BGB § 1764 Wirkung der Aufhebung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das Familiengericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tode aufgehoben worden wäre.

(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begründete Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.

(3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Sorge, wieder auf.

(4) Das Familiengericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Sorge zurückzuübertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.

(5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Verhältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen Abkömmlingen und diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des Absatzes 3 treten nicht ein.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 21 WF 87/20
12. Oktober 2020
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 371/17
6. Dezember 2017
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 C 30/16
25. Oktober 2017
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 220/14
13. August 2014
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Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 14 U 9/12
14. November 2012
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Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 46/08
17. März 2010
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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 K 114/06
4. Juli 2008
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Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
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