Beschluss vom Kammergericht (13. Senat für Familiensachen) - 13 UF 154/22

Orientierungssatz

1. Der Verfahrenswert eines Auskunftsbegehrens richtet sich grundsätzlich nach dem Zeit- und Kostenaufwand, der für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erforderlich ist; regelmäßig ist davon auszugehen, dass diese Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (Anschluss BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19).(Rn.4)

2. Für die Wertbemessung eines Auskunftsbegehrens ist bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte der wirtschaftliche Wert des Informationsinteresses maßgeblich; der anzusetzende Bruchteil richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und entzieht sich einer schematischen Betrachtung.(Rn.5)

3. Der Verfahrenswert für die Abwehr einer Auskunftsverpflichtung ist gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 FamGKG dem Wert des Auskunftsbegehrens hinzuzurechnen.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin 13. Senat für Familiensachen, 24. März 2025, 13 UF 154/22, Beschluss
vorgehend AG Köpenick, kein Datum verfügbar, 25 F 237/19

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 24.03.2025 in dessen Ziffer 2 wird der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Aufgrund der Erledigung der Beschwerde hat der Senat den Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 24.03.2025 gemäß den §§ 40 Abs. 1, 39 Abs. 1 S.1, 42 Abs. 1 und 3 FamGKG auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Mit ihrer Gegenvorstellung vom 11.04.2025 wendete sich die Beschwerdegegnerin gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes und begehrte, diesen auf bis zu 1.500 Euro festzusetzen.

II.

2

1. Die Gegenvorstellung ist statthaft, weil sie in der in § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG bestimmten Frist, innerhalb welcher der Verfahrenswertwert auch von Amts wegen geändert werden konnte, eingelegt worden ist.

3

2. Die Gegenvorstellung gibt Anlass, den Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wie tenoriert abzuändern.

4

Der Verfahrenswert der Beschwerde in Bezug auf die Abwehr der Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist mit 4,00 € zu beziffern. Bei der Ermittlung des Verfahrenswertes des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich das Interesse des Rechtsmittelführers daran maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dementsprechend ist - wie auch bei der Beschwer - für den Verfahrenswert grundsätzlich zunächst auf den Zeit- und Kostenaufwand abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Kosten erfordern würde (BeckOK KostR/Schindler, 48. Ed. 1.2.2025, FamGKG § 40 Rn. 8, beck-online). Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 – XII ZB 334/19 –, Rn. 9, juris), so dass unter Heranziehung von § 20 JVEG 4,00 € pro Stunde anzusetzen sind. Insoweit hat die Beschwerdegegnerseite unwidersprochen vorgetragen, dass hier ein Aufwand zur Erteilung der Auskunft von lediglich einer Stunde ausreichend gewesen wäre, so dass sich ein Kostenaufwand und damit ein Wert von 4,00 € ergibt.

5

Der Verfahrenswert für das Begehren zur Erteilung der Auskunft über das Trennungsvermögen zum Stichtag 31.10.2018 ist mit 4.925,59 € zu beziffern. Denn insoweit hat die Beschwerdegegnerseite konkret vorgetragen, dass das Interesse an der Auskunftserteilung mit 19.702,31 € zu bewerten ist. Dem ist die Beschwerdeführerseite - auch nach dem Hinweis des Senats vom 25.06.2025 - nicht entgegen getreten. Damit liegen konkrete Anhaltspunkte für die Ermittlung des Verfahrenswertes vor, so dass nicht der Auffangwert des § 42 Abs. 3 heranzuziehen ist. Demgemäß ist von dem konkreten Wert von 19.702,31 € ein Bruchteil anzusetzen. Welcher Bruchteil dabei angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, soweit sie für das wirtschaftliche Interesse des jeweiligen Beteiligten an der Erreichung des Verfahrensziels von Bedeutung sind, wobei sich eine schematische Betrachtungsweise verbietet (BGH, Beschluss vom 28. November 1990 – VIII ZB 27/90 –, Rn. 11, juris). Der Senat hält dabei - wie bereits im Beschluss vom 24.03.2025 - einen Bruchteil von 25 Prozent für angemessen, so dass sich ein Verfahrenswert von 4.925,59 € ergibt. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Bruchteil - wie von der Beschwerdegegnerseite vorgetragen - nur mit 1/10 anzusetzen wäre, sieht der Senat nicht. Insbesondere sollte entgegen dem Vortrag der Beschwerdegegnerseite mit dem Antrag nicht lediglich die Offenbarung von Vermögensverschiebungen verhindert werden. Vielmehr bestand zwischen den Beteiligten Streit über den Trennungszeitpunkt. Hiermit stand die Antragstellung unmittelbar im Zusammenhang, da der Beschwerdeführer sein Auskunftsbegehren gerade auf den von ihm angeführten späteren Trennungszeitpunkt stützte.

6

Der Verfahrenswert für den Antrag auf Abwehr der Auskunftsverpflichtung ist dem Verfahrenswerte der in der im Beschwerdeverfahren gleichfalls begehrten Auskunft nach § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG hinzuzurechnen, so dass sich der tenorierte Verfahrenswert von bis zu 5.000,00 EUR ergibt.


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