Beschluss vom Kammergericht (Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen) - 1 Ws 40/24 REHA

Orientierungssatz

1. Eine zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung ist auch für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes anzunehmen, wenn die durch hoheitliches Handeln herbeigeführte Zwangslage aufrecht erhalten wird.(Rn.14)

2. Eine Aufrechterhaltung ist anzunehmen, wenn der Genesungsprozess engmaschig mit dem Ziel der baldigen Rückführung in die staatliche Anstalt überwacht wird und dadurch der weiter bestehende staatliche Zugriffswille eindeutig zum Ausdruck kommt.(Rn.15)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin I, 18. April 2024, 551 Rh 53/23

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird unter Aufhebung der Ziffer 4 des Beschlusses des Landgerichts Berlin I – Rehabilitierungskammer – vom 18. April 2024 festgestellt, dass der Betroffene auch in der Zeit vom 12. Februar 1982 bis zum 7. April 1982 und vom 13. April 1982 bis zum 13. Mai 1982 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.

2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Betroffene hat gegenüber der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin mit einem auf den 13. Februar 2023 datierten, jedoch bereits am 10. Februar 2023 bei Gericht eingegangenen Schreiben seine strafrechtliche Rehabilitierung bezüglich seiner Einweisung und Unterbringung

2

a) in den Durchgangsheimen ..., ... und ... in der Zeit vom 7. Dezember 1981 bis zum 16. Dezember 1981 und

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b) im Jugendwerkhof ... bei ... in der Zeit vom 17. Dezember 1981 bis zum 22. September 1982

4

beantragt. Diesen Antrag hat er mit Schreiben vom 19. Dezember 2023, am 28. Dezember 2023 beim Landgericht eingegangen, für die Zeitspannen vom 8. bis 12. April und 14. Mai bis 22. September (jeweils) 1982 zurückgenommen.

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1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

6

Der am 17. April 1967 in Berlin geborene Betroffene wurde aufgrund einer am 28. September 1981 zwischen dem Rat des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg – Abteilung Volksbildung, Referat Jugendhilfe – und seinen Eltern ... und ... abgeschlossenen Erziehungsvereinbarung (Verf.-Reg.-Nr. ...) in der Zeit vom 17. Dezember 1981 bis zum 22. September 1982 in den Jugendwerkhof ... bei ... eingewiesen und zunächst dort untergebracht. Auf dem Weg von Berlin zum Jugendwerkhof ... war der Betroffene im Zeitraum vom 7. Dezember 1981 bis zum 16. Dezember 1981 auch im Durchgangsheim ... in ... sowie in den Durchgangsheimen in ... und in ... untergebracht.

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Im Jugendwerkhof ... erlitt der Betroffene am 11. Februar 1982 einen Arbeitsunfall an einer Stanze, bei dem sein Arm erheblich verletzt und er deshalb im Zeitraum vom 11. Februar 1982 bis zum 8. April 1982 sowie in der Zeit vom 12. April 1982 bis zum 14. Mai 1982 im Krankenhaus der Medizinischen Akademie Erfurt stationär behandelt wurde.

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In der Zeit zwischen diesen beiden Krankenhausaufenthalten, d.h. zwischen dem 8. April 1982 und dem 12. April 1982, hatte der Betroffene genehmigten Urlaub. Nach dem Ende des zweiten Krankenhausaufenthalts am 14. Mai 1982 wurde seine Heimunterbringung zunächst durch Beurlaubung in das Elternhaus ausgesetzt und am 22. September 1982 durch Entlassung beendet.

9

2. Durch Beschluss vom 18. April 2024 – (551 Rh) 152 Js 228/23 Reha (53/23 [5456/23]) – hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin (nunmehr Landgericht Berlin I) antragsgemäß die Einweisung des Betroffenen in die Durchgangsheime ..., ... und ... und in den Jugendwerkhof ... für rechtsstaatswidrig erklärt und den Betroffenen insoweit rehabilitiert. Sie hat unter Ablehnung seines Antrages im Übrigen weiter festgestellt, dass er lediglich in der Zeit vom 7. Dezember 1981 bis zum 11. Februar 1982 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.

10

Gegen diese die Zeiträume seines stationären Aufenthaltes im Krankenhaus der Medizinischen Akademie Erfurt in der Zeit vom 12. Februar 1982 bis zum 7. April 1982 und vom 13. April 1982 bis 13. Mai 1982 betreffende Zurückweisung des Antrags wendet sich der Betroffene mit seiner mit Schreiben vom 24. April 2024 eingelegten und mit Schreiben vom 23. Juli 2024 weiter begründeten Beschwerde, auf die inhaltlich Bezug genommen wird.

11

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 27. August 2024 beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

II.

12

Das Rechtsmittel ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da die Voraussetzungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG) vom 29. Oktober 1992 i. d. F. vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1814) auch für die – hier nur noch verfahrensgegenständlichen – Zeiträume vom 12. Februar 1982 bis zum 7. April 1982 sowie vom 13. April 1982 bis zum 13. Mai 1982 gegeben sind. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts umfasst die gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 StrRehaG festzustellende Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung auch die stationären Aufenthalte des Betroffenen im Krankenhaus der Medizinischen Akademie Erfurt in den genannten Zeitspannen.

13

1. Grundlage der Einweisung des Betroffenen (unter anderem) in den Jugendwerkhof ... war die Erziehungsvereinbarung vom 28. September 1981. Sowohl die Einweisungsanordnung als auch die Erziehungsvereinbarung bestanden während der hier in Rede stehenden Zeiten der Krankenhausaufenthalte des Betroffenen fort. Ausweislich seines mit der Aktenlage in Einklang stehenden Vortrags konnten weder der Betroffene selbst noch seine Eltern in dieser Zeit frei disponieren, sondern er unterstand nach wie vor der Aufsicht und Kontrolle sowie der Entscheidungsgewalt des Jugendwerkhofs. Erst mit Wirkung ab dem 14. Mai 1982, mithin nach der Entlassung aus dem Krankenhaus der Medizinischen Akademie Erfurt, wurde der Betroffene von den zuständigen Behörden dauerhaft in den Haushalt seiner Eltern beurlaubt, am 22. September 1982 schließlich wurde er förmlich nach dorthin entlassen.

14

Die zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung des Betroffenen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 3 StrRehaG dauerte daher an, solange der Betroffene als Folge der Erziehungsvereinbarung im Gebrauch seiner persönlichen Freiheit auch im Krankenhaus in Erfurt eingeschränkt war und er dort jederzeit dem Zugriff der DDR-Jugendbehörden ausgesetzt blieb. Das Gesetz knüpft den Begriff der Freiheitsentziehung insoweit nicht an die Vollstreckung oder an das Bestehen einer Unterbringungsentscheidung, soweit die DDR-Behörden eine durch hoheitliches Handeln herbeigeführte Zwangslage aufrechterhielten, die sich wie eine Freiheitsentziehung auswirkte, ohne dass es besonderer Sicherungsmaßnahmen bedurfte (vgl. KG, Beschluss vom 6. Februar 1992 – 5 Ws 21/92 REHA – VIZ 1992, 207 f.).

15

So liegt der Fall hier. Die DDR-Jugendbehörden hatten während der ganzen Zeit seines stationären Krankenhausaufenthalts rechtlich die Möglichkeit, den Betroffenen wieder in den Jugendwerkhof zurückzuschicken, sobald dies sein Gesundheitszustand zuließ. Dies ergibt sich auch aus dem Bericht des Jugendwerkhofes ... vom 8. April 1982 an den Rat des Stadtbezirkes Berlin-Lichtenberg – Abteilung Volksbildung, Referat Jugendhilfe –, in dem es heißt, dass der Arzt und der Jugendwerkhof es für notwendig hielten, dass der Betroffene zumindest bis zum Abschluss der ärztlichen Behandlung im Jugendwerkhof bleibe und über eine eventuelle Aussetzung der Heimerziehung erst später entschieden werde. Wenn die zuständigen DDR Jugendbehörden auf diese Weise den Genesungsprozess des Betroffenen in der Medizinischen Akademie Erfurt engmaschig mit dem Ziel einer baldigen Rückführung in den Jugendwerkhof überwachten, verzichteten sie auch für die Zeit des stationären Aufenthalts des Betroffenen in diesem Krankenhaus nicht auf den staatlichen Zugriffswillen.

III.

16

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen (§ 14 Abs. 1 und 4 StrRehaG), da sonst niemand dafür haftet.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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