Beschluss vom Kammergericht (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 ORbs 69/23, 3 ORbs 69/23 - 122 Ss 31/23
Tenor
Der gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Januar 2023 gerichtete Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gründe
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Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Urteil vom 12. Januar 2023 wegen eines, wie der Tenor ausweist, „Verstoßes gegen das Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin“ zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt. Hiergegen hat der Betroffene rechtzeitig die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt, das Rechtsmittel gelangte aber zunächst nicht zur Akte. In Unkenntnis des Antrags und im Glauben, das Urteil sei rechtskräftig geworden, hat der Abteilungsrichter am 23. Januar 2023 die Zustellung des nicht mit Gründen versehenen Urteils an die Anklagebehörde verfügt und vermerkt, gemäß § 77b OWiG werde von einer schriftlichen Urteilsbegründung abgesehen. Nachdem der Abteilungsrichter am 27. oder 28. Februar 2023 vom rechtzeitigen Eingang des Rechtsmittels erfahren hat, hat er die Gründe verfasst, die am 28. Februar 2023 bei der Geschäftsstelle eingegangen und hiernach zugestellt worden sind. Hieraus ergibt sich, dass der Betroffene wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 16, 27 Abs. 1 Nr. 7, 7 Abs. 1, 3 Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE) verurteilt worden ist. Der Betroffene erstrebt die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Antrag bleibt erfolglos.
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1. Vorrangige Grundlage der rechtlichen Prüfung ist zunächst das Urteil in seiner ursprünglichen Fassung, das nach § 77b OWiG ohne Gründe abgefasst worden ist. Denn der Tatrichter hatte sich in – unverschuldeter – Unkenntnis des eingelegten Rechtsmittels für ein dergestalt abgekürztes Urteil entschieden, das in der Folge auch dem Verteidiger und der Amtsanwaltschaft zugesandt worden ist. Die hiernach unverzüglich abgefassten Urteilsgründe sind – allerdings lediglich im revisionsrechtlichen Grundsatz – nicht Gegenstand der Rechtsprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht.
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2. Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegt gleichwohl nicht vor.
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a) Es ist weithin anerkannt und versteht sich aus der Systematik des § 80 OWiG von selbst, dass allein die Fehlerhaftigkeit der Urteilsabsetzung (§§ 71 OWiG, 275 StPO) nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führt. Erforderlich ist auch in einem solchen Fall die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 80 OWiG (vgl. BGHSt 42, 187; Göhler/Seitz/Bauer, OWiG 18. Aufl., § 77b Rn. 8; § 80 Rn. 13; HK-OWiG/Krumm, 2. Aufl., § 77b Rn. 21).
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Eine verfahrensfehlerhafte Urteilsabsetzung erfüllt für sich betrachtet in aller Regel und so auch hier keinen Zulassungsgrund. Namentlich bedeutet er für den Betroffenen keine Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. BGH NStZ 1997, 39). Aber auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beanspruchen bei diesem, zumal hier offensichtlichen und im Nachhinein leicht erklärbaren, Verfahrensfehler eine Intervention durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht. Anlass, zu den Anforderungen an die Urteilsgründe (§§ 71 OWiG, 275 StPO) richtungsweisend Stellung zu nehmen, besteht ersichtlich nicht.
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b) Auch die durch den Rechtsmittelführer aufgeworfene und für klärungsbedürftig gehaltene Frage des sachlichen Rechts, ob das Tatgericht die Rechtmäßigkeit der vom Versammlungsleiter zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Versammlung getroffenen Anweisungen (§ 7 Abs. 3 VersFG BE) und der hierauf fußenden Ausschließung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 VersFG BE) zu prüfen hat, verlangt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht.
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aa) Gegenstand der Rechtsprüfung ist insoweit nicht nur der verfahrensfehlerfrei zustande gekommene Urteilstenor. Vielmehr ist anerkannt, dass das Rechtsbeschwerdegericht im Falle fehlender Urteilsgründe zur Beurteilung der Frage, ob ein Zulassungsgrund besteht, auf den Akteninhalt zugreifen kann. Insbesondere sind der Bußgeldbescheid, der Zulassungsantrag, die Rechtsbeschwerdebegründung und dienstliche Äußerungen des Gerichts zu berücksichtigen, aber im hier gegebenen Fall nachgeschobener Urteilsgründe auch diese (vgl. BGH NStZ 1997, 39; Göhler/Seitz/ Bauer, a.a.O., § 80 Rn. 12, 13; HK-OWiG/Krumm, a.a.O., § 77b Rn. 21). Dies ist sachgerecht, weil die Urteilsgründe unbeschadet ihres verfahrensfehlerhaften Zustandekommens und gleichsam „informatorisch“ zuverlässigen Aufschluss über die zur Verurteilung führenden Umstände und über die rechtlichen Überlegungen des Tatgerichts geben.
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bb) Der Senat kann nachvollziehen, dass die in der Rechtsmittelschrift aufgeworfene Frage, ob die rechtmäßige Ausübung von Ordnungsaufgaben Voraussetzung der Ahndbarkeit ist, hier Bedeutung beansprucht. Die von der Verteidigung hierzu konstruktiverweise offenbar bereits in der Hauptverhandlung bezeichnete Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z. B. BVerfG NStZ 1993, 190), die vom Amtsgericht in den Urteilsgründen auch ausdrücklich aufgegriffen worden ist, zeigt dies. Zwar befasst sich die genannte Entscheidung aus dem Jahr 1992 mit einer Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BVersG (kein unverzügliches Entfernen nach Auflösung). Der hier gegebene Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Nr. 7 VersFG BE (Nichtbefolgung des Ausschlusses) ist der Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BVersG allerdings so ähnlich, dass die hierfür entwickelten Grundsätze ersichtlich angewandt, zumindest aber berücksichtigt werden können.
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Allerdings hat das Amtsgericht diese Richtsätze, wie die nachgeschobenen Urteilsgründe nahelegen, ausdrücklich befolgt. Ersichtlich hat das Amtsgericht im Urteil erkannt, dass die rechtmäßige Ausübung von Ordnungsaufgaben Voraussetzung der bußgeldrechtlichen Ahndbarkeit ist (vgl. Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht 2. Aufl., § 10 VersammlG Rn. 8d). Eingehend befassen sich die nachgeschobenen Gründe mit der Rechtmäßigkeit der vom Versammlungsleiter nach § 7 Abs. 4 Satz 1 VersFG BE ausgesprochenen Ordnungsmaßnahme, nämlich des Ausschlusses von der Versammlung. Dabei hat das Amtsgericht zum einen die Legitimität der von der Versammlungsleitung angestrebten und transparent kommunizierten (UA S. 2) Überparteilichkeit anerkannt (UA S. 3) und auch gewürdigt, dass der Versammlungsleiter seinerseits Träger des Grundrechts der Versammlungsfreiheit ist. Zum anderen hat sich das Amtsgericht mit den Grundrechten des Betroffenen, namentlich denjenigen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, befasst und ist nach einer „umfassenden Abwägung“ (UA S. 3) zum Ergebnis gelangt, dass die Ausschließung des Betroffenen von der Versammlung rechtmäßig war. Gleichfalls nachvollziehbar hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Betroffene, wenn er sich nicht an die Regelungen der Versammlungsleitung halten möchte, eine eigene Versammlung anmelden kann und diese mit einem – z. B. für Parteiembleme offenen – ihm zusagenden Versammlungsregime anmelden kann (UA S. 3).
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Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und klarstellend oder richtungsweisend in die Rechtsprechung einzugreifen. Erst recht besteht kein Grund, das angegriffene Urteil aufzuheben und das Amtsgericht, das die Ordnungsaufgaben der Versammlungsleitung und die Gehorsamspflicht des Teilnehmers rechtsfehlerfrei erkannt und das Versammlungsrecht auch im Übrigen zutreffend angewendet hat, erneut mit der Rechtssache zu befassen. Der Generalstaatsanwaltschaft ist gewiss darin zuzustimmen, dass es sich bei dem VersFG BE um ein vergleichsweise junges Gesetz handelt, dessen Anwendung weniger eingespielt ist als andere und ältere Gesetze. Allerdings trifft die Vorschrift des § 7 Abs. 3 VersFG BE zum einen bei lediglich anderer Formulierung keine sachlich vom Bundesrecht (§ 10 VersammlG) abweichende Regelung (vgl. Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht 2. Aufl., § 10 VersammlG Rn. 8a). Zum anderen hat der Gesetzgeber mit § 80 OWiG die Grundentscheidung getroffen, dass im Bereich der weniger gewichtigen Ordnungswidrigkeiten für die Nachprüfung des Einzelfalls grundsätzlich nur eine gerichtliche Instanz zur Verfügung steht (KK-OWiG/Hadamitzky, OWiG 5. Aufl., § 80 Rn. 1). Die Eröffnung einer Rechtsbeschwerdeinstanz ist danach als Ausnahmefall konzipiert, den der Senat bei der angefochtenen Entscheidung als nicht gegeben ansieht.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG, wonach der Betroffene die Kosten seiner als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen hat (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- OWiG 1968 § 77b Absehen von Urteilsgründen 2x
- OWiG 1968 § 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde 4x
- OWiG 1968 § 71 Hauptverhandlung 2x
- StPO § 275 Absetzungsfrist und Form des Urteils 2x
- BGHSt 42, 187 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 1997, 39 2x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 3 VersFG 2x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 4 Satz 1 VersFG 2x (nicht zugeordnet)
- NStZ 1993, 190 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Nr. 2 BVersG 2x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 1 Nr. 7 VersFG 1x (nicht zugeordnet)
- VersammlG § 10 3x
- OWiG 1968 § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren 1x