Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 138/24, 5 Ws 138/24 - 121 GWs 109/24
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 19. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
ss="doc">Gründe
I.
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Der Beschwerdeführer verbüßt eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, die das Landgericht Neuruppin – 13 KLs 25/22 – durch Urteil vom 20. Januar 2023, rechtskräftig seit dem 2. November 2023, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen gegen ihn verhängt hat. Bei dem Landgericht Berlin I – Strafvollstreckungskammer – ist gegenwärtig das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Aussetzung der Reststrafe nach § 57 Abs. 1 und 2 StGB anhängig. Nach der derzeit gültigen Strafzeitberechnung waren zwei Drittel der Strafe am 27. Juli 2024 (TE) verbüßt; das Strafende ist auf den 28. Mai 2026 (TE) notiert.
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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin I – Strafvollstreckungskammer – das mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31. Mai 2024 wegen Besorgnis der Befangenheit gestellte Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Richterin am Landgericht P als unbegründet verworfen. Der dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 25. Juni 2024 zugestellte Beschluss enthielt zugleich eine Rechtsmittelbelehrung, nach der das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben sei. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26. Juni 2024, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Verurteilte sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet.
II.
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Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. Sie ist nach § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeschlossen.
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Zwar ist gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO die sofortige Beschwerde statthaft. Jedoch ist vorliegend § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend anzuwenden, da die Strafvollstreckungskammer in Vollstreckungs- und Vollzugssachen wie ein erkennendes Gericht zu behandeln ist (ständ. Rspr., vgl. – betreffend Vollstreckungsverfahren – z. B. KG, Beschlüsse vom 12. Juni 2024 – 2 Ws 60-61/24 – und 22. März 2012 – 2 Ws 112/12 –; Senat, Beschlüsse vom 13. April 2018 – 5 Ws 37 und 48/18 –, juris Rdnr. 30, und 22. Januar 2003 – 5 Ws 39-40/03 –, juris Rdnr. 10; s. auch Cirener in BeckOK StPO, 52. Edition Stand: 01.07.2024, § 28 Rdnr. 9.3a; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 28 Rdnr. 6b; Siolek in Löwe-Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 28 Rdnr. 18; a. A. Temming in Gercke/Temming/Zöller, StPO 7. Aufl., § 28 Rdnr. 9 [unter anderem unter Verweis auf überholte, zwischenzeitlich ausdrücklich aufgegebene Rechtsprechung des Kammergerichts]; Conen/Tsambikakis in Münchener Kommentar, StPO 2. Aufl., § 28 Rdnr. 17; jeweils m. w. Nachw., auch zur jeweiligen Gegenansicht).
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Ein Beschluss, durch den – wie vorliegend – die Ablehnung eines Mitgliedes der Strafvollstreckungskammer als unbegründet zurückgewiesen wird, ist daher nur zusammen mit der abschließenden Entscheidung der Kammer anfechtbar (vgl. z. B. KG, jeweils a. a. O.; Senat, Beschlüsse vom 13. April 2018, a. a. O., 12. Februar 2018 – 238-239/17 –, und 17. März 2017 – 5 Ws 73-75/17 –; Heil in Karlsruher Kommentar, StPO 9. Aufl., § 28 Rdnr. 10; jeweils m. w. Nachw.). Eine solche ist hier noch nicht ergangen.
III.
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Kosten für das Beschwerdeverfahren waren wegen der in der falschen Rechtsmittelbelehrung liegenden unrichtigen Sachbehandlung nicht zu erheben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, vgl. z. B. KG, Beschluss vom 4. März 2010 – 4 Ws 25/10 –, m. w. Nachw.).
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Referenzen
- StPO § 28 Rechtsmittel 4x
- 89b StVK 51/24 1x (nicht zugeordnet)
- 13 KLs 25/22 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe 1x
- 2 Ws 112/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Ws 25/10 1x (nicht zugeordnet)