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GVG § 122

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.

(2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig erscheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat in der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann der nunmehr zuständige Strafsenat erneut nach Satz 2 über seine Besetzung beschließen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Zivilsenat) - 3 W 3/26
16. Februar 2026
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Beschluss vom Kammergericht (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 ORbs 21/26, 3 ORbs 21/26 - 161 GWs 15/26
23. Januar 2026
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 W 53/25
18. November 2025
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8. Oktober 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 47/25
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16. April 2025
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16. April 2025
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