Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 7 Ta 477/19

Tenor

  • 1. Auf die Beschwerde des Arbeitgebers (Beteiligter zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.11.2019 – 6 BV 116/19 - abgeändert und der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 6.250,00 Euro festgesetzt.

  • 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.


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