Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 10 TaBV 42/05

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtpersonalrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 04.02.2005 - 1 (2) BV 18/04 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 2.820,00 € festgesetzt.


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