ArbZG § 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise

Arbeitszeitgesetz

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 28/19
12. November 2021
12 A 28/19 12. November 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (5. Kammer) - 5 E 956/18
8. März 2018
5 E 956/18 8. März 2018
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 571/12
5. Juni 2013
8 Sa 571/12 5. Juni 2013