglichkeit gegeben, aus dem heutigen Estland auf illegalem Wege über die Ostsee oder durch Lettland, Litauen und Polen hindurch bis nach Sch... H... zu reisen. Das entsprechende Vorbringen der Antragstellerin ist insoweit unwidersprochen geblieben. Andere Umstände, die für eine irreguläre Flucht der A... W... mit ihren zwei Kindern sprechen könnten, trägt die Beschwerdeführerin nicht vor. Da sie damals bereits 16 Jahre alt war, müssten ihr solche Umstände aber bekannt sein.
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Ist A... W... als Nachumsiedlerin nach Deutschland gekommen, ohne eingebürgert worden zu sein (s.o.), so galt sie als Staatenlose im Sinne des Art. 29 EGBGB. Danach erfolgte in der seit Einführung des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 12. April 1938 geltenden Fassung (vgl. Kommentierung zu Ziffer 2 zu Vorbem. 7 EGBGB 7 in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 7. Auflage 1949) die Anknüpfung über den gewöhnlichen Aufenthalt, so dass auf heimatlose Ausländer, die sich - wie A... W... - im Deutschen Reich aufhielten, grundsätzlich deutsches Recht zur Anwendung kam.
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Aber selbst wenn A... W... - wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen - ihre Heimat im Frühjahr 1941 nicht als Umsiedlerin, sondern als Flüchtling Richtung Deutsches Reich verlassen hätte, käme man für den hier maßgeblichen Erbfall zum selben Ergebnis. Allerdings hätte A... W... als Flüchtling (jedenfalls aus der Sicht der UdSSR) ihre sowjetische Staatsbürgerschaft mit der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Sowjetunion nicht verloren. Dennoch kommt der Frage, ob die sogen. Angliederung der baltischen Staaten an die Sowjetunion durch die Bundesrepublik Deutschland de jure und faktisch nicht anerkannt wurde, keine Bedeutung zu. Denn A... W... gehörte im Falle der Flucht als Adoptivtochter der K... Sch... zu den “als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit” Gekommenen und lebte seit ihrer Gründung im Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland, weshalb sie in diesem Fall als sogen. Statusdeutsche im Zeitpunkt des Erbfalls Deutsche im Sinne des Art. 116 GG war.
2.)
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Auch wenn A... W... danach als Adoptivtochter der K... Sch... kein Erbrecht zustand, bietet es sich aus der Sicht des Senats gleichwohl an, dass sie an dem Nachlass beteiligt wird. Denn zwischen der K... Sch... mit ihrer Adoptivtochter Al... W... und dem Erblasser, dessen Mutter wenige Monate nach seiner Geburt gestorben ist, bestand eine tatsächliche Nähe durch den Aufenthalt auf dem in V... (Estland/Lettland) belegenen Stadtgut ... . Die Beschwerdeführerin hat dazu in dem Erbscheinsverfahren 2003 (60 VI 406/2003 vor dem Amtsgericht Mitte, Schriftsatz vom 7.10.2003 nebst Anlagen, Bl. 2 ff.) vorgetragen, dass dort außer K... Sch... die Familie W... und ... wohnten, und auch M... Sch..., wenn er sich nicht auf seinen Gütern in Lettland aufhielt. Dafür spricht, dass er ledig war und ihm die Hälfte dieses Gutes gehörte. Für die familiäre Nähe zwischen der K... Sch..., A... W... und dem Erblasser spricht auch der Inhalt des notariellen Testamentes der K... Sch... vom 8.1.1929, in dem sie hauptsächlich ihre Adoptivtochter A... W... und daneben den Erblasser zu ihren Erben einsetzte (Akte des Amtsgerichts Wedding 65/64 VI 540/91, Bd. I Bl. 39 ff., Übersetzung Bl. 58 ff.).
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Von einer familiären Nähe kann bei den auf Antragstellerseite dargelegten Verwandtschafts-verhältnissen mütterlicherseits zwischen der Cousine O. ... W...., die sich ausweislich ihres Passes im Jahr 1926 mit ihrer damaligen sechsjährigen Tochter, der Antragstellerin, über Belgrad nach Westeuropa begeben hat (Anlage des Erbscheinsantrages, Bd. /Bl. 92 ff. d. A.), nicht ausgegangen werden. Die Verwandtschaftsverhältnisse wurden hier durch einen Erbenermittler ausfindig gemacht, während A... W... einen tatsächlichen Bezug zu dem Erblasser hatte und auch in dessen Heimat gelebt hat.
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Der Senat schlägt den Parteien daher folgenden Vergleich vor:
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1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Beschwerdeführer - gegen Rücknahme ihrer Beschwerden gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 25.09.2014 - aus dem durch den Nachlasspfleger durch den Verkauf des Erblassergrundstückes ... erzielten Erlös ... Euro erhalten und der Erlös im Übrigen den in dem Erbscheinsantrag vom 26. Mai 2010 genannten Miterben zusteht.
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2. Mit Zahlung dieses Vergleichsbetrages sind alle wechselseitigen Ansprüche der Beteiligten, die ihren Ursprung in dem Erbfall nach dem am 01. März 1879 geborenen und am 31. Dezember 1949 für tot erklärten lettischen Staatsangehörigen M... Sch... für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft endgültig ausgeglichen, auch soweit heute Ansprüche weder vorhergesehen noch vermutet werden.
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3. Die Gerichtskosten des Erbscheinsverfahrens trägt die Antragstellerin. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Rechtsgutachten tragen die Beschwerdeführer. Alle Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats.
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Sollten alle Beteiligten mit dem vorgeschlagenen Vergleich einverstanden sein, könnte kurzfristig ein Protokollierungstermin (§ 36 Abs. 2 FamFG) anberaumt werden, in dem dann im Anschluss an die Vergleichsprotokollierung die Beschwerdeführer ihre Beschwerde zurücknehmen und die übrigen Beteiligten zu Gunsten der Beschwerdeführer eine wirksame Freigabeerklärung in Höhe des Vergleichsbetrages aus dem zu Gunsten der Erben hinterlegten Verkaufserlöses abgeben könnten.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- FamRZ 1989, 378 1x (nicht zugeordnet)
- Art 22 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1763 Aufhebung von Amts wegen 1x
- BGB § 1764 Wirkung der Aufhebung 1x
- Art. 64 des FamGB 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 183.6 ZGB 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 64 FamGB 1x (nicht zugeordnet)
- 60 VI 406/20 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 29 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- GG Art 116 1x
- 64 VI 540/91 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 36 Vergleich 1x