Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 Ta 384/12

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 09.03.2012 – 4 BV 34/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.605,36 € festgesetzt.

Die Arbeitgeberin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 20,00 € ermäßigten Gebühr zu tragen.


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