IRG § 84 Grundsatz

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(1) Nach diesem Unterabschnitt richtet sich die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen).

(2) Die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten Teils dieses Gesetzes sind anzuwenden,

1.
soweit dieser Unterabschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder
2.
wenn kein Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen gestellt wurde.

(3) Dieser Unterabschnitt geht den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ws 36/22
1. April 2022
2 Ws 36/22 1. April 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 45/19
23. Januar 2020
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ws 158/19
25. Juni 2019
2 Ws 158/19 25. Juni 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 31/19
25. Juni 2019
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 Ws 67/17
24. Mai 2018
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ws 97/18
26. März 2018
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 Ws 206/16
20. Februar 2017
1 Ws 206/16 20. Februar 2017