Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 7 Ta 477/19
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Arbeitgebers (Beteiligter zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.11.2019 – 6 BV 116/19 - abgeändert und der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 6.250,00 Euro festgesetzt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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G r ü n d e
2I.
3Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat die Einrichtung einer Einigungsstelle, die Einsetzung des durch ihn benannten Vorsitzenden sowie die Festlegung der Anzahl der Beisitzer für jede Seite auf drei begehrt. Der Arbeitgeber hatte die Abweisung des Antrages/der Anträge verlangt und gemeint, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig; der Person des Vorsitzenden werde widersprochen. Das Beschlussverfahren ist mittlerweile erledigt.
4Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit dem angegriffenen und am 22.11.2019 zugestellten Beschluss den Gegenstandswert auf 7.500,00 € festgesetzt und sich dabei auf den von der Streitwertkommission erarbeiteten Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (überarbeitete Fassung v. 09.02.2018) berufen.
5Dagegen wendet sich der Arbeitgeber mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht am 05.12.2019 eingegangenen Beschwerde. Sein Verfahrensbevollmächtigter ist u.a. der Ansicht, das Arbeitsgericht habe jedenfalls den Streitwertrahmen nicht ausschöpfen dürfen.
6Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 13.12.2019 nicht abgeholfen.
7II.
81. Die zulässige Beschwerde ist jedenfalls insoweit begründet, als dass die Zahl der Beisitzer nicht im Streit stand mit der Folge, dass der Wert insgesamt 6.250,00 Euro beträgt.
9a) Die Beteiligten haben im Ausgangsverfahren um die Zuständigkeit der Einigungsstelle und die Person des Vorsitzenden gestritten. Hierbei handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Wegen der hierzu entwickelten Grundsätze und der Anwendung des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit auf Fälle wie den vorliegenden wird auf die ständige Rechtsprechung beider Beschwerdekammer des LAG Hamm verwiesen; s. Beschlüsse v. 18.03.2014, 7 Ta 73/14 und vom 04.03.2015, 13 Ta 48/15, jeweils bei juris.
10b) Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates meint, der Streit sei auch um die Anzahl der Beisitzer gegangen, was sich ohne weiteres aus dem Abweisungsantrag des Arbeitgebers ergebe, so folgt die Beschwerdekammer dem nicht. Denn der Arbeitgeber hatte im Ausgangsverfahren die Anzahl der Beisitzer mit keinem Wort erwähnt. Der Abweisungsantrag ist ein reiner Prozessantrag, der nicht der Feststellung des Inhalts der erbetenen Entscheidung dient (ständige Rspr.; vgl. schon BGH, Urteil v. 23.11.1964, II ZR 200/62); der materielle Streit ist anhand des Vorbringens der Beteiligten zu ermitteln.
112. Von der Auferlegung einer Gebühr nach § 1 Abs. 4 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG hat die Beschwerdekammer abgesehen.
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Referenzen
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- Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 Ta 48/15 1x
- § 1 Abs. 4 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 23 Allgemeine Wertvorschrift 1x
- Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 7 Ta 73/14 1x
- II ZR 200/62 1x (nicht zugeordnet)