Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 14 Ta 167/13

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10. Januar 2013 (3 Ca 4433/12) in der Fassung des Beschlusses vom 1. März 2013 hinsichtlich der Zahlungsanordnung abgeändert.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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