Beschluss vom Kammergericht (8. Zivilsenat) - 8 W 27/25

Orientierungssatz

1. Der Wert des Vergleichs übersteigt den Streitwert nur, wenn die Parteien tatsächlich über nicht rechtshängige Ansprüche gestritten und diesen Streit mit erledigt haben. Maßgeblich ist nicht, welche Leistung im Vergleich zugestanden wird, sondern worüber gestritten wurde (Anschluss OLG München, Beschluss vom 17. September 2024 - 31 W 1309/24 e).(Rn.2)

2. Eine im (Räumungs-)Vergleich zur Förderung der Räumungsbereitschaft übernommene Zahlung von 24.000,- EUR ist ebenso streitwertneutral wie ein dort festgehaltener Verzicht auf die Ausführung von Schönheitsreparaturen und eine vorsorgliche Regelung zur Abrechnung der Kaution, wenn über diese Ansprüche kein Streit bestand, sondern vielmehr von einer Partei zur Voraussetzung der Vergleichsbereitschaft gemacht worden sind.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin II, 29. April 2025, 67 S 279/24
vorgehend AG Berlin-Mitte, kein Datum verfügbar, 8 C 148/24

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Wertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 29.04.2025 - 67 S 279/24 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Streitwertbeschwerde, über die der Senat als das nächst höhere Gericht (§ 66 Abs. 3 S. 2 GKG) zu entscheiden hat, ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 GKG zulässig. Insbesondere übersteigt der Beschwerdegegenstand den Wert von 200 € (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG).

2

Sie ist jedoch unbegründet und aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. Zutreffend hat das Landgericht keinen den Streitwert der Räumungsklage übersteigenden Vergleichswert festgesetzt. Der Wert des Vergleichs übersteigt den Streitwert nur, wenn die Parteien tatsächlich über nicht rechtshängige Ansprüche gestritten und diesen Streit mit erledigt haben. Maßgeblich ist nicht, welche Leistung im Vergleich zugestanden wird, sondern worüber gestritten wurde (s. OLG München JurBüro 2025, 36 - juris Rn 27; OLG Karlsruhe MDR 2020, 1082 - juris Rn 13; OLG Karlsruhe WuM 2008, 617 - juris Rn 8 f., 11; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1224).

3

Damit ist nicht nur (wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht) die von der Klägerin zur Förderung der Räumungsbereitschaft der Beklagten übernommene Zahlung von 24.000 € streitwertneutral, sondern auch ihr Verzicht auf die Ausführung von Schönheitsreparaturen (laut Beschwerdeführer: 1.000 €) und die vorsorgliche Regelung zur Abrechnung der Kaution über 950 € (laut Beschwerdeführer: 475 €). Über diese Ansprüche bestand kein Streit, sondern sie wurden von den Beklagten (nicht anders als die Zahlung von 24.000 €) zur Voraussetzung ihrer Vergleichsbereitschaft gemacht. Eine "proaktive" Regelung zur Vermeidung einer bloß abstrakten "Ungewissheit" erfüllt die Voraussetzung einer tatsächlichen Streitbeilegung (gerade) nicht.


Zitiert von

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