StGB § 239 Freiheitsberaubung

Strafgesetzbuch

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Arbeitsgericht Siegburg - 5 Ca 1397/20
11. Februar 2021
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Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 76/20
12. Januar 2021
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 149/18
7. Juni 2018
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - StB 12/18
30. Mai 2018
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 10/18
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 362/16
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Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 562/15
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