Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 8 Sa 1931/04

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 21.09.2004 - 1 Ca 853/04 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 14.11.2003 beendet worden ist, sondern über den 16.05.2004 hinaus unbefristet fortbesteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.


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