Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 49/01

Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der am 08.02.2001 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld - 6 BV 56/00 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.

Der Tenor wird wie folgt gefasst:

Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, dem Betriebsrat bis zum 15. des Folgemonats Auskunft über die Arbeitszeit der  sogenannten   AT-Mitarbeiter - ausschließlich der Abteilungsleiter - zu erteilen, die im Vormonat über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz hinausgeht.

Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, zugleich die gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Arbeitszeitgesetz erforderlichen Aufzeichnungen dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen.

Im Übrigen wird der Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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