Beschluss vom Kammergericht (1. Strafsenat) - 1 AR 18/23
Tenor
Der Antrag der Pflichtverteidigerin XXX, XXX, XXX, auf Festsetzung einer Pauschgebühr wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin erhob gegen den Verurteilten sowie vier weitere Angeklagte mit der Anklageschrift vom 3. Juli 2020 (Umfang 67 Seiten) wegen versuchten Mordes (u.a.) Anklage zur Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin. Dem Verurteilten wurden nach der Anklageschrift die Tatvorwürfe der Freiheitsberaubung sowie der Beihilfe zur Freiheitsberaubung und zur versuchten Strafvereitelung zur Last gelegt. Die Anklage wurde mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. August 2020 unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor der 30. Großen Strafkammer – Schwurgericht – zur Hauptverhandlung zugelassen.
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Bereits mit Schreiben vom 17. Juni 2020 meldete sich die Antragstellerin für den Verurteilten zur Akte und wurde mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2020 zur Pflichtverteidigerin bestellt.
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Bis zur Erhebung der Anklageschrift umfasste das Verfahren sechs Bände (ca. 900 Seiten) Sachakten, drei Haftbände betreffend die Mitangeklagten des Verurteilten sowie 23 Sonderbände.
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Die Hauptverhandlung fand vom 22. September 2020 bis zum 24. März 2021 (26 Wochen) an insgesamt 24 Sitzungstagen statt. Die Antragstellerin hat den Ver-urteilten an insgesamt 21 Hauptverhandlungstagen mit einer durchschnittlichen Verhandlungsdauer von 2:50 Stunden erstinstanzlich vertreten. Am ersten Hauptver-handlungstag wurde dem Verurteilten zudem Rechtsanwältin XXX als weitere Pflichtverteidigerin beigeordnet.
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Nachdem einer der Mitangeklagten bereits mit Beschluss der Schwurgerichtskammer vom 19. Januar 2021 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt wurde, verurteilte das Landgericht Berlin am 24. März 2021 die verbliebenen Angeklagten zu bedingten Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr. Das Urteil hat einen Umfang von 35 Seiten. Es ist seit dem 8. Juni 2022 rechtskräftig, nachdem der BGH die gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen der vier vormaligen Angeklagten vom 24. März 2021 sowie der Generalstaatsanwaltschaft mit Urteil vom 8. Juni 2022, nach durchgeführter Hauptverhandlung mit einer Dauer von 2:20 Stunden, verwarf.
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Die Antragstellerin hat den Verurteilten bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss über einen Zeitraum von knapp 24 Monaten vertreten. Der Aktenumfang wuchs im Zwischen- und Hauptverfahren bis zum rechtskräftigen Ende des Verfahrens auf neun Bände Sachakten (ca. 1850 Seiten), 31 Sonderbände, Protokoll- und Urteilsband, Ladungsband, ein HEs-Vorlageband, ein JVEG-Band, ein Kostenband JVEG, ein Kostenband Zeugenbeistand und fünf Vollstreckungshefte.
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Mit ihrem Schriftsatz vom 6. März 2023 hat die Antragstellerin die Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG, die an die Stelle der gesetzlichen Gebühren Nrn. 4100, 4104, 4118, 4120, 4130 und 4132 VV RVG treten soll, in Höhe von insgesamt 53.360,- € für "die jeweiligen Verfahrensabschnitte", abzüglich der bereits erhaltenen Gebühren, in Höhe von insgesamt 11.241,- €, beantragt. Den Antrag begründet sie bezüglich der in der ersten Instanz entstandenen Gebühren im Wesentlichen mit dem erheblichen Aktenumfang und der jeweils nur kurzen Einarbeitungszeit, der Vielzahl und Länge der Hauptverhandlungstermine sowie die hierfür erforderliche Vor- und Nachbereitungszeit. Außerdem habe die Kommunikation mit dem Mandanten mit einem Dolmetscher für die tschetschenische Sprache stattfinden müssen. Es sei zudem äußerst schwierig gewesen, einen geeigneten Dolmetscher für die tschetschenische Sprache zu finden. Darüber hinaus sei auch die Beweiswürdigung schwierig gewesen, da unmittelbare Zeugen nicht zur Verfügung gestanden oder von ihrem "Auskunfts- und Aussageverweigerungsrecht" Gebrauch gemacht hätten. Zudem habe sich die Beweisaufnahme zu einem Großteil auf in tschetschenischer Sprache verfasste Chats und Dokumente erstreckt. Dies habe an mindestens zwei Hauptverhandlungsterminen eine Sprachsachverständige erforderlich gemacht, um die Chats nicht nur zu übersetzen, sondern auch zu "kontextualisieren".
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Das Revisionsverfahren sei wegen der "ausführlich begründeten Sach- und Verfahrensrügen" sowie der knapp drei Stunden andauernden Revisionshauptverhandlung besonders umfangreich und schwierig gewesen. Es seien zwei schwierige Rechtsfragen zu erörtern gewesen, nämlich ob das mittels Täuschung erschlichene Einverständnis die Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB tatbestandlich ausschließe und ob ein rechtswidrig erhobenes Beweismittel aus einem Parallelverfahren verwertet werden dürfe. Aufgrund dieser Rechtsfragen sei es erforderlich gewesen, eine Revisionsbegründungsschrift von 216 Seiten (gemeint sind wohl 229 Seiten) zu fertigen.
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Mit seiner Zuschrift vom 7. März 2024 beantragt der Bezirksrevisor des Kammergerichts, den Antrag vom 6. März 2023 auf Festsetzung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG zurückzuweisen.
II.
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1. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die dort bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Unzumutbar sind die sonst maßgeblichen Gebühren dann, wenn sie augenfällig unzureichend und unbillig sind. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt die Ausnahme dar. Die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen überdurchschnittlichen Sachen in exorbitanter Weise abheben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 267/11 – juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 4. November 2021 – 1 ARs 35/20 –). Als Vergleichsmaßstab dienen dabei gleichartige Verfahren, hier also solche, die vor einer Schwurgerichtskammer verhandelt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 1 ARs 22/11 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dabei ist auch bei einem auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkten Antrag im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, ob die dem Verteidiger für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung insgesamt noch zumutbar ist, wobei der erhöhte Arbeits- und Zeitaufwand in einem Verfahrensabschnitt durch eine unterdurchschnittliche Inanspruchnahme in anderen Teilen mit der Folge kompensiert werden kann, dass mit den im Vergütungsverzeichnis des RVG bestimmten Gebühren in der Summe die erbrachte Tätigkeit des Rechtsanwalts noch ausreichend vergütet wird (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 22. April 2020 – 177/19 – juris Rn. 17; Senat, Beschluss vom 12. September 2018 – 1 ARs 8/17 –).
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2. Eine an den danach geltenden Maßstäben ausgerichtete Gesamtschau ergibt, dass die Inanspruchnahme der Antragstellerin mit den gesetzlich bestimmten Gebühren in Höhe von insgesamt 10.777,- € (bestehend aus der Grundgebühr VV 4100 von 160,- €, Verfahrensgebühr VV 4104 von 132,- €, Verfahrensgebühr VV 4118 von 316,- €, 21 Terminsgebühren VV 4120 von je 424,- €, 2 Längenzuschlägen VV 4122 von je 212,- €, Verfahrensgebühr für die Revision VV 4130 von 541,- €, Terminsgebühr VV 4132 von 300,- €) zumutbar vergütet ist.
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a) Einen hervorgehobenen Umfang oder besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art hat die Sache bei der erstmaligen Einarbeitung nicht aufgeworfen. Diese – bei der Übernahme des Mandates erfolgte – erstmalige Einarbeitung ist mit der Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) abgegolten. Der Umfang und die sich daraus ergebende anwaltliche Tätigkeit ist mit Blick auf die sechs Bände Sachakten und die 23 Sonderbände zwar als hoch, aber nicht als besonders umfangreich im Sinne des § 51 RVG anzusehen. Demgegenüber war der Tatvorwurf – nämlich die Beteiligung an der Verbringung des Tatopfers in das Ausland zur Verhinderung ihrer Zeugenaussage in einem Unterbringungsverfahren gegen ihren Ehemann – eher einfach gelagert und der Sachverhalt schnell zu erfassen. Für die Bewertung des Umfangs und der Schwierigkeit der erstmaligen Einarbeitung in die Sache ist außerdem der Akteninhalt dahingehend zu bewerten, ob dieser lediglich einer kursorischen oder einer intensiven tatsächlichen und rechtlichen Erfassung und Prüfung bedurfte (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2022 – 1 ARs 16/22 –). Ersteres betrifft hier solche durchaus umfänglichen Aktenbestandteile, die schon auf den ersten Blick die Tatvorwürfe gegen den Mandanten der Antragstellerin nicht (unmittelbar) betroffen und auch sonst keine Relevanz für den Mandanten entfaltet haben, wie insbesondere Faxsendeberichte, Zustellungsurkunden, kurze anwaltliche Meldeschriftsätze, gleichlautende staatsanwaltliche Anträge und daraufhin ergangene, in weiten Teilen inhaltsgleiche Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten sowie ausschließlich die Mitangeklagten betreffenden Festnahme- und Vorführberichte, Haftbefehle und deren Übersetzungen, Verkündungsprotokolle, Beschränkungsbeschlüsse, Haftprüfungsanträge und Ladungsverfügungen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist eine exorbitante Belastung der Antragstellerin bei der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall nicht ersichtlich.
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b) Eine solche ergibt sich auch nicht für den Abschnitt des vorbereitenden Verfahrens. Die Gebühr nach 4104 VV RVG entsteht "für das Betreiben des Geschäfts ein- schließlich der Informationen" bis zu dem Zeitpunkt der Anklageerhebung. Hierzu gehören insbesondere Besprechungen/Telefonate mit dem Mandanten oder den Mitverteidigern, Akteneinsicht, eigene Ermittlungen des Rechtsanwalts, Bemühungen um Einstellungen etc. (vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Auflage, VV 4104, 4105, Rn. 6f.). Eine in diesem Verfahrensabschnitt unzumutbare Belastung der Antragstellerin lässt sich den Akten nicht entnehmen, die in diesem Stadium des Verfahrens nur eine – mit dem Akteneinsichtsantrag verbundene – einseitige Verteidigungsanzeige der Antragstellerin und einen Beiordnungsantrag aufweisen. Sie sind von ihr auch nicht substantiiert dargelegt. Die Antragstellerin hat im Rahmen des Verfahrens nach § 51 RVG Umstände, die sich nicht ohne weiteres aus der Akte ergeben, aber für ihren Antrag wesentlich sind, substantiiert vorzutragen. Tätigkeiten, aus denen sich eine unzumutbare Belastung ergeben sollen, sind nach Art, Umfang und Dauer im Einzelnen darzulegen. Es obliegt nicht dem Gericht, nach tatsächlichen Anhaltspunkten für den Arbeitsaufwand der Antragstellerin in den Sachakten zu suchen oder hierüber zu mutmaßen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. April 2024 – 1 AR 17/23 – und 3. Februar 2021 – 1 ARs 32/20 – jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Antragstellerin, der sich in einer Pauschalbehauptung "von mehreren hundert Stunden aufgewendeter Einarbeitungszeit" erschöpft, nicht gerecht. Angesichts des lediglich ca. drei Wochen andauernden Verfahrensabschnittes ergibt sich aber auch eine über einen längeren Zeitraum andauernde, die Bearbeitung anderer Mandate unmöglich machende Überbeanspruchung der Antragstellerin nicht.
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c) Schließlich folgt ein exorbitantes anwaltliches Mühewalten auch nicht aus dem im Hauptverfahren angewachsenen Aktenvolumen auf 30 Sonderbände und acht Bände Sachakten. Der Gesetzgeber hat den vor den Oberlandesgerichten, den Schwurgerichtskammern sowie den Wirtschaftsstrafkammern geführten Verfahren aufgrund der nicht alltäglich von einem Strafverteidiger zu bewältigenden Inhalte regelmäßig einhergehenden überdurchschnittlichen Schwierigkeit und besonderen Arbeitsbelastung bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Verteidiger höhere Verfahrens- und Terminsgebühren (Nrn. 4118 und 4120 VV RVG) erhält als für eine Tätigkeit in den von den Gebührentatbeständen Nrn. 4106, 4108, 4112 und 4114 VV RVG erfassten erstinstanzlichen Strafsachen vor dem Amtsgericht oder einer anderen Großen Strafkammer. Diese gelten die vom Gesetzgeber für diese Verfahren antizipierten besonders intensiven und wegen der Verfahrensdauer auch zeitlich aufwändigeren Vor- und Nachbereitungen ab, die abgesehen davon ohnehin zu den selbstverständlichen und daher nicht besonders zu vergütenden Pflichten des Verteidigers gehören (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2023 – 1 ARs 23/22 – und 4. November 2021 a.a.O.). Darüber hinaus steht diesem Vorbringen der Antragstellerin die große Anzahl an unterdurchschnittlich langen Hauptverhandlungstagen gegenüber. Als durchschnittliche Verfahrensdauer vor einer Schwurgerichtskammer ist angesichts der gesetzlich normierten Gebührenstufen eine Terminsdauer von bis zu fünf Stunden anzusehen (vgl. VerfGH a.a.O.; Senat, Beschluss vom 4. November 2021 a.a.O.). Die durchschnittliche Verhandlungsdauer für die Antragstellerin lag in hiesigem Verfahren nur bei 2:50 Stunden. Bei den lediglich zwei besonders langen Terminen sind zudem Längenzuschläge angefallen. Die übrige Zahl an Terminen, für die unabhängig von deren unterdurchschnittlicher Dauer jeweils die gesetzliche Terminsgebühr anfiel, gleicht die sich aus den nachgelieferten Aktenstücken ergebende Belastungen deutlich aus. Dies gilt umso mehr, als dass die Schwurgerichtskammer – unter Berücksichtigung einer zweiwöchigen Unterbrechung über die Weihnachtszeit – durchschnittlich pro Woche an einem Sitzungstag verhandelt und der Vorsitzende der Kammer auf Antrag eines Mitverteidigers drei Sitzungstage, zum Zwecke des Aktenstudiums der während dem Hauptverfahren nachgelieferten Ermittlungsergebnisse, aufgehoben hat. Den Aufwand der Antragstellerin, den sie zudem jedenfalls teilweise mit der Mitverteidigerin teilen konnte, beschränkte sich daher sogar auf weniger als einen Sitzungstag die Woche. Somit verblieb – wie der Bezirksrevisor zutreffend ausführt – auch unter Berücksichtigung der Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlungstermine ausreichend Zeit zur Wahrnehmung anderer anwaltlichen Pflichten. Eine Überbeanspruchung bzw. ein unzumutbares Sonderopfer ist daher unter keinen Umständen anzunehmen.
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Zu Recht weist der Bezirksrevisor des Kammergerichts in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die fehlenden deutschen Sprachkenntnisse des Verurteilten nicht geeignet sind, einen Anspruch auf eine Pauschgebühr zu begründen. Die gilt auch dann, wenn damit das Erfordernis einer "Hintergrundrecherche" – etwa nach einem geeigneten Dolmetscher – verbunden gewesen sein mag (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. September 2015 – 1 ARs 5/15 – und 23. September 2015 – 1 ARs 7/15 –). Sofern die Antragstellerin hierzu in ihrer ergänzenden Stellungnahme vorträgt, die geringe Anzahl "qualifizierter Dolmetscher" für die tschetschenische Sprache habe zu "größten Schwierigkeiten bei der Sicherstellung einer angemessenen Sprachmittlung" geführt, genügt der Vortrag zudem erneut nicht den Darlegungsanforderungen. Der lediglich pauschale Hinweis auf die Zeitangaben zur Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlungstermine, in die die Besprechungen mit dem Mandanten mit eingeflossen sein sollen, lasse keinen Rückschluss auf eine exorbitante Mühewaltung zu. Es ist auch nicht nachvollziehbar dargetan, inwiefern die Suche nach einem "qualifizierten Dolmetscher" für die tschetschenische Sprache besondere Schwierigkeiten bereitete, zumal die in der Hauptverhandlung anwesende Dolmetscherin aus und in die russische Sprache übersetzte, weshalb für Mandantengespräche offensichtlich auch ein Dolmetscher für die russische Sprache hätte herangezogen werden können.
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Letztlich ist die Sache selbst rechtlich nicht so schwierig, dass sich hieraus ein Pauschgebührenanspruch gemäß § 51 RVG herleiten ließe. Es ist zwar allenfalls (noch) vertretbar anzunehmen, dass die Sache rechtlich, u.a. durch die familiären Verflechtungen der Angeklagten und dem bestehenden Zeugnisverweigerungsrecht der Hauptbelastungszeugin, der Umstände der Freiheitsberaubung sowie der im Verfahren zu verwertenden Beweise, im Vergleich zu anderen in erster Instanz vor dem Landgericht geführten Strafverfahren anspruchsvoller war. Jedoch ist dies bereits durch die erhöhten Gebührensätze für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Strafsachen vor der Schwurgerichtskammer kompensiert. Insofern hebt sich das Verfahren nicht in ungewöhnlichem Maße von den üblicherweise vor den Schwurgerichtskammern verhandelten Verfahren ab, zumal die dem Mandanten der Antragstellerin vorgeworfenen Tathandlungen üblicherweise nicht vor einer Schwurgerichtskammer, sondern allenfalls vor einer anderen Großen Strafkammer oder dem Amtsgericht verhandelt werden.
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d) Vor diesem Hintergrund sind auch die gesetzlichen Gebühren 4130 VV RVG und 4132 VV RVG für das Revisionsverfahren nicht augenfällig unzureichend und unbillig. Das landgerichtliche Urteil hat lediglich einen Umfang von 35 Seiten und die sich im Revisionsverfahren zu stellenden Rechtsfragen betrafen bereits das erstinstanzliche Verfahren. Die von der Antragstellerin angeführte "umfangreiche" Revisionsbegründungsschrift von 229 Seiten beinhaltet rund 179 Seiten Aktenkopien und Leerseiten. Auch die Dauer der Revisionshauptverhandlung von knapp 2:20 Stunden – und nicht, wie von der Antragstellerin vorgetragene "knapp dreistündige Revisionshauptverhandlung" – rechtfertigt die Annahme einer exorbitanten Mühewaltung, die nicht bereits mit der Terminsgebühr abgegolten ist, unter keinen Umständen. Der von der Antragstellerin zudem erneut lediglich pauschal behauptete Umstand, die Revisionshauptverhandlung habe "enorm viel Vorbereitung und Absprachen mit den Verteidigern der anderen Angeklagten, bei erheblich überdurchschnittlichem Zeitaufwand" erfordert, ist abermals nicht hinreichend konkretisiert.
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Damit kann insgesamt nicht von einem gebührenrechtlichen Sonderopfer der Antragstellerin ausgegangen werden, das durch die Gewährung einer die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Pauschgebühr auszugleichen wäre.
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Referenzen
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- StGB § 239 Freiheitsberaubung 1x
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