Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 34/13

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 22.01.2013 – 2 BV 55/12 – abgeändert.

Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle betreffend die Entscheidung über die dem Mitarbeiter S1 gewährte Zulage, soweit sie einen Betrag in Höhe von 2.631,60 € brutto pro Monat übersteigt, wird der Richter G1 bestellt.

Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf 2 festgesetzt.


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