Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 14 Sa 717/15
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung sowie der Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 14. April 2015 (1 Ca 187/15) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 206,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 63,00 Euro seit 28. Januar 2015, aus 99,00 Euro seit 16. Februar 2015 und aus 44,00 Euro seit 2. März 2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 45 %, die Beklagte zu 55 %.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Abgeltung von Fahrkosten gemäß § 7 Nr. 3.1. Bundesrahmentarifvertrag für das Bauhauptgewerbe (im Folgenden BRTV-Bau).
3Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 22. Juli 1991 als Baumaschinenführer beschäftigt. Die Beklagte betreibt in I ein Unternehmen des Erd- und Straßenbaus. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Allgemeinverbindlichkeit der BRTV-Bau Anwendung.
4Die Beklagte unterhält mehrere Baustellen im Nahbereich. Den Mitarbeitern wird eine kostenlose Beförderung vom Betriebssitz der Beklagten in I zu den jeweiligen Baustellen mit betriebseigenen Fahrzeugen angeboten. Soweit Arbeitnehmer morgens zum Betriebssitz kommen, steigen diese in die Fahrzeuge und fahren los. Die Arbeitszeit beginnt und endet auf der Baustelle. Arbeitsanweisungen oder weitere vorbereitende Arbeiten werden vor Fahrtantritt am Betriebssitz nicht durchgeführt.
5Der Wohnort des Klägers liegt 20 Kilometer vom Betriebssitz der Beklagten entfernt. In den Monaten Oktober 2014 bis Januar 2015 arbeitete der Kläger auf der Baustelle C/Tstraße. Im ersten Monat fuhr er mit seinem Privatfahrzeug von seiner Wohnung an 21 Tagen direkt zur von seinem Wohnort 25 km entfernt liegenden Baustelle, ohne die von der Beklagten angebotene Beförderungsmöglichkeit zu nutzen. Ebenso wenig gab es eine näher zum Wohnort des Klägers gelegene Sammelstelle zur Nutzung der Transportmöglichkeit der Beklagten bis zur Baustelle. In den Monaten November 2014 bis Januar 2015 fuhr der Kläger an insgesamt 44 Tagen zum Betriebssitz der Beklagten und wurde sodann zu der von dort 18 km entfernten Baustelle mit dem betriebseigenen Bus transportiert.
6Mit seiner Klage hat der Kläger eine Fahrtkostenabgeltung gemäß § 7 Nr. 3.1 BRTV-Bau für die vorstehend genannten Fahrten mit seinem Privatfahrzeug Einsatzbaustelle bzw. dem Betriebssitz verlangt, wobei er für alle Fahrten eine Entfernung von 20 km seiner Berechnung zugrunde gelegt hat. Zunächst hat er die Zahlung von insgesamt 368,00 Euro auf der Basis eines Kilometergeldes von 0,30 Euro für die Monate Oktober bis Dezember 2014 geltend gemacht; sodann aber auf der Basis eines Kilometergeldes von 0,15 Euro für den Gesamtzeitraum noch insgesamt 206,00 Euro verlangt. Das Arbeitsgericht hat durch die hier angefochtene Entscheidung dem Kläger hierfür 143,00 Euro für die Monate November 2014 bis Januar 2015 zuerkannt und im Übrigen die Klage abgewiesen.
7Das Urteil wurde den Parteien jeweils am 28. April 2015 zugestellt. Der Kläger hat am 22. Mai 2015 Berufung eingelegt und diese mit dem nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. Juli 2015 am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte hat am 27. Mai 2015 Berufung eingelegt und diese mit dem am Montag, den 29. Juni 2015, bei Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
8Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens zur Sach- und Rechtslage die Entscheidung als zutreffend, soweit die Beklagte verurteilt wurde, eine Fahrtkostenabgeltung zu zahlen. Für den Monat Oktober 2014 habe das Arbeitsgericht diese zu Unrecht verweigert. Der auf die Fahrt zum Betriebssitz anfallende Teil der Fahrtstrecke sei ihm in jedem Fall auch bei einer direkten Fahrt zur Baustelle zu erstatten. Zusätzlich verlangt er klageerweiternd weitere 168,00 Euro für den Gesamtzeitraum, weil ein Kilometergeld von 0,30 Euro für Oktober 2014 bis Dezember 2014 und von 0,20 Euro für Januar 2015 nach den tariflichen Regelungen zu zahlen sei.
9Der Kläger beantragt,
10die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und diese auf die Berufung des Klägers zu verurteilen, weitere 231,00 Euro netto nebst Zinsen zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass ein Anspruch auf Fahrkostenabgeltung gemäß § 7 Nr. 3.1. Abs. 3 BRTV-Bau stets dann nicht besteht, wenn die Möglichkeit einer kostenlosen Beförderung vom Arbeitgeber angeboten wird. Dies sei vorliegend der Fall. Die Auffassung des Arbeitsgerichts habe zur Folge, dass automatisch ein Fahrkostenabgeltungsanspruch entstehe, wenn der Arbeitnehmer mit dem eigenen Fahrzeug auf die Baustelle fahre. Dies würde Arbeitgeber wirtschaftlich völlig unzumutbar belasten.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien zur Sach- und Rechtslage wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungen des Arbeitsgerichts vom 6. Februar 2015 und 14. April 2015 sowie des Landesarbeitsgerichts vom 2. Februar 2016 verwiesen.
15Entscheidungsgründe
16Die Berufungen der Parteien einschließlich der in der Berufungsinstanz erfolgten Klageerweiterung des Klägers sind zulässig. die Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet, die der Beklagten insgesamt unbegründet.
17Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Monate Oktober 2014 bis Dezember 2014 eine Fahrtkostenabgeltung gemäß § 7 Nr. 3.1 BRTV-Bau vom 4. Juli 2002 in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung in Höhe von 162,00 Euro nebst Zinsen gemäß § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlen. Für Januar 2015 besteht ein Anspruch auf Zahlung von Fahrtkostenabgeltung gemäß § 7 Nr. 3.1 BRTV-Bau vom 4. Juli 2002 in der ab 1. Januar 2105 gültigen Fassung in Höhe von 44,00 Euro nebst Zinsen gemäß § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Weitergehende Ansprüche des Klägers sind verfallen.
181. Für den hier maßgeblichen Zeitraum von Oktober 2014 bis Dezember 2014 hatte die maßgebliche Regelung zur Fahrkostenabgeltung in § 7 Nr. 3 BRTV-Bau für Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt folgenden Wortlaut:
193. Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt
20Der Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebes arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch nach Nr. 4 zusteht, hat nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung und einen Verpflegungszuschuss.
213.1 Fahrtkostenabgeltung
22Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 10 km von seiner Wohnung entfernten Arbeitsstelle und benutzt er für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug, so erhält er eine Fahrtkostenabgeltung in Höhe von 0,30 € je Arbeitstag und Entfernungskilometer (Kilometergeld). Der arbeitstägliche Anspruch ist auf eine Fahrtkostenabgeltung für eine Entfernung von 50 Kilometer (= 15,00 €) begrenzt.
23Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden dem Arbeitnehmer die hierfür notwendigen Kosten erstattet.
24Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug besteht.
25Soweit die gewährte Fahrtkostenabgeltung zu versteuern ist, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung (Abs. 3) als Sachbezug zu versteuern ist.
26Für den Monat Januar 2015 bestimmt § 7 Nr. 3.1 BRTV-Bau in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung abweichend zur Höhe der Fahrtkostenabgeltung Folgendes:
27Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 10 km von seiner Wohnung entfernten Arbeitsstelle und benutzt er für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug, so erhält er eine Fahrtkostenabgeltung in Höhe von 0,20 € je Arbeitstag und gefahrenem Kilometer (Kilometergeld). Der arbeitstägliche Anspruch ist auf 20,00 € begrenzt.
282. Für die Vorläuferregelung des § 7 Nr. 2.1 BRTV-Bau in der Fassung vom 19. April 1979 ergibt sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 9. März 1983, 4 AZR 312/80 AP TVG § 1 Tarifverträge Bau Nr. 48) aus dem Gesamtzusammenhang der dort vorgesehenen Regelungen zunächst, dass die Tarifvertragsparteien keine Fahrkostenabgeltung für die Fahrt des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zum Betrieb oder zu einer weniger als (damals) sechs Kilometer vom Betrieb entfernten Baustelle vorgesehen haben. Damit haben sie zu erkennen gegeben, dass es den Arbeitnehmern zumutbar ist, diese Kosten zu tragen. Bei einer weiteren Entfernung der Baustelle haben sie eine pauschale Fahrtkostenabgeltung vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer auf eigene Kosten zur Baustelle fährt, oder die Möglichkeit einer kostenlosen Beförderung, die dann den Anspruch auf pauschale Fahrtkostenabgeltung ausschließt. Hierbei haben die Tarifvertragsparteien dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht eingeräumt, ob er auf eigene Kosten zur Baustalle fahren und dann die pauschale Fahrtkostenabgeltung geltend machen oder die Möglichkeit einer kostenlosen Beförderung durch den Arbeitgeber nutzen will. Vielmehr haben sie nur dem Arbeitgeber ein solches Wahlrecht eingeräumt. Da nämlich der Anspruch auf pauschale Fahrtkostenabgeltung bereits dann ausgeschlossen wird, wenn die kostenlose Beförderung gegeben wird, hat es der Arbeitgeber in der Hand diese Möglichkeit zu schaffen und dadurch einen Anspruch des Arbeitnehmers auf pauschale Fahrtkostenabgeltung auszuschließen. Damit hat die kostenlose Beförderung Vorrang vor der pauschalen Fahrtkostenabgeltung. Der Sinn des Ausschlusses der pauschalen Fahrtkostenabgeltung für diesen Fall liegt erkennbar darin, dass für eine Kostenabgeltung kein Raum ist, wenn keine Kosten anfallen, und dies auch gelten soll, wenn dem Arbeitnehmer dadurch Fahrtkosten entstehen, dass er von der Möglichkeit der kostenlosen Beförderung keinen Gebrauch macht. Diese Fahrtkosten des Arbeitnehmers sind dann nicht notwendig. Deshalb ist es durchaus sinnvoll, dass der Arbeitnehmer nicht erforderliche Kosten auch selbst trägt (vgl. BAG, a. a. O.).
29Nach diesem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung ist es aber unerheblich, ob der Arbeitgeber für die gesamte Strecke bis zur Baustelle eine kostenlose Beförderung anbietet oder nur von einer Sammelstelle aus, d.h. nur für einen Teil der Strecke. Soweit die Möglichkeit einer kostenlosen Beförderung besteht, verursacht der Arbeitnehmer nicht erforderliche Kosten, wenn er gleichwohl mit seinem eigenen Fahrzeug und damit auf eigene Kosten zur Baustelle fährt. Diese nicht erforderlichen Kosten muss er dann auch selbst tragen. Andererseits entstehen dem Arbeitnehmer durch die Fahrt zur Sammelstelle dieselben Kosten wie zu einer entsprechend entfernten Baustelle außerhalb des Betriebes. Deshalb steht ihm nach dem Sinn der tariflichen Regelung für die Fahrt von seiner Wohnung zur Sammelstelle eine pauschale Fahrkostenabgeltung zu. Die Sammelstelle steht dann einer Baustelle im Sinne der tariflichen Bestimmungen in gleich (vgl. BAG, 9. März 1983, 4 AZR 312/80, AP TVG § 1 Tarifverträge Bau Nr. 48). Ein Fahrtkostenabgeltungsanspruch ist bei einer Fahrt zu einer Sammelstelle aber auch dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer dort bereits Arbeitsanweisungen erhält, vorbereitende Arbeiten ausführt (z. B. Fahrzeuge mit Werkzeugen und Material bestücken) und die Arbeitszeit ab diesem Zeitpunkt gerechnet und vergütet wird. Dann handelt es sich bei der Sammelstelle um die erste Arbeitsstelle im tariflichen Sinne, wo die Arbeitszeit gemäß § 3 Nr. 4 BRTV-Bau beginnt und endet. Fahrten zu weiteren Arbeitsstellen begründen keinen Fahrtkostenabgeltungsanspruch (vgl. BAG, 18. Januar 1984, 4 AZR 261/82, juris, Rn. 14 f). An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn man annimmt, dass auch der Betrieb als Sammelstelle für die Arbeitnehmer dienen kann, so dass Fahrtkostenabgeltung für die Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb als Sammelstelle in Betracht kommen kann. Sammelstelle kann der Betrieb nur sein, wenn von dort aus lediglich den betreffenden Arbeitnehmern eine kostenlose Beförderung zu den einzelnen Baustellen angeboten wird. Werden im Betrieb jedoch auch Arbeitsanweisungen erteilt, dann ist der Betrieb nicht nur Sammel-, sondern auch Arbeitsstelle (vgl. BAG, 18. Januar 1984, a.a.O.).
303. Im vorliegenden Fall ist der Betrieb der Beklagten eine Sammelstelle. Wenn die Arbeitnehmer morgens zum Betriebssitz kommen, steigen diese in die Fahrzeuge, die für diesen Transportzweck schon seit Jahren nach Vortrag der Beklagten zur Verfügung stehen, ein und fahren los. Die Arbeitszeit beginnt erst und endet schon auf der Baustelle. Arbeitsanweisungen oder weitere vorbereitende Arbeiten werden vor Fahrtantritt im Betrieb nicht durchgeführt. Nach Sinn und Zweck der tariflichen Regelung steht damit dem Kläger für die Fahrt zum Betriebssitz als Sammelstelle eine Fahrtkostenabgeltung zu, wenn diese mindestens zehn Kilometer von seiner Wohnung entfernt ist. Der Kläger wohnt 20 Kilometer vom Betriebssitz der Beklagten in I entfernt. Zwar ist der Kläger von seinem Wohnort aus im Oktober 2014 nicht zum Betriebssitz der Beklagten gefahren, sondern direkt zur Baustelle. Dies lässt jedoch den Anspruch für die Erstattung der Teilstrecke, welche der Entfernung zur Sammelstelle Betrieb entspricht, nicht entfallen. Wirtschaftlich gesehen ist es gleichbedeutend, ob der Arbeitnehmer selbst fährt und nur einen ihm ansonsten zustehenden beschränkten Erstattungsanspruch geltend macht oder ob er zur Sammelstelle fährt, den gleichen Erstattungsanspruch geltend macht und sich im Übrigen zur Baustelle fahren lässt. Aus dem Tarifwortlaut ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Ausschluss, ebenso wenig aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
314. Auf der Basis der tariflichen Kilometergelder in 2014 und 2015 ergeben sich danach grundsätzlich folgende Ansprüche des Klägers:
32Für 2014 gilt ein Satz von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer (einfache Fahrt zur Baustelle). Der Kläger ist im Oktober 2014 an 21 Tagen, im November 2014 an 19 Tagen und im Dezember 2014 an 14 Tagen gefahren und zwar jeweils 20 Entfernungskilometer. Dies ergibt insgesamt einen Betrag von ([21 +19 + 14] * 20 km * 0,30 Euro =) 324,00 Euro. Im Januar 2015 ist der Kläger an 11 Tagen 40 Kilometer gefahren, es sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer und nicht mehr die Entfernungskilometer maßgeblich. Insgesamt ergibt sich auf der Basis des Kilometergeldes von 0,20 Euro/km ein Betrag von 88,00 Euro.
33Der Kläger hat jedoch erstinstanzlich nach der Klagerücknahme für alle Monate lediglich einen Anspruch auf der Basis eines Kilometergeldes von 0,15 Euro pro Entfernungskilometer geltend gemacht. Damit ist ein weitergehender Anspruch verfallen. Gemäß § 14 Nr. 2 BRTV-Bau hätte der Kläger binnen zwei Monaten nach Ablehnung bzw. zweiwöchiger Nichtäußerung nach schriftlicher Geltendmachung seinen Anspruch gerichtlich geltend machen müssen. Das hat er auch getan, aber die Klage hinsichtlich der Monate Oktober bis Dezember 2014, die er ursprünglich auf der Basis 0,30 Euro erhobenhatte, zurückgenommen und im Übrigen seinen Anspruch für Januar 2015 auf 44,00 Euro von vornherein beschränkt. Weitergehende Ansprüche sind damit verfallen. Die zunächst fristwahrende Wirkung der Klageerhebung ist durch die Rücknahme der Klage entfallen (vgl. BAG, 19. Februar 2003, 4 AZR 168/02, EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 164).
345. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
35Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtfrage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung nach § 7 Nr. 3.1 BRTV-Bau besteht, gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für die Beklagte zuzulassen. Soweit die Klage abgewiesen wurde, besteht kein Anlass im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Revisionszulassung.
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Referenzen
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