Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 18 Sa 1962/02

Tenor

hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

auf die mündliche Verhandlung vom 18.06.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp

sowie den ehrenamtlichen Richter Quenkert und die ehrenamtliche Richterin Buddruweit

für Recht erkannt:

Die Berufung des beklagten L3xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 10.05.2000 wird auch insoweit zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass das beklagte L1xx verpflichtet ist, an die Klägerin ab 28.01.2000 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges und der Berufung werden der Klägerin zu 3/10 und dem beklagten L1xx zu 7/10 auferlegt. Die Kosten der Revision hat das beklagte L1xx zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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