Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 8 Sa 641/02

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 10.04.2002 - 1 Ga 10/02 - abgeändert:

1. Im Wege der einstweiligen Verfügung werden Dauer und zeitliche Lage der Arbeitszeit des Verfügungsklägers bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils im Hauptsacheverfahren wie folgt geregelt:

Die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers beschränkt sich auf 2/5 der Wochenarbeitszeit, welche an zwei vom Arbeitgeber festzulegenden, ersatzweise - bei Fehlen einer arbeitgeberseitigen Bestimmung - an den Wochentagen Dienstag und Mittwoch zu leisten ist.

2. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, den Verfügungskläger nach Maßgabe der vorstehenden Regelung als Schlosser zu beschäftigen.

3. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


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