Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 Ta 86/08

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.01.2008

- 2 BV 274/06 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 6.240,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.


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