EuGH-Vorlage vom Kammergericht (4. Strafsenat) - 4 Ws 15/24, 4 Ws 15/24 - 151 GWs 1/24
Orientierungssatz
Dem Europäischen Gerichtshof werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Genügt eine an einen von dem Verurteilten benannten inländischen Zustellungsbevollmächtigten zugestellte Ladung den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i, erster Spiegelstrich des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI?(Rn.22)
2. Ist Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI dahin zu verstehen, dass die Verhandlung zum Zeitpunkt der Mandatserteilung bereits anberaumt sein und die betroffene Person Kenntnis von dem anberaumten Termin haben muss, oder reicht es aus, wenn die betroffene Person das Mandat in dem sicheren Wissen erteilt oder bestätigt, dass eine Verhandlung stattfinden wird?(Rn.27)
3. Ist es mit dem Vorrang des Unionsrechts vereinbar, dass der deutsche Gesetzgeber in § 84b Abs. 1 Nr. 2 IRG den Fall der Abwesenheitsverurteilung als absoluten Unzulässigkeitsgrund ausgestaltet hat, obwohl Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI insoweit nur einen fakultativen Versagungsgrund vorsieht?(Rn.33)
4. Kann die betroffene Person auf den sich aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI ergebenden Schutz verzichten und so die Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils auch dann ermöglichen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i bis iii des Rahmenbeschlusses nicht gegeben sind? Liegt in der Beantragung der Vollstreckung im Heimatstaat gegenüber der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats ein solcher Verzicht?(Rn.38)
Tenor
Dem Europäischen Gerichtshof werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Genügt eine an einen von dem Verurteilten benannten inländischen Zustellungsbevollmächtigten zugestellte Ladung den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i, erster Spiegelstrich des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI?
2. Ist Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI dahin zu verstehen, dass die Verhandlung zum Zeitpunkt der Mandatserteilung bereits anberaumt sein und die betroffene Person Kenntnis von dem anberaumten Termin haben muss, oder reicht es aus, wenn die betroffene Person das Mandat in dem sicheren Wissen erteilt oder bestätigt, dass eine Verhandlung stattfinden wird?
3. Ist es mit dem Vorrang des Unionsrechts vereinbar, dass der deutsche Gesetzgeber in § 84b Abs. 1 Nr. 2 IRG den Fall der Abwesenheitsverurteilung als absoluten Unzulässigkeitsgrund ausgestaltet hat, obwohl Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI insoweit nur einen fakultativen Versagungsgrund vorsieht?
4. Kann die betroffene Person auf den sich aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI ergebenden Schutz verzichten und so die Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils auch dann ermöglichen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i bis iii des Rahmenbeschlusses nicht gegeben sind? Liegt in der Beantragung der Vollstreckung im Heimatstaat gegenüber der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats ein solcher Verzicht?
Gründe
- 1
A. Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens ist ein Ersuchen des polnischen Landgerichts Z (Sąd Okręgowy w Z) um Vollstreckung einer gegen den Betroffenen, einen deutschen Staatsangehörigen, verhängten Freiheitsstrafe in Deutschland.
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1. Das Landgericht Z – II K 180/11 – hat den Verurteilten wegen Mitgliedschaft in einer auf die illegale Produktion von Zigaretten zur Begehung von Steuerstraftaten gerichteten kriminellen Vereinigung am 5. August 2019 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verurteilte durch seinen Verteidiger Berufung eingelegt, die mit Urteil des Berufungsgerichts P (Sąd Apelacyjny w P) vom 24. März 2022 – II Aka 169/20 – verworfen wurde.
- 3
Durch seine Verteidigerin hat der Verurteilte beim Landgericht Z beantragt, die Freiheitsstrafe in Deutschland zu vollstrecken, da er deutscher Staatsangehöriger sei, ständig in Berlin lebe und auch seine Familie in Deutschland lebe. Dem hat das Landgericht Z mit Beschluss vom 30. Januar 2023 – II Kop 120/22 – entsprochen und mit Schreiben vom 2. Februar 2023 unter Übermittlung dieses Beschlusses, der Bescheinigung nach Art. 4 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI, der Urteile des Landgerichts Z und des Berufungsgerichts P sowie der Mitteilung des Ersuchens an den Verurteilten (jeweils in polnischer und deutscher Sprache) die Staatsanwaltschaft Berlin als zuständige deutsche Behörde um Übernahme der Vollstreckung ersucht.
- 4
2. Das Verfahren der Vollstreckungsübernahme nach dem Rahmenbeschluss 2008/909/JI (in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI) richtet sich nach den, den Rahmenbeschluss umsetzenden §§ 84 bis 84h IRG (deutsches Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen). Diese haben folgenden Wortlaut:
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§ 84 Grundsatz
(1) Nach diesem Unterabschnitt richtet sich die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen).
(2) Die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten Teils dieses Gesetzes sind anzuwenden,
1. soweit dieser Unterabschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder
2. wenn kein Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen gestellt wurde.
(3) Dieser Unterabschnitt geht den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.
§ 84a Voraussetzungen der Zulässigkeit
(1) In Abweichung von § 49 ist die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen nur zulässig, wenn
1. ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion rechtskräftig verhängt hat, die
a) vollstreckbar ist und
b) in den Fällen des § 84g Absatz 5 in eine Sanktion umgewandelt werden kann, die ihr im deutschen Recht am meisten entspricht,
2. auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der dem Erkenntnis zugrunde liegenden Tat eine Strafe, Maßregel der Besserung und Sicherung oder Geldbuße hätte verhängt werden können und
3. die verurteilte Person
a) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig auf Dauer ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und kein Verfahren zur Beendigung des Aufenthalts durchgeführt wird,
b) sich in der Bundesrepublik Deutschland oder in dem Mitgliedstaat aufhält, in dem gegen sie das Erkenntnis ergangen ist, und
c) sofern sie sich in dem Mitgliedstaat aufhält, in dem gegen sie das Erkenntnis ergangen ist, sich gemäß den Bestimmungen dieses Mitgliedstaates mit der Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist die Vollstreckung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des anderen Mitgliedstaates.
(3) Absatz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung, wenn die verurteilte Person ihrer Auslieferung oder Durchlieferung zur Strafvollstreckung nach § 80 Absatz 3, § 83b Absatz 2 Nummer 2 oder § 83f Absatz 3 Satz 2 nicht zugestimmt hat. Liegen die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 84g Absatz 4 und 5 zwei Jahre Freiheitsentzug.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c ist ein Einverständnis der verurteilten Person entbehrlich, wenn eine zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates unter Vorlage der Unterlagen gemäß § 84c um Vollstreckung eines Erkenntnisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen ersucht hat und
1. die verurteilte Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und in der Bundesrepublik Deutschland ihren Lebensmittelpunkt hat oder
2. der ersuchende Mitgliedstaat durch eine zuständige Stelle rechtskräftig entschieden hat, dass die verurteilte Person kein Aufenthaltsrecht in seinem Hoheitsbereich hat und sie deshalb nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in die Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen oder abgeschoben werden kann.
§ 84b Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
(1) Die Vollstreckung ist nicht zulässig, wenn
1. die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig nach § 19 des Strafgesetzbuchs oder strafrechtlich nicht verantwortlich nach § 3 des Jugendgerichtsgesetzes war,
2. die verurteilte Person zu der Verhandlung, die dem Erkenntnis zugrunde liegt, nicht persönlich erschienen ist,
3. die verurteilte Person
a) wegen derselben Tat, die dem Erkenntnis zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem gegen sie das Erkenntnis ergangen ist, rechtskräftig abgeurteilt worden ist und
b) zu einer Sanktion verurteilt worden ist und diese bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann oder
4. die Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre.
(2) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 4 und § 84a Absatz 1 Nummer 2 kann die Vollstreckung eines in einem anderen Mitgliedstaat verhängten Erkenntnisses für zulässig erklärt werden, wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist gemäß den Bestimmungen des Mitgliedstaates zu stellen, in dem das zu vollstreckende Erkenntnis gegen sie ergangen ist. Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters oder, wenn die verurteilte Person in dem anderen Mitgliedstaat festgehalten wird, zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten zu erklären. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Die verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht zurückgenommen werden kann. Liegen die in § 84a Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 84g Absatz 4 und 5 zwei Jahre Freiheitsentzug.
(3) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 ist die Vollstreckung auch zulässig, wenn
1. die verurteilte Person rechtzeitig
a) persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Erkenntnis geführt hat, geladen wurde oder
b) auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Erkenntnis geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
c) dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Erkenntnis auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
2. die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder
3. die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.
(4) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 ist die Vollstreckung ferner zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Erkenntnisses
1. ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Erkenntnis nicht anzufechten, oder
2. innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.
Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Erkenntnis aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.
§ 84c Unterlagen
(1) Die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen ist nur zulässig, wenn durch den anderen Mitgliedstaat das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Erkenntnisses zusammen mit einer vollständig ausgefüllten Bescheinigung übermittelt wird, die dem Formblatt in Anhang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen in der jeweils gültigen Fassung entspricht.
(2) Liegt eine Bescheinigung nach Absatz 1 vor, ist diese jedoch unvollständig, so kann die zuständige Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten Bescheinigung verzichten, wenn sich die erforderlichen Angaben aus dem zu vollstreckenden Erkenntnis oder aus anderen beigefügten Unterlagen ergeben.
§ 84d Bewilligungshindernisse
Die Bewilligung einer nach den §§ 84a bis 84c zulässigen Vollstreckung kann nur abgelehnt werden, wenn
1. die Bescheinigung (§ 84c Absatz 1) unvollständig ist oder offensichtlich nicht dem zu vollstreckenden Erkenntnis entspricht und der andere Mitgliedstaat diese Angaben nicht vollständig oder berichtigt nachgereicht hat,
2. das Erkenntnis gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit vollstreckt werden soll und
a) die Person weder ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland hat noch
b) der andere Mitgliedstaat durch eine zuständige Stelle rechtskräftig entschieden hat, dass die Person kein Aufenthaltsrecht in seinem Hoheitsbereich hat und sie deshalb nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in die Bundesrepublik Deutschland ausreisepflichtig ist,
3. die Tat zu einem wesentlichen Teil in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem der in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel begangen wurde,
4. bei Eingang des Erkenntnisses weniger als sechs Monate der Sanktion zu vollstrecken sind,
5. die Staatsanwaltschaft oder das Gericht festgestellt hat, dass das ausländische Erkenntnis nur teilweise vollstreckbar ist, und wenn mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates keine Einigung darüber erzielt werden konnte, inwieweit das Erkenntnis vollstreckt werden soll, oder
6. der andere Mitgliedstaat seine Zustimmung dazu versagt hat, dass die verurteilte Person nach ihrer Überstellung wegen einer anderen Tat, die sie vor der Überstellung begangen hat und die nicht dem Erkenntnis zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden kann.
§ 84e Vorläufige Bewilligungsentscheidung
(1) Über die Bewilligung der Vollstreckung entscheidet die nach § 50 Satz 2 und § 51 zuständige Staatsanwaltschaft. Sie gibt der verurteilten Person Gelegenheit, sich zu äußern. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die verurteilte Person bereits im anderen Mitgliedstaat angehört wurde.
(2) Entscheidet die Staatsanwaltschaft, die Bewilligungshindernisse nach § 84d Nummer 1 bis 6 nicht geltend zu machen, begründet sie diese Entscheidung in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit.
(3) Bewilligt die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland nicht, begründet sie diese Entscheidung. Die Staatsanwaltschaft stellt der verurteilten Person die Entscheidung zu, sofern die verurteilte Person sich mit der Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt hat. Die verurteilte Person kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.
§ 84f Gerichtliches Verfahren
(1) Das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige Landgericht entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 84e Absatz 2 oder auf Antrag der verurteilten Person nach § 84e Absatz 3 Satz 3. Die Staatsanwaltschaft bereitet die Entscheidung vor.
(2) Das Gericht übersendet der verurteilten Person eine Abschrift der in § 84c Absatz 1 genannten Unterlagen, soweit dies zur Ausübung ihrer Rechte erforderlich ist.
(3) Bei einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit nach § 84e Absatz 2 ist der verurteilten Person zusätzlich zu der Abschrift nach Absatz 2 eine Abschrift der Entscheidung gemäß § 84e Absatz 2 zuzustellen. Die verurteilte Person wird aufgefordert, sich innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu äußern.
(4) Für die gerichtliche Vorbereitung der Entscheidung gilt § 52 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der zuständigen Behörde im anderen Mitgliedstaat auch Gelegenheit gegeben worden sein muss, ergänzende Unterlagen beizubringen, wenn die übermittelten Unterlagen nicht ausreichen, um beurteilen zu können, ob die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Für die Beibringung der Unterlagen kann eine Frist gesetzt werden.
(5) § 30 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Gericht auch Beweis darüber erheben kann, ob die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. § 30 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 sowie § 31 Absatz 1 und 4 gelten entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.
§ 84g Gerichtliche Entscheidung
(1) Über die Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 84e Absatz 2 und 3 entscheidet das Landgericht durch Beschluss.
(2) Sind die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die verurteilte Person nach § 84e Absatz 3 Satz 3 und 4 nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 wird das ausländische Erkenntnis durch das Gericht gemäß § 50 Satz 1 und § 55 für vollstreckbar erklärt, soweit die Vollstreckung zulässig ist und die Staatsanwaltschaft
1. ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 84d Nummer 1 bis 6 nicht geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat oder
2. ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 84d Nummer 1 bis 6 geltend zu machen, fehlerhaft ausgeübt hat und eine andere Ermessensentscheidung nicht gerechtfertigt ist; kommt jedoch eine andere Ermessensentscheidung in Betracht, hebt das Gericht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft auf und reicht ihr die Akten zur erneuten Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück. § 54 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt der nach § 58 erlittenen Haft die nach § 84j erlittene Haft anzurechnen ist. § 55 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Überschreitet die durch das ausländische Erkenntnis verhängte Sanktion das Höchstmaß, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedroht ist, ermäßigt das Gericht die Sanktion auf dieses Höchstmaß. § 54 Absatz 1 Satz 4 und § 54a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) In seiner Entscheidung gemäß den Absätzen 3 und 4 wandelt das Gericht die verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion um, wenn
1. die verhängte Sanktion ihrer Art nach keiner Sanktion entspricht, die das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht vorsieht, oder
2. die verurteilte Person zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; insoweit gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.
Für die Höhe der umgewandelten Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; die im anderen Mitgliedstaat verhängte Sanktion darf nach Art oder Dauer durch die umgewandelte Sanktion nicht verschärft werden.
§ 84h Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
(1) Die Staatsanwaltschaft darf die Vollstreckungshilfe nur bewilligen, wenn das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt worden ist.
(2) Die Staatsanwaltschaft bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.
(3) Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.
(4) Über die Bewilligung soll innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in § 84c Absatz 1 bezeichneten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft entschieden werden. Eine endgültig ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.
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3. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin (seit 1. Januar 2024: Landgericht Berlin I) beantragt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Z für zulässig zu erklären.
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Im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer ist der Verurteilte dem Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin entgegengetreten. Er hat insbesondere geltend gemacht, dass er lediglich an zwei der nach seinem Vortrag insgesamt 28 Verhandlungstage der sich über einen Zeitraum von mehr als viereinhalb Jahren erstreckenden erstinstanzlichen Hauptverhandlung persönlich anwesend gewesen sei. An der Berufungshauptverhandlung habe er ebenfalls nicht persönlich teilgenommen. Er wisse nicht, ob er an den 26 anderen Tagen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung verteidigt worden sei.
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Die Strafvollstreckungskammer hat daraufhin ergänzende Auskünfte des Landgerichts Z eingeholt. Dieses hat mit Schreiben vom 31. Juli 2023 mitgeteilt, dass der Verurteilte am 3. Dezember 2012, 30. Januar 2014 und 22. Mai 2014 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilgenommen, zur Sache ausgesagt und beantragt habe, die weiteren Verhandlungen im Falle seines Ausbleibens in seiner Abwesenheit zu führen. Der Verurteilte sei über sein Recht auf Beteiligung an der Verhandlung und über die Pflicht, einen Wechsel seiner ladungsfähigen Anschrift mitzuteilen und eine ladungsfähige Anschrift in Polen zu benennen, belehrt worden.
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An der Berufungsverhandlung habe der Verurteilte nicht teilgenommen. Er habe aber die Unterstützung eines Verteidigers in Anspruch genommen, der in den Verhandlungen beider Instanzen anwesend gewesen sei. Die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungsinstanz sei – ebenso wie die eines Verteidigers – nach polnischem Recht nicht obligatorisch. Die Ladung zur Berufungsverhandlung sei an die von dem Verurteilten benannte polnische Zustellungsanschrift – die Kanzlei seines Verteidigers – zugestellt worden.
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Auf weitere Nachfrage der Strafvollstreckungskammer teilte das Landgericht Z mit Schreiben vom 19. September 2023 in Bezug auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit, dass in der Verhandlung am 30. Januar 2014 die weiteren Termine am 4., 24. und 31. März 2014 und in der Verhandlung am 22. Mai 2014 der weitere Termin am 26. Mai 2014 bekannt gegeben worden sei, sodass der Verurteilte zu diesen Terminen persönlich geladen worden sei. Des Weiteren habe das Landgericht Z den Verurteilten unter seiner deutschen Anschrift und unter der von ihm als polnische Zustellanschrift genannten Anschrift seines Verteidigers geladen. An die deutsche Anschrift seien Ladungen für die Termine am 8. Juli 2013, 30. Januar, 22. und 26. Mai, 24. Juni und 16. September 2014, 1., 2., 15. und 16. Oktober 2015, 7. April, 3. Juni, 29. November und 16. Dezember 2016 sowie 3. Juli, 8. September, 27. November und 29. Dezember 2017 zugestellt worden. An die Anschrift des Verteidigers seien Ladungen für die Termine am 1., 2. und 15. Oktober 2015, 7. April, 6. und 24. Oktober, 29. November und 16. Dezember 2016, 3. Juli, 8. September, 27. November und 29. Dezember 2017, 5. Februar, 9. April, 21. Mai, 29. Juni, 31. August und 29. Oktober 2018 sowie 15. und 22. Juli 2019 zugestellt worden. Der Verteidiger des Verurteilten habe an den Verhandlungen am 5. Dezember 2011, 3. Dezember 2012, 19. September 2013, 30. Januar und 22. Mai 2014, 3. Juni 2016, 8. September und 27. November 2017 sowie 5. Februar 2018 teilgenommen. An weiteren 34 Verhandlungstagen (28. Mai, 24. Juni, 16. und 17. September, 6. und 7. Oktober sowie 15. Dezember 2014; 2. und 27. März, 16. und 26. Juni, 1., 2., 15. und 16. Oktober sowie 16. November 2015; 7. April., 18. Juli, 29. August, 6. und 24. Oktober, 29. November sowie 16. Dezember 2016; 17. Januar, 3. Februar, 29. September und 29. Dezember 2017; 9. April, 21. Mai, 29. Juni, 29. Oktober und 16. November 2018; 15. und 22. Juli 2019) habe der jeweils ordnungsgemäß geladene Verteidiger nicht teilgenommen.
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Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin hat daraufhin mit Beschluss vom 24. November 2023 – (584 StVK) 214 AR 884/23 (100/23) IRG – den Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin, die Vollstreckung der Strafe in Deutschland für zulässig zu erklären, zurückgewiesen. Nach den Auskünften des Landgerichts Z sei der Verurteilte zu Hauptverhandlungsterminen am 17. September sowie 6. und 7. Oktober 2014, am 2. und 27. März 2015, am 17. Januar und 3. Februar 2017 sowie am 8. September und 16. November 2018 nicht geladen worden, wobei nicht ersichtlich sei, dass an diesen Verhandlungstagen ausschließlich für Mitangeklagte und nicht auch für den Verurteilten bedeutsame Verfahrenshandlungen erfolgt seien. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Verurteilte von diesen Terminen auf andere Weise Kenntnis erlangt hatte. Ebenso wenig habe an ihnen ein Verteidiger für ihn mitgewirkt.
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4. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft Berlin mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.
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Sie ist der Auffassung, dass die Anwesenheit des Verurteilten an einzelnen Verhandlungstagen, an denen er sich zur Sache geäußert und eine Verhandlung auch in seiner Abwesenheit beantragt hat, ausreichend ist, da es in seiner autonomen Entscheidung gelegen habe, an weiteren Tagen nicht teilzunehmen. Im Übrigen habe der Verurteilte durch seine Verteidigerin beim Landgericht Z selbst die Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland beantragt und sich damit des Schutzes des § 84b Abs. 1 Nr. 2 IRG begeben.
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5. Der Senat ist bei der Bearbeitung der sofortigen Beschwerde davon ausgegangen, dass der EuGH zum Überstellungsverfahren entschieden hat, dass Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI dahin auszulegen ist, dass für die Frage der Anwesenheit maßgeblich auf die Berufungsverhandlung abzustellen ist (EuGH, Urteil vom 10. August 2017 – C-270/17 PPU – [EU:C:2017:628]; bestätigt mit Urteilen vom 21. Dezember 2023 – C-397/22 und C-398/22 – [EU:C:2023:1030 und EU:C:2023:1031]), und dass angesichts der Wortlaut-identität von Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI und Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI und des Umstandes, dass beide Normen auf Änderungen durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI zurückgehen, auch für die Übernahme der Vollstreckung maßgeblich auf die Berufungsverhandlung vor dem Berufungsgericht P abzustellen ist, in der der Verurteilte nach Aktenlage durch seinen Wahlverteidiger vertreten worden war.
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Der Rechtsbeistand des Verfolgten hat hierzu wie folgt Stellung genommen: Der Verurteilte habe von der Berufungsverhandlung keine Kenntnis gehabt. Er sei unter seiner (den polnischen Behörden bekannten) deutschen Anschrift nicht geladen worden. Daher habe er auch nicht „in Kenntnis der anberaumten Verhandlung“ ein Verteidigermandat zur Vertretung in der Hauptverhandlung erteilen können.
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Der Senat hat den Rechtsbeistand daraufhin aufgefordert, eine Erklärung des im Erkenntnisverfahren für den Verurteilten tätigen polnischen Verteidigers beizubringen, dass er den Verurteilten nicht über den Berufungstermin unterrichtet und ihn ohne Auftrag in der Berufungsverhandlung verteidigt hat, da der Senat anderenfalls – üblichen anwaltlichen Gepflogenheiten entsprechend – vom Gegenteil ausgehen würde. Der Rechtsbeistand hat daraufhin eine Erklärung des Verteidigers Rechtsanwalt Ży vom 28. Februar 2024 vorgelegt, ausweislich derer er Verteidiger des Verurteilten war und seine Vollmacht sich sowohl auf das Verfahren der ersten als auch der zweiten Instanz bezog. Der Verurteilte habe auch seine Kanzleianschrift als polnische Zustelladresse angegeben, an die ihm nach polnischem Recht wirksam Schreiben zugestellt werden konnten. In der Berufungsverhandlung vor dem Berufungsgericht P habe Rechtsanwältin M als unterbevollmächtigte Anwältin den Verurteilten vertreten. Es sei wahrscheinlich, dass er den Verurteilten nicht von dem Termin der Verhandlung unterrichtet habe, da seine Anwesenheit in der Verhandlung nicht zwingend erforderlich gewesen und er durch Rechtsanwältin M vertreten worden sei.
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Zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten trifft Art. 138 der polnischen Strafprozessordnung (Kodeks postępowania karnego – kpk) folgende Regelung:
Eine Partei oder eine Person, die keine Partei ist, deren Rechte verletzt wurden und welche sich im Ausland aufhält, ist verpflichtet, eine Person im Inland zum Empfang von Zustellungen zu bestimmen; kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so gilt ein Schriftsatz als zugestellt, wenn er an die zuletzt bekannte Adresse im Inland versendet wurde oder, falls eine solche Adresse nicht besteht, wenn der Schriftsatz den Akten hinzugefügt wurde.
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B. Begründung der Vorlagefragen
1. Der Senat sieht es als acte éclairé an, dass der Begriff der „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI dahin zu verstehen ist, dass er bei einem mehrere Instanzen umfassenden Strafverfahren nur die Instanz erfasst, in der die Entscheidung ergangen ist, mit der nach einer erneuten – tatsächlichen und rechtlichen – Prüfung in der Sache endgültig über die Schuld des Betroffenen und über seine Verurteilung zu einer Strafe entschieden wurde; dies ist vorliegend die Berufungsverhandlung vom 24. März 2022 vor dem Berufungsgericht P und nicht die von der Strafvollstreckungskammer in den Blick genommene erstinstanzliche Verhandlung.
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Zwar hat der Gerichtshof – soweit ersichtlich – dies für Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI noch nicht entschieden. Jedoch hat er den Begriff der „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ in Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI in diesem Sinne ausgelegt (Urteil vom 10. August 2017 aaO) und hieran auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 14. Juni 2022 – (4) 151 AuslA 147/21 (151/21) und (4) 151 AuslA 176/21 (174/21) – (DE:KG:2022:0614.4AUSLA151.21.00, DE:KG:2022:0614.4AUSLA174.21.00) hin mit Urteilen vom 21. Dezember 2023 (aaO) festgehalten. Da Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI wortlautidentisch mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI ist, beide Änderungen auf denselben Rahmenbeschluss zurückgehen und kein Grund ersichtlich ist, Fälle der Überstellung zur Vollstreckung nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI anders zu behandeln als Fälle der Übernahme der Vollstreckung nach dem Rahmenbeschluss 2008/909/JI, erachtet der Senat die zu Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI ergangene Rechtsprechung für unzweifelhaft übertragbar und eine Vorlage an den Gerichtshof für insoweit verzichtbar.
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2. Der Senat neigt des Weiteren dazu, gleichfalls als acte éclairé anzusehen, dass die an den Verteidiger als Zustellungsbevollmächtigten gesandte Ladung den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i, erster Spiegelstrich des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI nicht genügt. Denn der Gerichtshof hat zu dem wortlautidentischen Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI entschieden, dass eine Ladung, die einem zum Haushalt des Betroffenen gehörenden Erwachsenen übergeben wurde, der sich verpflichtet hat, sie dem Betroffenen auszuhändigen, nur dann die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, wenn sich dem Europäischen Haftbefehl entnehmen lässt, ob und gegebenenfalls wann diese Person sie dem Betroffenen tatsächlich ausgehändigt hat. Eine ausstellende Justizbehörde hat daher im Europäischen Haftbefehl anzugeben, aufgrund welcher Anhaltspunkte sie festgestellt hat, dass der Betroffene tatsächlich offiziell die Informationen über Termin und Ort seiner Verhandlung erhalten hat (Urteile vom 24. Mai 2016 – C-108/16 – [EU:C:2016:346] und vom 21. Dezember 2023 – C-397/22 – aaO). Diese Rechtsprechung dürfte auf die Bescheinigung nach Art. 4 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI übertragbar sein, die vorliegend keine solchen Angaben enthält.
- 21
Allerdings unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem durch den Gerichtshof entschiedenen dadurch, dass der Zustellungsempfänger gegenüber den zuständigen Justizbehörden durch Angabe seiner Anschrift als inländische Zustellungsanschrift vom Verurteilten entsprechend der Regelung des Art. 138, 1. Halbsatz kpk ausdrücklich als Zustellungsbevollmächtigter benannt wurde. Dies könnte dahin zu verstehen sein, dass der Verurteilte damit erklärt hat, sich an den Zustellungsbevollmächtigten bewirkte Zustellungen so zurechnen lassen zu wollen, als seien sie an ihn selbst bewirkt.
- 22
Daher fragt der Senat:
Genügt eine an einen von dem Verurteilten benannten inländischen Zustellungsbevollmächtigten zugestellte Ladung den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i, erster Spiegelstrich des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI?
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3. Genügt die zu Händen seines zustellungsbevollmächtigten Verteidigers bewirkte Ladung des Verurteilten zur Berufungsverhandlung den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i, erster Spiegelstrich des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI nicht, so ist zu prüfen, ob der Verurteilte in der Berufungsverhandlung in einer den Versagungsgrund beseitigenden Form vertreten wurde. Er ist zwar durch eine Wahlverteidigerin (die von seinem Wahlverteidiger unterbevollmächtigte Rechtsanwältin M) verteidigt worden. Fraglich ist jedoch, ob er dieser bzw. Rechtsanwalt Ży „in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat […] erteilt hat, [ihn] bei der Verhandlung zu verteidigen“, mithin die Voraussetzungen des – in § 84b Abs. 3 Nr. 3 IRG in deutsches Recht umgesetzten – Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI erfüllt sind.
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Der Wortlaut des Rahmenbeschlusses legt prima facie nahe, dass die Anberaumung der Verhandlung der Erteilung des Mandats zeitlich vorausgehen muss. Allerdings erscheint eine solche Auslegung nicht zwingend und im Blick auf ein Berufungsverfahren (jedenfalls bei Berufung des Angeklagten) auch nicht sachgerecht. Regelmäßig wird ein erstinstanzlich verurteilter Angeklagter seinem Verteidiger zusammen mit dem Auftrag, Berufung einzulegen, auch – soweit dies nach nationalem Recht zulässig und die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungsverhandlung nicht vorgeschrieben ist – das Mandat zur Verteidigung in der Berufungsverhandlung auch im Abwesenheitsfall erteilen. Zu diesem Zeitpunkt hat der Angeklagte das sichere Wissen, dass eine Berufungsverhandlung stattfinden wird, da er Berufung einlegt, aber noch keine Kenntnis von dem genauen Termin, zu dem das Berufungsgericht die Verhandlung anberaumen wird.
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Der Senat hält diese Kenntnis für ausreichend, da es im weiteren Verlauf des Verfahrens allein in der Disposition des berufungsführenden Angeklagten liegt, ob er Kontakt zu dem Gericht und seinem Verteidiger hält, um Kenntnis von dem Termin erlangen zu können, oder ob er – wie der Verurteilte – diesen Kontakt nicht oder nur sporadisch hält. Eine solche Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI erscheint auch mit dem Wortlaut der Norm vereinbar, wenn man sie dahin versteht, dass sich die Kenntnis der betroffenen Person (lediglich) darauf beziehen muss, dass die (erst nach der Mandatserteilung anberaumte) Verhandlung sicher stattfinden wird, hingegen der genaue Termin nicht von der Kenntnis umfasst sein muss.
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Allerdings sind auch (Ausnahme-) Fälle denkbar, in denen ein Verteidiger ohne Wissen des Angeklagten Berufung einlegt, wenn er zu seinem Mandanten keinen Kontakt hat und die Rechtsmittelfrist vorsorglich wahren will. Jedoch wird auch in diesen Fällen – zumal bei einer Wahlverteidigung, die durch den Angeklagten zu bezahlen ist – jedenfalls die weitere Durchführung des Berufungsverfahrens nicht ohne Rücksprache mit dem Mandanten und dessen Bestätigung erfolgen. Dem Auftreten des Wahlverteidigers (bzw. der von diesem unterbevollmächtigten Verteidigerin) vor dem Berufungsgericht entnimmt der Senat daher, dass es eine solche Rücksprache mit dem Verurteilten gegeben hat und dieser (spätestens) hierdurch sichere Kenntnis von dem Bevorstehen einer – allein von seiner Disposition abhängenden – Berufungsverhandlung hatte, auch wenn diese zum Zeitpunkt der Rücksprache noch nicht terminiert gewesen sein sollte.
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Daher fragt der Senat:
Ist Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI dahin zu verstehen, dass die Verhandlung zum Zeitpunkt der Mandatserteilung bereits anberaumt sein und die betroffene Person Kenntnis von dem anberaumten Termin haben muss, oder reicht es aus, wenn die betroffene Person das Mandat in dem sicheren Wissen erteilt oder bestätigt, dass eine Verhandlung stattfinden wird?
- 28
4. Wenn Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. ii des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI dahin zu verstehen ist, dass die Verhandlung zum Zeitpunkt der Mandatserteilung bereits anberaumt sein und die betroffene Person Kenntnis von dem anberaumten Termin haben muss, und wenn die an den Zustellungsbevollmächtigten bewirkte Ladung den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i, erster Spiegelstrich des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI nicht genügt, wäre die Übernahme der Vollstreckung nach § 84b Abs. 1 Nr. 2 IRG unzulässig, da ein Ausnahmefall nach § 84b Abs. 3 Nr. 3 IRG nicht gegeben wäre.
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Allerdings sieht Art. 9 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI ein Ermessen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats vor („kann die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion verweigern“). Jedoch ist diese Regelung insoweit nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden. § 84b Abs. 1 Nr. 2 IRG begründet einen absoluten Unzulässigkeitsgrund („Die Vollstreckung ist nicht zulässig“), der nur in den in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses genannten Ausnahmefällen sowie in dem – schon zuvor in der deutschen Rechtsprechung entwickelten – Fall nicht greift, dass der Verfolgte in Kenntnis des Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat (§ 84b Abs. 3 Nr. 2 IRG). Eine Möglichkeit zur Ermessensausübung durch die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats sieht das deutsche Recht nicht vor.
- 30
An einer unmittelbaren Anwendung des Rahmenbeschlusses ist der Senat gehindert, da Rahmenbeschlüsse keine unmittelbare Wirkung entfalten (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2019 – C-573/17 – [EU:C:2019:530] Rn. 69). Jedoch ist er verpflichtet, das innerstaatliche Recht rahmenbeschlusskonform auszulegen, um das in dem Rahmenbeschluss festgelegte Ziel zu erreichen (vgl. EuGH aaO Rn. 72 f.), wobei aber eine Auslegung contra legem ausscheidet (vgl. EuGH aaO Rn. 76).
- 31
Damit ist es nicht möglich, § 84b Abs. 1 Nr. 2 IRG dahin auszulegen, dass dem Senat bei der Prüfung des Unzulässigkeitsgrundes ein über die Ausnahmetatbestände des § 84b Abs. 3 und 4 IRG hinausgehendes Ermessen zustünde. Der Senat vermag den vorliegenden Fall auch nicht als „Flucht“ im Sinne des § 84b Abs. 3 Nr. 2 IRG zu werten, da der Verurteilte als deutscher Staatsangehöriger mit Wissen der polnischen Justizbehörden nach Deutschland zurückgekehrt ist.
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Wäre der Senat zu einer Ermessensentscheidung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI berechtigt, so würde er die Übernahme der Vollstreckung für zulässig erachten. Der Verurteilte hat trotz der von ihm eingelegten Berufung keinen genügenden Kontakt zu den polnischen Justizbehörden und zu seinem Verteidiger, dessen Kanzleianschrift er als Ladungsanschrift benannt hatte, gehalten. Ein Interesse, selbst an der Berufungsverhandlung teilzunehmen, hatte er ersichtlich nicht. Zudem hat er selbst auf die Übernahme der Vollstreckung angetragen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sieht der Senat kein schutzwürdiges Interesse des Verurteilten an der Versagung der Vollstreckung der Sanktion in Deutschland.
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Daher fragt der Senat:
Ist es mit dem Vorrang des Unionsrechts vereinbar, dass der deutsche Gesetzgeber in § 84b Abs. 1 Nr. 2 IRG den Fall der Abwesenheitsverurteilung als absoluten Unzulässigkeitsgrund ausgestaltet hat, obwohl Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI insoweit nur einen fakultativen Versagungsgrund vorsieht?
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Der Senat merkt an, dass er auch diese Frage aufgrund der Urteile des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023 (aaO und C-396/22 [EU:C:2023:1029]) als acte éclairé ansieht, er sie aber vorsorglich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Frage und des Ausbleibens einer gesetzgeberischen Reaktion auf die Urteile des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023 dennoch stellt.
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5. Die Staatsanwaltschaft Berlin als Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass der Verurteilte sich des aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI bzw. § 84b Abs. 1 Nr. 2 IRG resultierenden Schutzes selbst begeben hat, indem er bei dem Landgericht Z die Vollstreckung der Strafe in Deutschland beantragt hat.
- 36
Der Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, dass das Verhalten des Verurteilten widersprüchlich ist, wenn er zum einen in Polen – ohne Erklärung von Vorbehalten oder Einwendungen gegen die Verurteilung – die Vollstreckung der Strafe in Deutschland beantragt, zum anderen aber in Deutschland Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung erhebt. Der Senat sieht aber nur die Möglichkeit, dieses Verhalten im Rahmen des – ihm nach deutschem Recht nicht eingeräumten – Ermessens zu berücksichtigen, wie oben dargelegt. Für die Annahme eines im Antrag liegenden Verzichts auf den sich aus Art. 9 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI und § 84b Abs. 1 Nr. 2 IRG ergebenden Schutz sieht der Senat keine gesetzliche Grundlage, der er entnehmen könnte, dass der Schutz für den Verurteilten disponibel ist.
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Für die Auffassung der Staatsanwaltschaft Berlin könnte allerdings sprechen, dass auch Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI Konstellationen kennt, in denen der Verurteilte durch sein eigenes Prozessverhalten entscheiden kann, ob er den Schutz gegen die Vollstreckung eines in seiner Abwesenheit ergangenen Urteils in Anspruch nehmen will. Denn in Ziff. iii wird die Möglichkeit eröffnet, auf die Anfechtung eines in Abwesenheit ergangenen Urteils zu verzichten. Wenn mithin die Vollstreckbarkeit des Urteils insoweit von der Disposition des Verurteilten abhängen kann, wäre es denkbar, auch für den weiteren Verlauf der Vollstreckung eine solche Dispositionsbefugnis anzunehmen, von der der Verurteilte dann durch seinen Antrag an das Landgericht in Z, die Strafe in Deutschland zu vollstrecken, Gebrauch gemacht und damit das Urteil anerkannt hätte.
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Daher fragt der Senat:
Kann die betroffene Person auf den sich aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI ergebenden Schutz verzichten und so die Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils auch dann ermöglichen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. i Ziff. i bis iii des Rahmenbeschlusses nicht gegeben sind? Liegt in der Beantragung der Vollstreckung im Heimatstaat gegenüber der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats ein solcher Verzicht?
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