Beschluss vom Kammergericht (Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen) - 7 Ws 1 - 2/21 REHA, 7 Ws 1/21 REHA, 7 Ws 2/21 REHA
Orientierungssatz
Selbst wenn die Mutter nach dem Tod des Vaters mit der alleinigen Erziehung einer erst elf Jahre alten Betroffenen überfordert gewesen ist, mag dies zwar eine fürsorglich motivierte anderweitige Unterbringung nahe legen, rechtfertigt aber nicht die sachfremden Zwecken dienende, lückenlose Unterbringung unter Aufhebung der Bewegungsfreiheit im Spezialheim Dresden sowie die, diese Maßnahme unmittelbar vorbereitende Unterbringung im Durchgangsheim Eilenburg im Zeitraum vom 8. August 1989 bis 10. Juli 1990.(Rn.11) (Rn.12)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 15. Dezember 2020 aufgehoben.
2. Der Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rats des Stadtbezirks Berlin Prenzlauer Berg vom 1. Juni 1989 – Az. 31-3-12/201073, Beschl.-Reg.-Nr. 252/1989 – wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.
3. Die Betroffene wird insoweit rehabilitiert.
4. Es wird festgestellt, dass die Betroffene in der Zeit vom 8. August 1989 bis zum 10. Juli 1990 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.
5. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben; die Landeskasse Berlin hat die der Betroffenen in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.
- 1
Die Betroffene hat mit ihrem Schriftsatz vom 28. März 2020 strafrechtliche Rehabilitierung bezüglich ihrer vom 8. August 1989 bis zum 10. Juli 1990 durchgängigen Unterbringungen zumindest im Durchgangsheim Eilenburg und im Spezialheim – Werkhofteil – Dresden beantragt.
- 2
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 hat das Landgericht ihren diesbezüglichen Rehabilitierungsantrag als unbegründet zurückgewiesen.
- 3
Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Beschwerde.
II.
1.
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Diese hat Erfolg.
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Die Beschwerde ist zulässig und insbesondere rechtzeitig gemäß § 13 Abs. 1 StrRehaG eingelegt.
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Sie ist auch begründet.
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Zwar hat der Gesetzgeber geregelt, dass nicht sämtliche Nachteile im Zusammenhang mit Anordnungen von Heimunterbringungen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) der strafrechtlichen Rehabilitierung unterliegen. Insbesondere genügt noch nicht, dass angewandte Erziehungsvorstellungen und -methoden, die zumindest nicht den heutigen Maßstäben genügen, oder Verfehlungen einzelner Betreuungspersonen vorliegen und die Betroffenen belasten (vgl. KG, Beschluss vom 30. September 2011, ZOV 2012, 82).
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Eine entsprechende Rehabilitierung erfordert vielmehr eine gerichtliche oder behördliche Unterbringungsanordnung aufgrund politischer Verfolgung oder sonst sachfremder Zwecke bzw. eine Unvereinbarkeit der Anordnung mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung aus sonstigen Gründen, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StrRehaG. Unabhängig von den Anordnungsgründen kommt eine Rehabilitierung auch dann in Betracht, wenn die gerichtlich oder behördlich veranlasste Einweisung Betroffener aufgrund generell-systematischer Menschenrechtsverletzungen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen und rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist (vgl. KG, Beschluss vom 15. Dezember 2004, ZOV 2005, 289 sowie Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2019, ZOV 2019, 16). Darüber hinaus erfolgt die Rehabilitierung gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 und § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StrRehaG auch dann, wenn die gerichtliche oder behördliche Anordnung ein Leben oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen vorsieht.
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Schließlich bedarf es – nach Ausschöpfung aller relevanten und verfügbaren Erkenntnisquellen (§ 10 Abs. 1 StrRehaG) – grundsätzlich der Feststellbarkeit der vorgenannten Voraussetzungen zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, wobei die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen nicht wie in anderen Rechtsgebieten im Zweifel zugunsten der Betroffenen Berücksichtigung findet (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab erneut Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin a. a. O., m. w. N.).
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Für Einweisungen in Spezialheime oder vergleichbare Einrichtungen, in denen zwangsweise Umerziehungen erfolgten, wird gemäß § 10 Abs. 3 StrRehaG indes – nunmehr, aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes vom 22. November 2019, BGBl. 2019 Teil I Nr. 42 – vermutet, dass die Unterbringungsanordnung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente.
2.
- 11
In Prüfung der anspruchsbegründenden Tatsachen anhand der vorgenannten Maßstäbe bleibt letztlich zwar ungeklärt, ob die Betroffene im Zeitraum vom 8. August 1989 bis zum 10. Juli 1990 zusätzlich zu den vorgenannten Unterbringungen im Durchgangsheim Weißwasser aufhältig gewesen ist. Einer abschließenden Feststellung bedarf es insoweit aber nicht, da die Betroffene im genannten Zeitraum in jedem Fall lückenlos in einem Durchgangs- bzw. Spezialheim unter Aufhebung ihrer Bewegungsfreiheit untergebracht gewesen ist.
3.
- 12
Die freiheitsentziehende Unterbringung der Betroffenen im Spezialheim Dresden sowie die diese Maßnahme unmittelbar vorbereitende Unterbringung im Durchgangsheim Eilenburg stellen rehabilitierungsfähige Sachverhalte dar, denn sie dienten sachfremden Zwecken im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. StrRehaG.
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Insbesondere die persönliche Anhörung der Betroffenen durch den Senat hat die diesbezüglich greifende gesetzliche Vermutung gemäß § 10 Abs. 3 StRehaG letztlich nicht durchgreifend erschüttert.
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Zwar liegt eine fürsorglich motivierte Unterbringung der Betroffenen – wie vom Landgericht angenommen – schon vor dem Hintergrund nicht fern, dass die Mutter nach dem Tod des Vaters mit der alleinigen Erziehung der damals erst elf Jahre alten Betroffenen überfordert gewesen ist. Diese Überforderung hat indes auch aufgrund der frühzeitigen Selbständigkeit der Betroffenen nicht zu einer Gefährdung des Kindeswohls geführt, was neben entsprechenden Jugendhilfeberichten und schulischen Leistungen der Betroffenen auch deren spätere Entlassung in den Haushalt der Mutter – ohne Änderung der familiären Lebensumstände – nahelegt.
- 15
Zudem hat der Senat nach Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten keine sachgerechten Erwägungen festgestellt, welche eine Unterbringung der Betroffenen in einem Spezial- anstelle eines Normalheims hätten rechtfertigen können. Insbesondere ist die Betroffene auch nach dem Ergebnis ihrer persönlichen Anhörung vor den verfahrensgegenständlichen Unterbringungen auch im Rahmen ihres Aufenthalts im Normalheim „Er Z“ weder straffällig geworden, noch hat sie grundlegend gegen die Heimordnung verstoßen.
III.
- 16
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden gemäß § 14 Abs. 1 StrRehaG nicht erhoben. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 2 Satz 1 StrRehaG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 52 AR 2/21 R 1x (nicht zugeordnet)
- StrRehaG § 13 Beschwerde 1x
- StrRehaG § 1 Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen 2x
- StrRehaG § 10 Ermittlung des Sachverhalts 2x
- § 10 Abs. 3 StRehaG 1x (nicht zugeordnet)
- StrRehaG § 14 Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen 2x