Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 20/15

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.02.2015 – 7 BV 37/14 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Die Betriebsratswahl vom 03.04.2014 wird für rechtsunwirksam erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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