Beschluss vom Kammergericht (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 ORbs 202/25

Orientierungssatz

1. Auf der Grundlage von § 80a Abs. 2 Satz 2 OWiG sind die Geldbußen bei der Bestimmung der Wertgrenze von § 80a Abs. 2 Satz 1 OWiG zu addieren, wenn gegen den Betroffenen wegen einer prozessualen Tat im Sinne von § 264 StPO mehrere Geldbußen verhängt worden sind.

2. Das Fehlen eines ausdrücklichen Rechtsbeschwerdeantrags ist nach Maßgabe von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 1 StPO unschädlich, wenn sich das Ziel der Rechtsbeschwerde klar aus dem Gesamtinhalt des Rechtsbeschwerdevortrags ergibt.

3. Ist dies der Fall, ist ein gleichwohl gestellter Wiedereinsetzungsantrag wegen vermeintlich versäumter Rechtsmittelbegründungsfrist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Frist versäumt hat.

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 18. März 2025, XX

Tenor

1. Der auf die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. März 2025 bezogene Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. März 2025 wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

3. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Durch Bescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 20. Mai 2022 sind gegen den Betroffenen 40 Geldbußen zu je 300,- Euro mit einem Gesamtbetrag von 12.000,- Euro verhängt worden.

2

Gegen den Bußgeldbescheid hat der Verteidiger des Betroffenen form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. In der daraufhin durch das Amtsgericht Tiergarten auf den 18. März 2025 anberaumten Hauptverhandlung ist der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung binnen einer Wartefrist von 15 Minuten nicht erschienen, weswegen das Amtsgericht den Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat. Das Verwerfungsurteil ist dem Betroffenen am 21. März 2025 zugestellt worden.

3

Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 24. März 2025, am selben Tage bei Gericht eingegangen, hat der Betroffene gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich wegen seiner Säumnis in der Hauptverhandlung vom 18. März 2025 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe nicht rechtzeitig zum Termin um 13:10 Uhr erscheinen können, weil er sich in einem Verkehrsstau befunden habe. Dies habe der Verteidiger dem Richter auch mitgeteilt. Der Verteidiger habe sodann um 13:18 Uhr den Sitzungssaal verlassen und versucht, von dem Betroffenen eine Vertretungsvollmacht zu erhalten, was jedoch wegen Verzögerungen bei der Fax-Übertragung nicht mehr rechtzeitig vor Ablauf der viertelstündigen Wartefrist des Gerichts gelungen sei. Der Einspruch sei (durch Urteil) um 13:25 Uhr verworfen worden. Der Betroffene habe den Saal um 13:27 Uhr - nach Verkündung des Verwerfungsurteils - betreten.

4

Er trägt weiter durch seinen Verteidiger vor, die Verwerfung des Einspruchs sei unter fair trial- und Fürsorgegesichtspunkten nicht haltbar. § 74 Abs. 2 OWiG habe nicht den Sinn, bloße Nachlässigkeiten des Betroffenen bei seiner Pflicht zum pünktlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu bestrafen. Unter besonderen Umständen habe daher das Gericht die Pflicht, über die Mindestzeit von 15 Minuten hinaus mit seiner Entscheidung über eine Verwerfung des Einspruchs zu warten, wenn dem Gericht innerhalb der regelmäßigen Wartezeit mitgeteilt wird, der Betroffene werde sich verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen. Daran habe sich das Amtsgericht nicht gehalten, weil der Verteidiger den Richter über die staubedingte Verspätung des Betroffenen informiert habe.

5

Hinsichtlich der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 24. März 2025 Bezug genommen.

6

Mit Beschluss vom 11. April 2025 hat das Amtsgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen, die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.

7

Unter dem 24. Juli 2025, bei Gericht am 29. Juli 2025 eingegangen, hat der Verteidiger einen als „Rechtsbeschwerdebegründung“ bezeichneten Schriftsatz eingereicht und zugleich wegen der aus seiner Sicht versäumten Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Er wiederholt seinen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 24. März 2025 und ergänzt, er habe sich um die Vorlage einer Vertretungsvollmacht bemüht, diese aber dem Amtsgericht aus technischen Gründen nicht vor Verkündung des Verwerfungsurteils vorlegen können.

8

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den mit Schriftsatz vom 24. Juli 2025 gestellten Wiedereinsetzungsantrag und die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.

9

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg; sie sind unzulässig.

10

1. Über den Wiedereinsetzungsantrag und die Rechtsbeschwerde hat der Senat gemäß § 80a Abs. 2 OWiG in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden, weil der (Gesamt-) Wert der Geldbußen 5.000,- Euro übersteigt. Dass die insgesamt 40 Geldbußen jeweils nur 300,- Euro betragen, hat darauf keinen Einfluss, denn auf der Grundlage von § 80a Abs. 2 Satz 2 OWiG sind die Geldbußen bei der Bestimmung der Wertgrenze von § 80a Abs. 2 Satz 1 OWiG zu addieren, wenn gegen den Betroffenen wegen einer prozessualen Tat im Sinne von § 264 StPO mehrere Geldbußen verhängt worden sind (vgl. Bauer in Göhler, OWiG 19. Aufl., § 80a Rn. 3; Hadamitzky in KK-OWiG 6. Aufl., § 80a Rn. 7; beide m.w.N.).

11

So liegt der Fall hier. Die Geldbußen betreffen einzelne Transportfahrten des Betroffenen, die in der Anlage des Bußgeldbescheides vom 20. Mai 2022 aufgeführt sind und allesamt im direkten Zusammenhang mit der unerlaubten Tätigkeit des Betroffenen im Bereich des gewerblichen Güterkraftverkehrs stehen. Sie sind deswegen Gegenstand einer einheitlichen prozessualen Tat im Sinne von § 264 StPO.

12

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht statthaft und deswegen unzulässig. Denn der Betroffene hat keine Frist im Sinne von §§ 46 Abs. 1 OWiG, 44 Satz 1 StPO versäumt, weswegen sein Antrag auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2023 - 3 StR 264/23 -, juris; NStZ-RR 2021, 344 m.w.N.; BeckRS 2021, 19994).

13

Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 24. März 2025 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Säumnis des Betroffenen in der Hauptverhandlung gestellt und zugleich die Rechtsbeschwerde binnen der - am 28. April 2025 abgelaufenen - Frist von §§ 79 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 345 Abs. 1 Satz 1 begründet. Zwar hat er darin neben seinem Wiedereinsetzungsantrag keinen ausdrücklichen Rechtsbeschwerdeantrag nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 1 StPO gestellt, sondern lediglich das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde erhoben. Das Fehlen eines ausdrücklichen Rechtsbeschwerdeantrags ist jedoch unschädlich, wenn sich das Ziel der Rechtsbeschwerde klar aus dem Gesamtinhalt des Rechtsbeschwerdevortrags ergibt; im Wege der Auslegung muss zweifelsfrei erkennbar sein, in welchem Umfang der Beschwerdeführer die Anfechtung und Aufhebung will (vgl. Knauer/Kudlich in MüKo-StPO 2. Aufl., § 344 Rn. 11 m.w.N.).

14

Das trifft hier zu. Der Verteidiger hat sich im oben genannten Schriftsatz nicht auf die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wegen der Säumnis in der Hauptverhandlung beschränkt, sondern greift darüber hinausgehend - ohne dass dies für die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags erforderlich gewesen wäre - das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts an, indem er vorträgt, die Verwerfung sei unter fair-trial-Gesichtspunkten nicht haltbar. Weiter führt er aus, der Amtsrichter hätte nicht nur 15 Minuten warten müssen, sondern noch längere Zeit, weil der Verteidiger diesem mitgeteilt habe, der Betroffene befinde sich in einem Verkehrsstau und werde sich deswegen verspäten. Aus dem Umstand, dass der Verteidiger bei dem Amtsgericht ergänzende Akteneinsicht zur Begründung der „hilfsweise eingelegten Rechtsbeschwerde“ beantragt hat, ergibt sich nicht zwingend, dass der Verteidiger die Begründung der Rechtsbeschwerde gänzlich einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten wollte. Vielmehr beruht dies anscheinend auf einer Fehleinschätzung des Verteidigers. Der Senat ist daher nach Maßgabe von §§ 46 Abs. 1 OWiG, 300 StPO unter Berücksichtigung des aus Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Grundsatzes des möglichst wirksamen Rechtsschutzes (vgl. Senat, Beschluss vom 18. November 2019 - 3 Ws (B) 347/19 -; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO 68. Aufl., § 300 Rn. 1, 3; Allgayer in MüKo-StPO a.a.O., § 300 Rn. 2) gehalten, die Gesamtheit des im Schriftsatz vom 24. März 2025 Vorgebrachten dahin gehend auszulegen, dass der Betroffene - fristgemäß - begehrt, das Verwerfungsurteil aus den von ihm genannten Gründen aufzuheben.

15

Der Betroffene hat folglich keine Frist versäumt, die einem Wiedereinsetzungsantrag nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 44 StPO zugänglich gewesen wäre.

16

3. Die Rechtsbeschwerde ist nach Maßgabe von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 1 StPO unzulässig. Die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 24. März 2025 erhobene Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe den Einspruch unter Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, genügt nicht den Darlegungsanforderungen von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Dazu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer dem Betroffenen bekannten Stellungnahme vom 24. Oktober 2025 unter anderem vorgetragen:

17

„Das Tatgericht darf nicht schon immer dann, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung nicht pünktlich erscheint, den Einspruch sofort verwerfen. Die Grundsätze eines fairen Verfahrens und die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht gebieten es vielmehr, vor der Verwerfung des Rechtsmittels eine angemessene Zeit - regelmäßig 15 Minuten - zuzuwarten. Da die Möglichkeit der Verwerfung ohne Sachverhandlung auf der Vermutung beruht, dass derjenige sein Rechtsmittel nicht weiter verfolgt wissen will, der sich ohne ausreichende Entschuldigung nicht einfindet, kann sich eine längere Wartepflicht ergeben, wenn aufgrund einer Mitteilung des Betroffenen (noch vor dem Termin oder innerhalb der normalen Wartezeit, persönlich oder über Dritte wie etwa den Verteidiger) feststeht, dass er sich zwar verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ihm nicht grobe Fahrlässigkeit oder Mutwillen zur Last fällt.

18

Welche Verzögerung konkret hingenommen werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Rahmen der dann gebotenen Gesamtschau sind der Grad des Verschuldens des Betroffenen an der Verspätung und sämtliche in diesem Zusammenhang erheblichen Gesichtspunkte, wie insbesondere die Bedeutung der Sache für den Angeklagten, der Umfang der voraussichtlichen Verzögerung sowie die Auswirkung auf andere Verfahren gegenüberzustellen und in ihrem Gewicht gegeneinander abzuwägen. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung zu ermöglichen, ob das erkennende Gericht gegen die Wartepflicht verstoßen hat, sind im Rahmen der Verfahrensrüge daher alle für die Bemessung der Wartezeit wesentlichen Umstände mitzuteilen (KG, Beschluss vom 10. November 2023 - 3 ORbs 231/23 -). Insbesondere muss zumindest dem Gesamtzusammenhang der Begründung die bestimmte Behauptung zu entnehmen sein, innerhalb welcher Frist der Betroffene den Verhandlungssaal erreicht hätte. Ferner sind auch Ausführungen dazu erforderlich, wo sich der Betroffene zum Zeitpunkt der telefonischen Ankündigung seines baldigen Erscheinens befunden hat, welches Fortbewegungsmittel er für die Fahrt zum Gericht genutzt hätte und wann der Einspruch verworfen wurde. Schließlich bedarf es gegebenenfalls auch des Vortrags, wann der Betroffene tatsächlich am oder im Verhandlungssaal eingetroffen ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 13. Januar 2025 - 1 ORs 24/24 – und vom 10. November 2023 - 3 ORbs 231/23 -). Im Rügevorbringen finden sich weder Ausführungen dazu, wo sich der Betroffene im Zeitpunkt des Telefonats mit dem Verteidiger befunden habe und mit welchem Fahrzeug er unterwegs gewesen sei (eigenes Auto, Motorrad oder Taxi, auch im Hinblick auf eine etwaig erforderliche Parkplatzsuche), noch dazu, ob dem Gericht ein weiteres Zuwarten im Hinblick auf etwaig anstehende weitere Termine zumutbar gewesen wäre (vgl. zu dieser Erwägung KG, Beschlüsse vom 21. Juli 2016 - 3 Ws (B) 382/16 - und vom 30. April 2013 - (4) 161 Ss 89/13 (86/13) -, jeweils beckonline).“

19

Diese Ausführungen macht sich der Senat zu Eigen und führt ergänzend aus:

20

a) Zwar wäre es auf der Grundlage des Rügevorbringens des Betroffenen rechtsfehlerhaft, wenn der Amtsrichter in Kenntnis der Verspätung den Einspruch verworfen hätte, ohne nachzufragen, wann mit dem Erscheinen des Betroffenen zu rechnen sei. Denn es ist anerkannt, dass im Falle von geltend gemachten Entschuldigungsgründen ein Einspruch nur verworfen werden darf, wenn sich das Gericht im Freibeweisverfahren die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind (vgl. Senat VRS 128, 293; StraFo 2015, 255). Gleiches muss für die Wartepflicht gelten, die auf der - auch bei nicht ausreichender Entschuldigung geltenden - Fürsorgepflicht beruht (vgl. Senat VRS a.a.O.). Allerdings bedarf es zur Prüfung, ob das Urteil auf diesem Fehler beruht, des Vortrags, was der Verteidiger dem Amtsrichter mitgeteilt hätte, wenn der Amtsrichter nachgefragt hätte. Denn nur, wenn der Verteidiger dem Amtsrichter eine Ankunftszeit mitgeteilt hätte, die ein weiteres Zuwarten erforderlich gemacht hätte, würde das angefochtene Urteil auf der fehlenden Nachfrage des Amtsgerichts beruhen. Dazu hat die Rechtsbeschwerde jedoch nichts vorgetragen, sondern lediglich mitgeteilt, wann der Betroffene - nach Verkündung des Verwerfungsurteils - im Verhandlungssaal erschienen ist.

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b) Die die Verfahrensrüge vertiefenden Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 24. Juli 2025 sind schon deswegen unbeachtlich, weil sie nicht binnen der Rechtsmittelbegründungsfrist von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 345 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht worden sind.

22

c) Selbst wenn der Betroffene mit seinem Wiedereinsetzungsantrag durchgedrungen und der Schriftsatz des Verteidigers vom 24. Juli 2025 in der Folge vom Senat als Begründung der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen gewesen wäre, verhülfe dies dem Betroffenen nicht zum Erfolg.

23

Die in diesem Schriftsatz angebrachte Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe den Einspruch des Betroffenen zu Unrecht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, genügt nicht den Anforderungen von §§ 79 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deswegen unzulässig. Denn wiederum trägt der Verteidiger lediglich vor, er habe dem Amtsrichter gesagt, der Betroffene befinde sich im Stau und werde sich verspäten, versäumt aber mitzuteilen, ob er das Gericht darüber informiert hat, wann der Betroffene voraussichtlich im Verhandlungssaal erscheinen werde. Dies ist aus den unter oben zu II. 3. lit. a) ausgeführten Gründen unzureichend.

24

Soweit der Verteidiger zur Begründung der Rechtsbeschwerde auf seine Bemühungen zur Vorlage einer Vertretungsvollmacht abstellt, ändert dies nichts an der Unzulässigkeit der Verfahrensrüge. Denn nach § 73 Abs. 3 OWiG setzt die Vertretung des Betroffenen durch einen mit Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger voraus, dass der Betroffene auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen (nach § 73 Abs. 2 OWiG) entbunden worden ist. Dazu hat der Betroffene jedoch nichts vorgetragen. Ein solches Vorgehen war nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde auch gar nicht beabsichtigt. Denn danach wollte der Betroffene offenkundig in der Hauptverhandlung erscheinen, sich selbst gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe verteidigen und dies nicht seinem mit einer Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger überlassen.

25

Im Übrigen hätte der Amtsrichter nur dann auf die Vorlage einer Vertretungsvollmacht angemessene Zeit warten können, wenn ihn der Verteidiger über seine diesbezüglichen Bemühungen in Kenntnis gesetzt hätte. Dazu trägt dieser jedoch nur vor, er habe zunächst dem Amtsrichter mitgeteilt, er könne keine Vertretungsvollmacht vorlegen, es müsse aber auch noch mindestens 15 Minuten zugewartet werden, und sodann den Saal mit dem Bemerken verlassen, fünf Minuten habe er noch. Dem lässt sich nicht entnehmen, dass der Amtsrichter wusste oder hätte wissen können, warum der Verteidiger den Saal verließ.

III.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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