Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 VA 10/19
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung (Agreed Decree of Dissolution of Marriage) des District Court of Oklahoma County, State of Oklahoma (Vereinigte Staaten von Amerika), - … - vom 6. Juli 2009, soweit dadurch die Ehe zwischen den Beteiligten geschieden wird, vorliegen.
Gründe
- 1
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig (§ 107 Abs. 5 und 7 i.V.m. §§ 58 ff. FamFG) und begründet. Das von einem Richter (Judge …) am 6. Juli 2009 unterschriebene “Agreed Decree of Dissolution of Marriage” enthält eine Gerichtsentscheidung i.S.v. § 107 Abs. 1 S. 1 FamFG, durch die die Ehe zwischen den Beteiligten geschieden wird.
- 2
Die Existenz der Entscheidung ist mit der beglaubigten Kopie aus dem Register des District Court of Oklahoma County vom 6. Mai 2019 nebst Apostille (Bl. 25 ff. d.A.) nachgewiesen. Mit ihr wird u.a. die Ehe der Beteiligten aufgelöst. Wie ein gerichtlicher Akt zu qualifizieren ist, bestimmt die lex fori. Danach ist anzunehmen, dass mit der Unterschrift des Richters nicht nur die (nicht unter § 107 FamFG fallende) Scheidungsfolgenvereinbarung der Beteiligten ausgeurteilt, sondern auch ihre Ehe geschieden wird. Das ergibt sich aus der Überschrift und der Erklärung der Beteiligten (zunächst vom 26. Juni 2009), sie wünschten einvernehmlich, ihre Ehe aufzulösen (Abs. 2) und beabsichtigten, dass ihre Vereinbarung in ein Scheidungsurteil aufgenommen werde (Abs. 5). In Oklahoma wird die endgültige Gerichtsentscheidung über die Auflösung der Ehe als “Decree of Divorce” oder “Decree of Dissolution of Marriage” bezeichnet (vgl. divorce forms Oklahoma, complete divorce packet und state´s guidelines unter statedivorce.com). Der Zusatz “agreed” in der Überschrift weist lediglich darauf hin, dass der Entscheidung des Gerichts eine Vereinbarung der Beteiligten zu Grunde liegt. Das entspricht – wie in der Antragsschrift zutreffend ausgeführt – US-amerikanischem Verfahrensrecht, nach dem eine Einigung zwischen den Prozessbeteiligten in eine gerichtliche Entscheidung (consent / agreed judgment oder decree) umgesetzt werden kann (vgl. Schack, Einführung in das US-amerikanische Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Rn. 205; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 12 Rn. 149).
- 3
Es ist unerheblich, dass die Gerichtsentscheidung keine Begründung enthält. Die Beteiligten und der Verfahrensgegenstand sind mit den Angaben unter “in re the marriage of” bezeichnet. Die Überschrift “Agreed Decree of Dissolution of Marriage” ist als die Entscheidungsformel anzusehen. Mit seiner Unterschrift unter den Gesamttext und der Datumsänderung auf den 6. Juli 2009 bringt der Richter zum Ausdruck, dass er der Vereinbarung der Beteiligten Rechtswirkung verleiht und u.a. die Ehe – gemäß der Überschrift “Scheidungsurteil” – auflöst. Dafür spricht zudem, dass der Urkundsbeamte (clerk) das Schriftstück am 6. Juli 2009 unter Hinweis auf “Judge …” in das Gerichtsregister aufnahm und das Verfahren als abgeschlossen ansah (“closed: 07/06/2009”).
- 4
Anerkennungshindernisse nach § 109 FamFG bestehen nicht.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 58 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen 2x
- FamFG § 109 Anerkennungshindernisse 1x