Beschluss vom Kammergericht (5. Zivilsenat) - 5 AR 3/23

Tenor

I. Die Beschwerde der Klägerin gegen die mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16.11.2022 – 80 AR 112/22 – erfolgte Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 23.08.2022 (zum Kassenzeichen 1220510141000; Rechnungsdatum/Sollstellung 24.08.2022) wird zurückgewiesen.

II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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Gründe

A.

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Die Klägerin reichte eine gegen eine in der Schweiz ansässige GmbH gerichtete Klageschrift vom 28.12.2021 am selben Tage beim Landgericht Berlin ein. In dieser kündigte sie an, die beabsichtigte Beklagte auf Zahlung von 7.500,- Euro (nebst Zinsen und vorgerichtlicher Mahnkosten) aus einem Kooperationsvertrag für ein nach ihrer Angabe unter den Parteien sowie weiteren Beteiligten zustande gekommenes Forschungsprojekt in Anspruch zu nehmen.</p>

2

Unter dem 14.02.2022 wurde gegenüber der Klägerin zunächst ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 672,- Euro für ihr beim Landgericht (zum Geschäftszeichen 59 O 7/22 geführtes) Klageverfahren verlangt, nämlich eine dreifache Gebühr aus einem Wert von 7.500,- Euro nach Nr. 1210 GKG-KV. Auf Erinnerung der Klägerin vom 24.02.2022 hin, in welcher diese eine Gebührenbefreiung nach „§ 1 JGebBefrG“ für sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts in Anspruch genommen hatte, setzte die Kostenbeamtin beim Landgericht die gegenüber der Klägerin verlangten Kosten im Hinblick auf diese Gebührenbefreiung ab. In der Folge leitete das Landgericht über „die Auslandsabteilung“ die Zustellung der Klageschrift an die beabsichtigte Beklagte in der Schweiz im Wege eines Rechtshilfeersuchens ein. Nach vom Landgericht an die Klägerin weitergeleiteter Mitteilung des im Wege der Rechtshilfe angegangen Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23.06.2022, die beabsichtigte Beklagte sei nach Auskunft des Handelsregisteramts Basel-Landschaft erloschen, nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.08.2022 die Klage zurück.

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Mit Kostenansatz vom 23.08.2022 (zum Kassenzeichen 1220510141000; Rechnungsdatum/Sollstellung 24.08.2022) verlangte die Kosteneinziehungsstelle der Justiz von der Klägerin 30,- Euro mit dem Betreff „Kosten der Rechtshilfe/Kosten ausländischer Behörden (KV-GKG 9014)“. Gegen diesen Kostenansatz wandte sich die Klägerin mit ihrer Erinnerung vom 20.09.2022, in welcher sie sich erneut auf eine Gebührenbefreiung nach „§ 1 JGebBefrG“ berief. Die Bezirksrevisorin beim Landgericht beantragte als Vertreterin der Landeskasse unter dem 01.11.2022, diese Erinnerung zurückzuweisen und begründete diesen Antrag damit, dass die Klägerin zwar gebührenbefreit sei, die nunmehr angesetzten Kosten indes keine Gebühren, sondern Auslagen seien, die im Rahmen der Zustellung der Klageschrift der Schweiz angefallen seien.

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Unter Bezugnahme auf diese Begründung hat das Landgericht zum Geschäftszeichen 80 AR 112/22 durch den Einzelrichter mit Beschluss vom 16.11.2022 die Erinnerung der Klägerin unter Zulassung der Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 04.01.2023, in welcher sie die Auffassung vertritt, bei den gegen sie noch angesetzten Kosten in Höhe von 30,- Euro handele es sich nicht um vom Gericht verauslagte und anschließend an die Klägerin weitergereichte Auslagen im klassischen Sinne, sondern um eine gesetzlich festgeschriebene Gebühr zur Deckung der Kosten der Auslandsabteilung; es sei indes nicht nachvollziehbar, weshalb die gebührenbefreite Klägerin Kosten für die Heranziehung einer unselbstständigen Abteilung des Gerichts bezahlen müsse. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11.01.2023 der Beschwerde unter Vorlage an das Kammergericht nicht abgeholfen.

B.

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I. Die vom Landgericht zugelassene Beschwerde ist nach § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zulässig.

6

II. Über sie ist nach Übertragung durch den Einzelrichter nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat in seiner Besetzung gemäß § 122 Abs. 1 GVG zur Entscheidung berufen.

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III. Die Beschwerde ist unbegründet.

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1. Die Klägerin ist in Bezug auf die gegenüber ihr nach Nr. 9014 GKG-KV verlangten 30,- Euro nicht kostenbefreit.

9

a.aa. Das GKG regelt für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, unter anderem nach der ZPO (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG), die Erhebung von Kosten, welche es in § 1 Abs. 1 Satz 1 a. E. als „Gebühren und Auslagen“ legaldefiniert. Diese Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. In diesem Kostenverzeichnis wird ebenfalls zwischen Gebührentatbeständen und Auslagentatbeständen unterschieden.

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bb. Nr. 9014 GKG-KV hat folgenden Inhalt:

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; margin-bottom:0px; text-align:justify" class="slim">Nr.     

Auslagentatbestand

Höhe   

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align:justify" class="slim">9014   

Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland

in voller Höhe

Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.

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Bei Nr. 9014 GKG-KV handelt es sich, wie schon aus der Überschrift ersichtlich, nicht um einen Gebührentatbestand, sondern um einen Auslagentatbestand. Nach diesem sind einerseits – vorliegend nicht in Rede stehende – Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, zu erheben. Andererseits sind nach diesem Auslagentatbestand „in voller Höhe“ „Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland“ zu erheben. Letztere Alternative betrifft – von der Kosteneinziehungsstelle der Justiz vorliegend behauptete – inländische Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland. Nr. 9014 GKG-KV spricht hierbei nicht von „Auslagen“, sondern von „Kosten“ des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland. Damit sind also entsprechend der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 a. E. GKG nicht nur Auslagen, sondern auch Gebühren erfasst, die inländischen Behörden im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland entstehen (so auch Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht,

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3. Aufl., 2021, Nr. 9014 GKG-KV Rdnr. 5; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl., 2021, Nr. 9014 GKG-KV Rdnr. 2; Klahr in BeckOK Kostenrecht, 42. Edition, Stand: 01.07.2023, Nr. 9014 GKG-KV Rdnr. 9).

14

Unter derartige Gebühren, welche als „Kosten des Rechtsverkehrs mit dem Ausland“ unter den Auslagentatbestand Nr. 9014 GKG-KV fallen, rechnen etwa Prüfgebühren für die Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland durch die Justizverwaltung, nämlich durch die insoweit zuständige Prüfungsstelle (vergleiche zu dieser § 9 ZRHO). Gemäß § 75 ZRHO wird nach Nr. 1320 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG (also nach Nr. 1320 JVKostG-KV) unter anderem in Zivilsachen für die Prüfungstätigkeit der Prüfungsstelle eine Gebühr erhoben. Nach dem Gebührentatbestand der Nr. 1320 JVKostG-KV sind für die Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland Gebühren von 15,- bis 55,- Euro anzusetzen, wobei allerdings bei der Bestimmung der Gebühr der Rahmen des § 75 Abs. 2 ZRHO zu beachten ist, welcher bei Zustellungsanträgen von einem Regelbetrag von 30,- Euro ausgeht (so auch Volpert in Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., 2023, Nr. 1320 JVKostG-KV Rdnr. 1). Dass derartige Gebühren unter den Begriff der „Kosten des Rechtsverkehrs mit dem Ausland“ und damit unter den Auslagentatbestand Nr. 9014 GKG-KV fallen, entspricht nicht nur – soweit ersichtlich – einhelliger Auffassung in der Kommentarliteratur (Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, a. a. O., Nr. 9014 GKG-KV Rdnr. 5; Zimmermann a. a. O., Nr. 9014 GKG-KV Rdnr. 2; Klahr, a. a. O., Nr. 9014 GKG-KV Rdnr. 9). Es steht auch – wie sich aus Vorstehendem bereits ergibt – in Einklang mit dem Wortlaut von Nr. 9014 GKG-KV. Denn auch wenn für die Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland durch eine Behörde eine Gebührn> nach Nr. 1320 JVKostG-KV anfällt, handelt es sich ausgehend von der Legaldefinition des Begriffs „Kosten“ im GKG bei dieser Gebühr um Kosten und können diese Kosten (des Rechtsverkehrs mit dem Ausland) somit nach Nr. 9014 GKG-KV vom Kostenschuldner als Auslagen erhoben werden.

15

Die Prüfungsstelle zieht die Gebühr allerdings nicht selbst ein, wie sich aus einem Gegenschluss zu § 75 Abs. 3 ZRHO („Falls das Verfahren nicht bei einem Gericht anhängig ist, sondern beispielsweise bei einem Notar, zieht die Prüfungsstelle die von ihr festgesetzte Gebühr selbst ein.“) ergibt. Die Gebühr wird vielmehr nach § 75 Abs. 2 Satz 1 ZRHO lediglich von der Prüfungsstelle festgesetzt und dem ersuchenden Gericht mitgeteilt. Dieses übernimmt die Gebühr in den Gerichtskostenansatz für das betroffene gerichtliche Verfahren als Auslage, nämlich etwa nach Nr. 9014 GKG-KV (Volpert in Toussaint, a. a. O., Nr. 1320 JVKostG-KV Rdnr. 2; vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2012 – 15 WF 146/12 – Rdnrn. 4, 10 nach juris zu der Nr. 9014 GKG-KV entsprechenden Nr. 2012 FamGKG-KV und der Nr. 1320 JVKostG-KV entsprechenden Nr. 200 JVKostO-GV a. F.). Ein die Prüfungsstelle ersuchendes Gericht ist gemäß § 2 Abs. 1 JVKostG gebührenbefreit und kommt deshalb als Schuldner der Gebühr nach Nr. 1320 JVKostG-KV nicht in Frage. Kostenschuldner der Gebühr nach Nr. 1320 JVKostG-KV ist daher nur der sich aus dem GKG (oder dem FamGKG oder dem GNotKG) ergebende Kostenschuldner des betroffenen gerichtlichen Verfahrens. Unerheblich für die Erhebung als Auslage von dem Kostenschuldner des gerichtlichen Verfahrens muss vor diesem Hintergrund sein, dass die Gebühr aufgrund der im JVKostG angeordneten Kostenfreiheit von dem ersuchenden Gericht tatsächlich nicht gezahlt bzw. verauslagt wird (Volpert in Toussaint, a. a. O., Nr. 1320 JVKostG-KV Rdnr. 3), und zwar auch für den Fall, dass die Prüfungsstelle beim ersuchenden Gericht ansässig ist (was den Regelfall darstellen dürfte, vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 ZRHO). Dafür spricht die Anmerkung zu Nr. 9014 GKG-KV, wonach die Beträge des Auslagentatbestandes auch dann erhoben werden, wenn – etwa – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gar keine Zahlungen zu leisten sind. Hieraus ergibt es sich, dass unter den Begriff der „Kosten“ des Auslagentatbestandes eben nicht nur tatsächlich verauslagte Beträge rechnen, sondern auch angefallene Gebühren, die gegebenenfalls zwischen den betreffenden Stellen noch nicht einmal zu bezahlen sind. Diese „Auslagen“ sind somit auch dann nach Nr. 9014 GKG-KV zu erheben, wenn tatsächlich gar keine Zahlung geleistet worden ist (so ausdrücklich Klahr, a. a. O., Nr. 9014 GKG-KV Rdnr. 12).

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cc. Die Gebührenfreiheit für Gebühren – unter anderem – in Zivilsachen ist in Berlin nunmehr aufgrund des Gesetzes über die Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Berlin vom 22.01.2021 (GVBl. 2021, 75 vom 04.02.2021) in dem – nach Art. 9 Abs. 2 des genannten Gesetzes zum 01.08.2021 in Kraft getretenen und somit vorliegend anwendbaren – § 66 JustG Berlin geregelt.

17

Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 JustG Berlin (der insoweit keine inhaltliche Änderung gegenüber § 1 Nr. 3 JGebBefrG Berlin gebracht hat) sind von der Zahlung der Gebühren, welche unter anderem die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen erheben, Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben, befreit. § 66 Abs. 4 JustG Berlin regelt, dass die Gebührenfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen entbindet.

18

b. Danach ist die Klägerin in Bezug auf die gegenüber ihr in dem angegriffenen Kostenansatz verlangten 30,- Euro nicht kostenbefreit.

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aa. Die ihr gegenüber mit dem angefochtenen Kostenansatz verlangten Kosten in Höhe der genannten 30,- Euro stellen keine Gebühren, sondern Auslagen dar. Wie bereits dargelegt, stellen auch Gebühren, die – wie vorliegend (vergleiche die dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 16.11.2022 beigefügte Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht vom 11.11.2022, dort Abs. 3 Satz 3, Satz 4) – auf der Grundlage des JVKostG, und hierbei offensichtlich nach der Nr. 1320 zu dessen Kostenverzeichnis, erhoben werden „Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland“ im Sinne von Nr. 9014 GKG-KV dar und unterfallen daher diesem Auslagentatbestand. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, ist es unerheblich, dass diese „Auslagen“ von der Justizverwaltung tatsächlich nicht bezahlt, also nicht verauslagt worden sind.

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Danach kann der Auffassung der Klägerin aus der Beschwerdeschrift, es sei angesichts der Gebührenbefreiung der Klägerin nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Kosten für die Heranziehung einer „unselbstständigen Abteilung des Gerichts“ bezahlen müsse, welche das Gericht lediglich in „ihrer“ [gemeint: dessen] ureigenen Aufgabe, nämlich bei der Zustellung der Klageschrift, unterstützt hatte, vor dem Hintergrund der wiedergegebenen gesetzlichen Regelungen nicht gefolgt werden. Unabhängig davon, ob man die für die Prüfung von Rechtshilfeersuchen zuständige Prüfungsstelle als „unselbstständige Abteilung“ ansieht oder nicht, bleibt es dabei, dass für die Tätigkeit dieser Prüfungsstelle eine Gebühr nach Nr. 1320 JVKostG-KV erhoben wird (mit den sich daraus ergebenden und bereits dargestellten Konsequenzen für Nr. 9014 GKG-KV).

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bb. Die Klägerin – hinsichtlich derer die Justizverwaltung davon ausgeht, dass sie nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 JustG Berlin gebührenbefreit ist – ist in Bezug auf diese Auslagen nicht kostenbefreit, denn ihre allein mögliche Befreiung betrifft nur Gebühren, nicht aber Auslagen. Dies ergibt sich bereits aus § 66 Abs. 1 Nr. 3 JustG Berlin und wird nunmehr in § 66 Abs. 4 JustG Berlin auch ausdrücklich im Gesetz ausgesprochen.

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2. Auch die Höhe der der Klägerin in Rechnung gestellten Auslagen ist nicht zu beanstanden, da der Regelbetrag nach § 75 Abs. 2 ZRHO beachtet worden ist.

C.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.


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