Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 4 SLa 1122/24
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.01.2022 - 8 Ca 1857/21 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Höhe der Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung.
3Der im August 1955 geborene Kläger war seit April 1986 bei der B AG beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 23. Januar 1986 enthielt ua. folgende Klausel:
4-
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„6.
Altersversorgung
Die Ansprüche auf eine spätere Altersversorgung, auf Hinterbliebenenbezüge oder auf Leistungen bei vorzeitiger Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit regeln sich nach der Pensionsordnung der A AG in der jeweils gültigen Fassung.“
Zu diesem Zeitpunkt galt eine Konzernbetriebsvereinbarung „Pensionsordnung der BW AG vom 1. Oktober 1977“ (fortan: KBV PO 77). Sie regelte ua. Folgendes:
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„§ 3 Wartezeit |
Renten werden nur gewährt, wenn das Belegschaftsmitglied eine anrechnungsfähige Dienstzeit von zehn Jahren erfüllt hat. … |
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§ 4 Anrechnungsfähige Dienstzeit |
(1) Als anrechnungsfähige Dienstzeit gilt die Zeit, in der das Belegschaftsmitglied bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zum H-Unternehmen gestanden hat, ausgenommen die Zeit, in der das Belegschaftsmitglied Pflichtmitglied der knappschaftlichen Rentenversicherung gewesen ist. Nach Erfüllung der Wartezeit werden angefangene Dienstjahre voll angerechnet. Nicht angerechnet wird die Zeit, in der ein Vertrag zum Zwecke der Ausbildung bestanden hat. |
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§ 5 Bemessung der Renten |
(1) Die Rente wird nach Prozentsätzen des rentenfähigen Einkommens bemessen. |
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(2) Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr beträgt die monatliche Rente 0,30 % des rentenfähigen Einkommens, mindestens aber 2,50 DM. Soweit das rentenfähige Einkommen die zur Zeit des Beginns der Rentenversicherungsleistungen geltende Beitragsbemessungsgrenze in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten übersteigt, erhöht sie sich um weitere 0,30 %. Von dieser Erhöhung ausgenommen sind Aufstockungsbeträge, die nach Absatz (4) zu berücksichtigen sind. |
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(3) Als rentenfähiges Einkommen gilt das monatliche Bruttoentgelt, das das Belegschaftsmitglied im Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor Eintritt des Rentenfalles bezogen hat oder - bei unverschuldeten Versetzungen an geringer bezahlte Arbeitsplätze - nach der während der anrechnungsfähigen Dienstzeit überwiegend ausgeübten Tätigkeit bezogen hätte, falls dies günstiger ist. Liegt das durchschnittliche monatliche Entgelt der letzten fünf anrechnungsfähigen Dienstjahre höher, so gilt dieses. Entgelt für Mehrarbeit einschließlich Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen, Sonderzuwendungen wie Abschlußvergütung, Weihnachts-, Urlaubs- und Jubiläumsgeld o. dergl. bleiben außer Ansatz. |
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(4) Für Belegschaftsmitglieder, die im Laufe ihrer anrechnungsfähigen B-Dienstzeit mindestens zehn Jahre drei- oder vierschichtig gearbeitet und dafür Zuschläge erhalten haben, die nach den gesetzlichen Regelungen von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung befreit waren, erhöht sich das nach Absatz (3) ermittelte rentenfähige Einkommen bei mindestens fünf Jahren kontinuierlicher Arbeitsweise um 15 %, in den übrigen Fällen um 5 %. |
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Wenn während der dreischichtigen (nichtkontinuierlichen) Arbeitsweise regelmäßig in nicht unerheblichem Umfang Sonntagsarbeit geleistet wurde, so beträgt die Erhöhung unter sonst gleichen Voraussetzungen 10 %. |
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§ 6 Altersrente |
(1) Altersrente wird ab Vollendung des 65. Lebensjahres nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt, weiblichen Belegschaftsmitgliedern ab Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn und solange sie Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. |
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(2) Darüber hinaus wird auf Antrag des Belegschaftsmitgliedes Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wenn und solange es Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. |
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(3) Beim Tode des Rentenempfängers wird die Altersrente für die folgenden drei Kalendermonate an dessen Witwe (Witwer) oder Waisen weitergewährt. |
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… |
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§ 11 Nichtgewährung und Ruhen von Renten, Anrechnung von Einkünften |
(3) Die Rente ruht, soweit sie zusammen mit Altersruhegeld, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente oder Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung 65 % (bei Witwen- und Waisenrenten einen ihrem Anteil an der Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente aus dieser Pensionsordnung entsprechenden Teil) des rentenfähigen Einkommens übersteigt. Für jedes über 30 anrechnungsfähige Dienstjahre hinaus anzurechnende Dienstjahr erhöht sich diese Grenze um 1/3 %, höchstens jedoch auf 70 % des rentenfähigen Einkommens.“ |
Zum 1. Januar 1987 trat durch weitere Konzernbetriebsvereinbarung eine geänderte Pensionsordnung in Kraft (fortan: KBV PO 87). Sie enthielt ua. folgende Regelungen:
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„§ 3 Wartezeit
Renten werden nur gewährt, wenn das Belegschaftsmitglied eine anrechnungsfähige Dienstzeit von zehn Jahren erfüllt hat. …
§ 4 Anrechnungsfähige Dienstzeit
(1) Als anrechnungsfähige Dienstzeit gilt die Zeit, in der das Belegschaftsmitglied bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zum B-Unternehmen gestanden hat, ausgenommen die Zeit, die es Pflichtmitglied der knappschaftlichen Rentenversicherung gewesen ist. Nach Erfüllung der Wartezeit werden angefangene Dienstjahre voll angerechnet.
Ausbildungszeiten ab 01.01.1987 werden als rentenfähige Dienstzeiten berücksichtigt. Belegschaftsmitglieder, die am 01.01.1987 in einem Ausbildungsverhältnis standen, erhalten die Ausbildungszeit von diesem Zeitpunkt ab als rentenfähige Dienstzeit angerechnet.
(2) Als anrechnungsfähige Dienstzeit gelten auch die Zeiten, die durch Gesetze und Rechtsverordnungen einer Betriebszugehörigkeit gleichgestellt sind. Hierzu rechnen beispielsweise
a)
Wehr- und Kriegsdienstzeiten bei der ehemaligen deutschen Wehrmacht usw. einschließlich der Zeit einer Kriegsgefangenschaft,
b)
Dienstzeiten bei der Bundeswehr oder im zivilen Ersatzdienst,
c)
Zeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz oder dergl.
(3) Für die Ermittlung der Wartezeit (§ 3) und die Leistungsbemessung (§ 5 Abs. 1 - 4) ist auch die Zeit anzurechnen, die in einem anderen Mitgliedsunternehmen der ‚Pensionsvereinigung der Eisen- und Stahlindustrie oder dessen Tochtergesellschaften - sofern für diese eine entsprechende Pensionsordnung gilt - verbracht worden ist, vorausgesetzt, daß dort noch keine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben worden ist.
…
§ 5 Bemessung der Renten
(1) Für die Rentenbemessung wird ein monatliches Durchschnittseinkommen auf der Grundlage von zwei Kalenderjahren ermittelt und = 100 gesetzt (Richtwert). Dabei werden für Belegschaftsmitglieder, die in der Zeit vom 01.01. bis zum 30.06. eines Kalenderjahres in den Ruhestand treten, die beiden Kalenderjahre, die dem Kalenderjahr vor dem Austrittsjahr vorangehen, zugrunde gelegt. Für Belegschaftsmitglieder, die in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.12. eines Kalenderjahres in den Ruhestand treten, werden die beiden Kalenderjahre vor dem Austrittsjahr in Ansatz gebracht.
Zur Ermittlung des Richtwertes ist die Lohn- und Gehaltssumme aller bei den B-Unternehmen Beschäftigten, die unter die Pensionsordnung fallen, jedoch mit Ausnahme der Auszubildenden, maßgebend.
Für die Rentenbemessung wird ferner ein monatliches Individualeinkommen ermittelt. Als rentenfähiges Individualeinkommen gilt das Bruttoentgelt, welches das Belegschaftsmitglied im Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor Eintritt des Rentenfalles bezogen hat oder - bei unverschuldeten Versetzungen an geringer bezahlte Arbeitsplätze - nach der während der anrechnungsfähigen Dienstzeit überwiegend ausgeübten Tätigkeit bezogen hatte, falls dies günstiger ist. Liegt das durchschnittliche monatliche Entgelt der letzten fünf anrechnungsfähigen Dienstjahre höher, so gilt dieses.
(2) Entgelt für Mehrarbeit einschließlich Zuschläge, Zuschläge für Schichtarbeit, auch soweit sie in einer Verdienst- oder Einkommenssicherung enthalten sind, vermögenswirksame Leistungen, tarifliche und betriebliche Sonderzahlungen, Urlaubs- und Jubiläumsgeld, Urlaubsabgeltung oder dergl. bleiben sowohl bei der Ermittlung des Richtwertes als auch des Individualeinkommens außer Ansatz.
Für Belegschaftsmitglieder, die im Laufe ihrer anrechnungsfähigen D-Dienstzeit mindestens zehn Jahre drei- oder vierschichtig gearbeitet und dafür Zuschläge erhalten haben, die nach den gesetzlichen Regelungen von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung befreit waren, erhöht sich das Individualeinkommen bei mindestens fünf Jahren kontinuierlicher Arbeitsweise um 20 %, in den übrigen Fällen um 5 %. Wenn während der dreischichtigen (nicht kontinuierlichen) Arbeitsweise regelmäßig während der tariflichen Normalarbeitszeit in nicht unerheblichem Umfang Sonntagsarbeit geleistet wurde, so beträgt die Erhöhung unter sonst gleichen Voraussetzungen 10 %.
(3) Die Rente pro Dienstjahr beträgt DM 5,00 bezogen auf den Richtwert. Für jedes volle 1 %, um das das Individualeinkommen des Rentenberechtigten im Durchschnitt der letzten zwei Jahre höher oder niedriger war als der Richtwert, erhöht oder ermäßigt sich die Rente pro Dienstjahr im gleichen Verhältnis.
Als Mindestrente wird DM 3,60 pro Dienstjahr gewährt.
(4) Belegschaftsmitglieder, deren Individualeinkommen ohne Berücksichtigung von Schichtzuschlägen (§ 5 Abs. 2 Unterabs. 2) oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, erhalten für diese Einkommensteile anstelle der vorerwähnten Regelungen (§ 5 Abs. 1 - 3) für jedes volle 1 %, um das das Individualeinkommen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, einen Betrag in Höhe von DM 16,20 bezogen auf eine Dienstzeit von 40 Jahren. Beträgt die Dienstzeit weniger als 40 anrechnungsfähige Dienstjahre, so vermindert sich der Betrag von DM 16,20 im Verhältnis der anrechnungsfähigen Dienstjahre zu 40 Jahren.
§ 6 Altersrente
(1) Altersrente wird ab Vollendung des 65. Lebensjahres nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt, weiblichen Belegschaftsmitgliedern ab Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn und solange sie Altersruhegeld als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Die Altersgrenze für Frauen wird entsprechend den Regelungen des § 41 Sozialgesetzbuch VI schrittweise auf die Vollendung des 65. Lebensjahres angehoben.
...
§ 11
Nichtgewährung und Ruhen von Renten, Anrechnung von Einkünften
…
(3) Die Rente ruht soweit sie zusammen mit Altersruhegeld (ohne Berücksichtigung eines Rentenzugangsfaktors - § 77 Sozialgesetzbuch Vl), Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente oder Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung 90 % (bei Witwen-, Witwer- und Waisenrenten einen ihrem Anteil an den Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten aus dieser Pensionsordnung entsprechenden Teil) des rentenfähigen Einkommens übersteigt.“
Das Verhältnis der KBV PO 77 und 87 regelten die Konzernbetriebsvereinbarungen vom 1. Dezember 1986 (fortan: KBV N1) sowie vom 15. Mai 1991 (fortan: KBV N2) jeweils in der Fassung vom 13. März 1992. Die KBV N1 enthielt ua. folgende Regelungen:
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„§ 3 Pensionsordnung 1977
Die Pensionsordnung 1977 findet Anwendung auf
-
alle ehemaligen Belegschaftsmitglieder, die nach dieser Pensionsordnung in den Ruhestand getreten sind,
-
alle Belegschaftsmitglieder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konzernbetriebsvereinbarung das 58. Lebensjahr vollendet haben oder die bis zum 31.12.1986 in den Ruhestand treten,
-
alle übrigen Belegschaftsmitglieder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konzernbetriebsvereinbarung in den Diensten des B-Unternehmens stehen mit der Maßgabe, daß die bis zum 31.12.1986 erworbenen Anwartschaften nach § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung errechnet und festgeschrieben werden.
Die Entwicklung des rentenfähigen Einkommens vom 01.01.1987 bis zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles wird entsprechend dem Verhältnis der unter der Pensionsordnung 1977 zurückgelegten Dienstzeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Dienstzeit berücksichtigt.
Im übrigen tritt die Pensionsordnung 1977 für diesen Personenkreis mit Ablauf des 31.12.1986 außer Kraft.
§ 4 Pensionsordnung 1987
Die Pensionsordnung 1987 findet Anwendung auf
-
alle Belegschaftsmitglieder, die nach dem 31.12.1986 in das B-Unternehmen eintreten,
-
alle übrigen Belegschaftsmitglieder des B-Unternehmens, soweit nicht in § 3 etwas anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, daß sich deren Anwartschaften und Werksrenten für den Zeitraum ab Inkrafttreten der Konzernbetriebsvereinbarung nach dieser Pensionsordnung bemessen.“
Die KBV N2 sah ua. folgende Regelungen vor:
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„1. Wird eine Werksrente sowohl nach der Pensionsordnung 1977 (PO 77) als auch nach der Pensionsordnung 1987 (PO 87) berechnet, gilt unter Berücksichtigung des § 3, 3. Spiegelstrich der Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.12.1986 folgendes:
-
Im ersten Schritt wird die nach der PO 77 maximal erreichbare Rente bezogen auf das 65. Lebensjahr errechnet. Es wird das maßgebliche rentenfähige Einkommen zum Stichtag 31.12.1986 (§ 5 Abs. 3 und 4 PO 77) zugrunde gelegt und dabei die Entwicklung des rentenfähigen Einkommens vom 01.01.1987 bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles entsprechend dem Verhältnis der unter der PO 77 zurückgelegten Dienstzeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Dienstzeit berücksichtigt.
Der sich daraus ergebende Rentenbetrag - unter Berücksichtigung der Mindestrente gemäß § 5 (2) PO 77 von DM 2,50 pro Dienstjahr - ist in dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum 31.12.1986 zu der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu quotieren. Die bei der Quotierung zu berücksichtigende ununterbrochene Betriebszugehörigkeit umfaßt auch die Zeit der Ausbildung bei einem der B-Unternehmen.
-
Im zweiten Schritt wird der Steigerungsbetrag nach der PO 87 bezogen auf die Betriebszugehörigkeit ab dem 01.01.1987 bis zum Eintritt des Rentenfalles errechnet. Dabei werden der Richtwert und das Individualeinkommen gemäß § 5 Abs. 1 PO 87 zum Stichtag des Ausscheidens zugrunde gelegt. Dabei sind mindestens DM 3,60 pro Dienstjahr gemäß § 5 (3) PO 87 anzusetzen.
-
Im dritten Schritt werden die im ersten und zweiten Schritt errechneten Rententeile addiert. Der sich daraus ergebende Rentenbetrag ist als Zwischenergebnis Bestandteil der nachfolgenden Obergrenzenbetrachtung.
-
Im vierten Schritt wird der errechnete Rentenbetrag gemäß § 5 der Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.12.1986 an der in § 11 Abs. 3 der PO 77 festgelegten Versorgungsobergrenze gemessen und ggfs. gekürzt.
Bei der Festlegung der Versorgungsobergrenze ist das rentenfähige Einkommen nach § 5 Abs. 3 und 4 der PO 77 bezogen auf den Stichtag des Ausscheidens maßgebend. Übersteigt der errechnete Rentenbetrag zuzüglich der zum Zeitpunkt des Rentenfalles tatsächlich gezahlten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - bei Altersruhegeld jedoch ohne Berücksichtigung eines Rentenzugangsfaktors (§ 77 Sozialgesetzbuch VI) - unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 3 PO 77 die Versorgungsobergrenze, so wird er um den Betrag gekürzt, um den die Gesamtversorgung aus dem errechneten Rentenbetrag und der gesetzlichen Rente - bei Altersruhegeld wiederum ohne Berücksichtigung eines Rentenzugangsfaktors - die Obergrenze übersteigt.
-
Im fünften Schritt werden - falls es sich um ein flexibles Altersruhegeld handelt - die Kürzungen nach § 11 (7) PO 77 sowie PO 87 auf den ermittelten Rentenbetrag angewandt.
-
Im sechsten Schritt werden die Vorschriften über die Mindestrenten nach § 11 Abs. 6 PO 77 (für Zeiten bis 31.12.1986) und § 11 Abs. 7 PO 87 (für Zeiten ab 01.01.1987) beachtet.
Der danach sich ergebende Rentenbetrag ist die Werksrente, Hinterbliebene erhalten davon den für sie vorgesehenen Vomhundertsatz.
2. Die in Absatz 1 getroffene Regelung gilt für die ab 01.01.1987 eingetretenen und die zukünftigen Rentenfälle, in denen sowohl die PO 77 als auch die PO 87 Anwendung findet. Ergibt sich gemäß der Berechnung nach Absatz 1 eine höhere Werksrente als bislang festgesetzt, ist der Differenzbetrag rückwirkend ab Renteneintritt nachzuzahlen.“
Zum 1. Januar 1989 wechselte der Kläger zur A AG. Der Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 1988 enthielt ua. folgende Klausel:
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„6.
Altersversorgung
Die Ansprüche auf eine spätere Altersversorgung, auf Hinterbliebenenbezüge oder auf Leistungen bei vorzeitiger Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit regeln sich nach der Pensionsordnung der B AG.“
Zum 1. September 1997 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebs-übergangs auf die F GmbH über, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist.
21Seit dem 1. September 2020 bezieht der Kläger eine betriebliche Altersversorgung iHv. 145,61 € brutto monatlich. Bei einer Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ausschließlich nach der KBV PO 77 stünde dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2020 bis zum 30. September 2023 eine monatliche Altersrente in Höhe von 500,85 € und ab dem 1. Oktober 2023 eine monatliche Altersrente in Höhe von 591,75 € zu. Die monatliche Differenz zu der ihm tatsächlich gewährten betrieblichen Altersversorgung beträgt demnach für die Zeit vom 1. September 2020 bis zum 30. September 2023 355,24 € und ab dem 1. Oktober 2023 419,71 €.
22Mit seiner am 18. Juni 2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, seine betriebliche Altersversorgung sei ausschließlich nach den Bestimmungen der KBV PO 77 zu berechnen.
23Er hat behauptet, sein Arbeitsverhältnis mit der B AG sei zum 31. Dezember 1988 im Wege des Betriebsübergangs auf die A AG übergegangen. Der mit dieser geschlossene Arbeitsvertrag ändere hieran nichts. Über seine betriebliche Altersversorgung hätten die damaligen Vertragsparteien nicht noch einmal ausdrücklich gesprochen worden. Allerdings werde in Ziffer 6 des Arbeitsvertrags vom 20. Dezember 1988 auf die „Pensionsordnung der B AG“ verwiesen, mithin auf die KBV PO 77. Auf die Frage, ob die KBV PO 77 durch die KBV PO 87 wirksam abgelöst worden sei, komme es daher allenfalls hilfsweise an.
24Die Rentenberechnung unter Berücksichtigung der KBV PO 87 führe für ihn aufgrund einer veränderten Rentenformel zu erheblich niedrigeren Leistungen. Dies stelle einen Eingriff in den nach der KBV PO 77 erworbenen Besitzstand dar. Bestritten werde, dass es hierfür Rechtfertigungsgründe gebe. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage sei ausschließlich auf die A AG abzustellen, da der Kläger im Zeitpunkt der vermeintlichen Ablösung in einem Arbeitsverhältnis zu dieser gestanden habe. Auf die wirtschaftliche Lage des B-Konzerns oder der E AG komme es nicht an. Auch bei einer konzernweit einheitlichen betrieblichen Altersversorgung komme es grundsätzlich auf die Lage des jeweiligen Versorgungsschuldners an. Ebenso sei nicht entscheidend, wie sich der Stahlmarkt allgemein entwickelt habe.
25Eine schlechte wirtschaftliche Lage der ursprünglichen Versorgungsschuldnerin sei nicht ersichtlich. Im Geschäftsjahr 1986 habe die B AG einen Jahresüberschuss von 308.766.870,00 DM erzielt. Der Bilanzgewinn habe 154.383.435,00 DM betragen. Auch die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung in den Jahren 1985 und 1986 belege deren äußerst ertragreiche wirtschaftliche Lage. Im Jahr 1985 habe die Eigenkapitalverzinsung 16,89 % und im Jahr 1986 17,54 % betragen. Dass im 4. Quartal 1986 ein Rückgang bei Produktion, Absatz und Erlös zu verzeichnen war, rechtfertige keine dauerhaft wirkende Absenkung. Bestritten werde, dass die Aussichten für 1987ff. schlecht waren. Auch ein Personalabbau sei kein Anhaltspunkt für schlechte wirtschaftliche Lage.
26Gestiegene Pensionsrückstellungen würden generell nicht einen verschlechternden Eingriff in eine Versorgungszusage rechtfertigen. Sie seien das Resultat einer einmal erteilten Versorgungszusage und gegebenenfalls geänderten Regelungen zur bilanziellen Bewertung. Eine Rechtfertigung käme allenfalls in Betracht, wenn durch die Erhöhung der Pensionsrückstellungen der Verlauf des jeweiligen Geschäftsjahres derart negativ beeinträchtigt würde, dass ein vernünftiger Unternehmer sich zum Handeln veranlasst sehen musste. Dies trage die Beklagte jedoch nicht vor. Vielmehr hätten die Konzerngewinne auch in den Jahren 1987 und 1988 weiterhin im zweistelligen Millionenbereich gelegen und die Jahresüberschüsse der B AG hätten die Konzernergebnisse in den genannten Jahren sogar noch übertroffen. Die Verweisung auf den B-Konzern sei irrelevant. Hieran ändere auch ein angeblich seit 1987 geltender Beherrschungsvertrag zwischen der B AG und der A AG, dessen Existenz vorsorglich bestritten werde, nichts. Es werde bestritten, dass die globale Stahlkrise die Unternehmensführung des B-Konzerns in den 80er Jahren maßgeblich bestimmt und zum Handeln gezwungen habe. Selbst nach Auslaufen von Investitionszulagen und Strukturverbesserungshilfen hätten im Jahr 1986 noch Überschüsse in Höhe von 271 Mio. DM auf Konzernebene erzielt werden können. Auch eine langfristige Substanzgefährdung oder eine mangelhafte Eigenkapitalverzinsung habe nicht vorgelegen.
27Der Kläger hat beantragt,
281. festzustellen, dass sich seine seitens der Beklagten geschuldete betriebliche Altersversorgung ausschließlich nach der „Pensionsordnung der BW AG“ vom 01.10.1977 richtet;
292. die Beklagte zu verurteilen, ihm 6.039,08 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe aus 355,24 € brutto seit dem 02.09.2020, aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.10.2020, aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.11.2020, aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.12.2020, aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 03.01.2021, aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.02.2021, aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.03.2021, aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.04.2021, aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.05.2021, aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.06.2021, aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.07.2021 , aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.08.2021, aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.09.2021, aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.10.2021, aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.11.2021, aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.12.2021 und aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 03.01.2022 zu zahlen;
303. festzustellen, dass die Beklagte ihm ab Februar 2022 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 500,85 € brutto monatlich zu zahlen hat.
31Die Beklagte hat beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger sei zum 31. Dezember 1988 aus der damaligen B AG ausgeschieden und habe zum 1. Januar 1989 einen neuen Arbeitsvertrag mit der A AG geschlossen. Dementsprechend habe der Arbeitsvertrag mit der A AG vom 20. Dezember 1988 unter Ziffer 6 eine neue Versorgungszusage enthalten, die aber nur auf die damals aktuell geltende KBV PO 87 gerichtet gewesen sein könne. Die Erwägungen des Klägers zum Verweis auf die damals geltende Versorgungsordnung in Ziffer 6 des Arbeitsvertrags vom 20. Dezember 1988 lägen neben der Sache. Im Konzern habe es immer nur eine einzige einheitliche Versorgungsordnung gegeben. Wohl deshalb habe man sich in den Jahren der Umstrukturierung nie um eine stringente Terminologie bemüht. Den vom Kläger behaupteten Betriebsübergang per 31. Dezember 1988 müsse er darlegen und beweisen. Sie habe sämtliche noch vorhandenen Unterlagen durchgesehen und keinerlei Hinweise hierfür gefunden. Im neuen Arbeitsvertrag werde der angebliche Betriebsübergang nicht erwähnt. Vielmehr sei dort unter Ziffer 1 von einer Einstellung zum 1. Januar 1989 die Rede. In der Personalakte des Klägers bei der B AG sei zum 31. Dezember 1988 ein „Austritt“ vermerkt. Bei einem Betriebsübergang wäre dies nicht erfolgt.
34Soweit sich der Kläger zur Ablösung der KBV PO 77 durch die KBV PO 87 auf die Drei-Stufen-Theorie des Bundesarbeitsgerichts berufe, übersehe er, dass diese dogmatisch nicht haltbar sei, zumindest aber auf mehr als 30 Jahre zurückliegende Sachverhalte nicht angewandt werden könne, im konkreten Fall auch kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der KBV PO 77 bestanden habe und jedenfalls die für Eingriffe auf der dritten Stufe erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe vorgelegen hätten. Im Übrigen stehe die Rechtsprechung zur dritten Stufe des Schemas in diametralem Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Kündigungssenats des Bundesarbeitsgerichts zur Unüberprüfbarkeit von Unternehmer-Entscheidungen bei betriebsbedingten Kündigungen. Der Kläger könne keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, weil er zu einer Zeit eingestellt worden sei, als bereits Verhandlungen über eine Neuregelung der Versorgungsordnung geschwebt hätten.
35Die Absenkung der künftig erdienbaren Versorgungszuwächse durch die Umstellung von der KBV PO 77 auf die KBV PO 87 sei durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt gewesen. Die deutsche und europäische Stahlindustrie sei damals von einer schweren Stahlkrise erschüttert worden, deren Ursachen u.a. auch von der Generaldirektion Binnenmarkt der EG-Kommission beschrieben worden seien. So habe in den 1970er und 1980er Jahren die Zahl der internationalen Konkurrenten auf dem Stahlmarkt dramatisch zugenommen, insbesondere auf dem Gebiet des Massenstahls. Außereuropäische Länder hätten ihre Stahlkapazitäten deutlich ausgebaut, was zu weltweiten Überkapazitäten und einem ruinösen Preiswettbewerb geführt habe. Darüber hinaus habe die Kursentwicklung des US-Dollar und die Erhöhung des DM-Außenwertes gegenüber den Währungen wichtiger anderer Industriestaaten die Exportmöglichkeiten für deutsche Unternehmen stark eingeschränkt. Während das Angebot auf dem Stahlmarkt somit stetig gestiegen sei, sei gleichzeitig der weltweite und insbesondere der europäische Stahlverbrauch und damit die Nachfrage zurückgegangen. Gegen diese Krise habe die EG-Kommission Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) ergriffen. Unter anderem seien Anfang der 80er Jahre auf Basis von Art. 58 EGKS verbindliche Produktionsquoten eingeführt worden. Allerdings sei immer klar gewesen, dass die staatlichen Eingriffsmöglichkeiten nicht auf Dauer bestehen bleiben, sondern nur Überbrückungsfunktion haben konnten. Trotz Bemühungen der europäischen und insbesondere deutschen Stahlunternehmen um eine Verlängerung der staatlichen Hilfen sei die EG-Kommission bei ihrer Überzeugung geblieben, dass die Hilfen nicht dauerhaft weitergeführt werden konnten. Daher habe sie sukzessive bestimmte Stahlprodukte aus dem Quotensystem herausgenommen, was auch im Geschäftsbericht des B-Konzerns für 1986 als eine erhebliche Belastung erwähnt werde.
36Die Auswirkungen dieser strukturellen und konjunkturellen Probleme seien für B im zweiten Halbjahr und insbesondere im letzten Quartal des Jahres 1986 spürbar in Erscheinung getreten. Produktion, Absatz und Erlöse seien deutlich zurückgegangen. Mitte des Jahres 1986 sei absehbar gewesen, dass die Planziele des G für 1986 nicht würden erreicht werden können. Zahlreiche Betriebsstillegungen seien vorgenommen worden. Die B-Belegschaft habe sich in der Zeit von 1979 bis 1987 um knapp 40 % und allein im Jahre 1986 um 1.600 Mitarbeiter verringert. In der zweiten Jahreshälfte sei kurzgearbeitet worden. Der Gewinn habe sich auf knapp 60 % reduziert. Angesichts der katastrophalen Geschäftsentwicklung im zweiten Halbjahr 1986 sei allen Verantwortlichen klar gewesen, dass auch die Aussichten für die nachfolgenden Jahre schlecht gewesen seien. Bereits im Geschäftsbericht 1986 sei daher festgehalten worden, dass die anhaltenden Strukturprobleme auf dem europäischen Stahlmarkt auch in den nächsten Jahren eine spürbare Personalverringerung erfordern würden. Diese Befürchtung habe sich auch bestätigt. Tatsächlich seien die Gewinne des Konzerns dramatisch eingebrochen. Sie hätten im Geschäftsjahr 1987 nur noch 49 Mio. DM und im Geschäftsjahr 1988 nur noch 55 Mio DM betragen. Die Gewinne hätten ohne die Umstellung des Altersversorgungssystems noch nicht einmal ausgereicht, die anwachsenden Pensionsrückstellungen zu finanzieren. Langfristig hätte dies zwingend in die Insolvenz geführt. Die Neuregelung sei nicht einseitig vom Konzernvorstand verordnet worden, sondern einvernehmlich mit dem Konzernbetriebsrat und der IG Metall verhandelt worden. Vorliegend seien sogar die Anforderungen für Änderungen auf der zweiten Stufe der Drei-Stufen-Theorie erfüllt gewesen. Als triftiger Grund gelte unter anderem eine drohende langfristige Substanzgefährdung. Die Substanz eines Unternehmens sei gefährdet, wenn keine ausreichende Eigenkapitalrendite mehr erzielt werde. Ausweislich der Geschäftsberichte hätte die Eigenkapitalrendite im Jahr 1987 2,9 % und im Jahr 1988 3,1 % betragen.
37Schon Anfang 1986 habe es Überlegungen und Berechnungen gegeben, wie man das bestehende Versorgungswerk zukunftssicher gestalten könne. Aufgrund der sich immer stärker bemerkbar machenden Stahlkrise habe der B-Vorstand am 10. Februar 1986 beschlossen, das bestehende Versorgungswerk zu ändern und mit dem Konzernbetriebsrat und der IG Metall Gespräche über eine Neuregelung aufzunehmen. Die Gründe für diese Entscheidung seien in einem Aktenvermerk vom 25. Juli 1986 (Anlage B13) festgehalten worden. Die wirtschaftliche Lage habe zu einer Absenkung des Versorgungsniveaus gezwungen. Zwischen 1977 und 1985 seien die Pensionsrückstellungen von 1,039 Mrd. DM auf 1,554 Mrd. DM gestiegen. Nach einem beim Sachverständigenbüro Prof. Dr. H eingeholten Gutachten sei mit einem weiteren Anstieg der Pensionsrückstellungen auf 2,131 Mrd. DM im Jahr 1990, 2,589 Mrd. DM im Jahr 1995, 3,028 Mrd. DM im Jahr 2000 und 3,257 Mrd. DM im Jahr 2003 zu rechnen gewesen. In jedem Jahr wäre ein Anstieg der Pensionsrückstellungen von knapp 100 Mio. DM zu verkraften gewesen.
38Für das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe könne bei der Änderung einer Konzernbetriebsvereinbarung durch eine neue Konzernbetriebsvereinbarung stets nur auf den Konzern abgestellt werden. Würde man bei jeder Änderung einer Konzernbetriebsvereinbarung die Verhältnisse jedes einzelnen Konzernunternehmens zugrunde legen, wäre die gewünschte Konzerneinheitlichkeit der Versorgung nicht mehr möglich. Jedenfalls der Wunsch der Konzernleitung und des Konzernbetriebsrats, die Altersversorgung konzerneinheitlich zu regeln, sei als sachlich-proportionaler Grund auch in solchen Unternehmen anzuerkennen, in denen zum Zeitpunkt der Umstellung keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorlägen. Dem Kläger würde es aber auch nichts nützen, wenn für das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe auf die B AG abzustellen wäre. Zum Zeitpunkt der Umstellung auf die KBV PO 87 sei die A AG hundertprozentige Tochtergesellschaft der B AG gewesen und zwischen beiden Unternehmen habe ein Beherrschungsvertrag existiert. Die Ergebnisse des Stahlgeschäfts hätten dadurch unmittelbar auf den Konzernabschluss durchgeschlagen.
39Durch Urteil vom 17. Januar 2022 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Klage sei zulässig und begründet. Die seitens der Beklagten geschuldete betriebliche Altersversorgung des Klägers richte sich ausschließlich nach der KBV PO 77. Dies ergebe bereits die Auslegung des Arbeitsvertrags vom 20. Dezember 1988. Aufgrund einer individualvertraglichen Zusicherung der A AG komme es auf die Wirksamkeit der kollektivrechtlichen Ablösung der KBV PO 77 durch die KBV PO 87 nicht an. Nach dem Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 1988 richtete sich die betriebliche Altersversorgung des Klägers nach der KBV PO 77. Mit der Pensionsordnung der „BW AG“ sei nicht die KBV PO 87 gemeint. Die KBV PO 77 trage den Namen „Pensionsordnung der BW Aktiengesellschaft“, während die KBV PO 87 als „Pensionsordnung der B Aktiengesellschaft“ bezeichnet werde. Nach dem klaren Wortlaut hätten die Parteien damit die Anwendbarkeit der KBV PO 77 vereinbart. Eine Verwechslung könne durch die unterschiedlichen Namen ausgeschlossen werden. Aus dem Sinnzusammenhang des Arbeitsvertrages ergebe sich keine andere Bewertung. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil vom 17. Januar 2022 (Bl. 268ff. GA) Bezug genommen.
40Gegen das der Beklagten am 19. Januar 2022 zugestellte Urteil richtet sich deren am 8. Februar 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist im Wesentlichen wie folgt begründet:
41Das erstinstanzliche Urteil sei schon deshalb fehlerhaft, weil es keinerlei Begründung dafür enthalte, warum sie auch für diejenigen anteiligen Versorgungsansprüche einstehen solle, die der Kläger zwischen 1986 und 1988 erworben habe. Das Vorliegen eines Betriebsübergangs bleibe bestritten.
42Soweit das Arbeitsgericht seine Entscheidung auf die Auslegung des Arbeitsvertrages vom 20. Dezember 1988 stütze, verletze es sämtliche hergebrachten Grundsätze der Vertragsauslegung. Bei einer sachgerechten Auslegung hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem Kläger durch den Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 1988 keine Versorgung nach der KBV PO 77 zugesagt worden war.
43Es hätten sachlich-proportionale Gründe für die Änderung des Versorgungswerks vorgelegen. Überlegungen zur Notwendigkeit einer Neuordnung des Versorgungssystems habe es bereits im Dezember 1983 gegeben. Dazu seien mehrere Gutachten vom Sachverständigenbüro Prof. Dr. H erstellt worden. In einem ersten versicherungsmathematischen Gutachten vom 12. Dezember 1984 werde prognostiziert, dass bei Weiterführung der KBV PO 77 sich die Pensionsrückstellungen bis zum Jahr 2003 von 1,5 Mrd. auf 3,3 Mrd. DM mehr als verdoppeln würden. Nach dem zweiten Teil des Gutachtens, datierend vom 2. Dezember 1985, sei das Büro Prof. Dr. H zu dem Ergebnis gekommen, dass nach der geplanten Umstellung des Versorgungswerks die Rückstellungen nach 20 Jahren um ca. 1,6 Mrd. DM geringer ausfallen würden. Diese Gutachten hätten einen Vorstandsbeschluss vom 10. Februar 1986 zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat bezüglich einer Neuordnung des Versorgungswerks bewirkt. Ab Frühjahr 1986 sei die Neuordnung des Versorgungswerks intensiv in mehreren Verhandlungsrunden mit dem Konzernbetriebsrat erörtert worden, der dazu einen „Arbeitskreis Pensionsordnung“ gebildet habe und sich in den Verhandlungen von der IG Metall habe beraten lassen. Hinsichtlich der Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat wird ergänzend auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 23. Februar 2023 sowie die hierzu vorgelegten Anlagen (B24-B29) Bezug genommen. Im Zuge dieser Verhandlungen sei das Memorandum vom 25. Juli 1986 (Anlage B13) entstanden.
44Der Umstellung der Pensionsordnung habe ein Motivbündel zugrunde gelegen. Zunächst sei festgestellt worden, dass sich das bestehende Versorgungswerk in Form einer Gesamtversorgung fehlentwickelt habe. Ferner hätten sich die Gerechtigkeitsvorstellungen zur Funktion der betrieblichen Altersversorgung und der Verteilung des Dotierungsvolumens zwischen den verschiedenen Mitarbeitergruppen grundlegend verändert. Schließlich sei der G in existenziellen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen; eine weitere Verschlechterung der Lage habe gedroht. Die Stahlkrise habe sich auf dem Höhepunkt befunden. Auf dieses geänderte wirtschaftliche Umfeld habe B reagieren müssen.
45Die KBV PO 77 habe sich fehlentwickelt. Sie sei noch auf Basis eines damals sehr hohen Niveaus der gesetzlichen Sozialversicherungsrenten entstanden. Bei Schaffung der KBV PO 77 sei der Dotierungsrahmen von dem Umstand bestimmt worden, dass in fast 80 % der eintretenden Rentenfälle wegen der eingreifenden Limitierung in § 11 Abs. 3 KBV PO 77 nur die Mindestrente von 2,50 DM je Dienstjahr zu zahlen gewesen sei. Durch das 20. und 21. Rentenanpassungsgesetz hätten sich diese Verhältnisse grundlegend geändert, was 1977 niemand vorausgesehen habe. Durch die Rentenanpassungsgesetze seien die gesetzlichen Renten, wie das Sachverständigenbüro Prof. Dr. H der Beklagten am 27. Oktober 1986 (Anlage B31) mitgeteilt habe, um 17,3 % gefallen. Mit dem Absinken des Niveaus der gesetzlichen Renten habe die Limitierungsvorschrift der KBV PO 77 mehr und mehr an Wirkung verloren, so dass nach und nach die Koppelung an die Sozialversicherung voll durchgeschlagen habe. Für die Zukunft sei mit einer weiteren Absenkung der gesetzlichen Renten und damit mit einer unvorhergesehenen Ausweitung der Versorgungslasten gerechnet worden. Dies sei auch durch die Gutachten des Sachverständigenbüros Prof. Dr. H bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund hätten sich Vorstand und Konzernbetriebsrat für den Übergang in das System der KBV PO 87 mit Festbetragsrenten ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Rente entschieden. Dem hätte auch die IG Metall zugestimmt. Zudem hätten auch alle konkurrierenden Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie auf ein Festbetragssystem umgestellt, was im Memorandum von 25. Juli 1986 (Anlage B13) im Einzelnen ausgeführt worden sei.
46Weiterhin habe das System der KBV PO 77 den veränderten Wertvorstellungen der Betriebsparteien nicht mehr entsprochen. Nach übereinstimmender Auffassung von Arbeitgeber und Konzernbetriebsrat habe das System der KBV PO 77 zu ungerechten Ergebnissen geführt. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit sei nur sehr unzureichend honoriert worden, worin eine Vernachlässigung des Treueprinzips liege. Arbeitnehmer mit niedriger Sozialversicherungsrente und kurzer Betriebszugehörigkeit seien erheblich bevorzugt worden. Demgegenüber sei ein Festrentensystem, abgekoppelt von der Sozialversicherungsrente, transparent, für die Mitarbeiter überschaubar und stehe stets im Einklang mit dem Treueprinzip.
47Schließlich habe sich der B-Konzern in existentiellen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Die deutsche Stahlindustrie habe sich in den 1980er-Jahren in einer katastrophalen Lage befunden. Die meisten stahlerzeugenden Unternehmen, die es in Deutschland in den 1980er-Jahren noch gegeben hatte, hätten die Stahlkrise nicht überlebt. Dazu habe auch der B-Konzern gehört, der wenige Jahre später vom L-Konzern übernommen worden sei. Zwar habe man lange Zeit gehofft, die deutsche und europäische Politik werde dem Untergang der heimischen Stahlindustrie nicht tatenlos zusehen und sie über ein Subventions- und Antidumping-System retten. Spätestens im Jahr 1986 sei dann aber klar gewesen, dass Hilfe vom Staat und von der Europäischen Gemeinschaft allenfalls noch punktuell und vorübergehend zu erwarten war, sich aber letztlich die heimische Stahlindustrie den Zwängen der Weltmärkte würde beugen müssen.
48Der B-Konzern unter dem Dach der B AG sei in drei großen Geschäftsbereichen tätig gewesen, nämlich Stahl, Weiterverarbeitung sowie Handel/Dienstleistungen. Auf den Bereich Stahl seien nach dem testierten Geschäftsbericht der A AG für das Jahr 1986 ein Umsatz von 3,6 Mrd. DM, auf die Weiterverarbeitung 2,7 Mrd. DM sowie auf Handel und Dienstleistungen 3,4 Mrd. DM entfallen. Auch die Bereiche Weiterverarbeitung sowie Handel/Dienstleistung seien letztlich Teil des Stahlgeschäfts gewesen. So fielen unter die Weiterverarbeitung laut dem Geschäftsbericht für 1986 beispielsweise die Herstellung von Bandstahl, Elektrobändern, Profilen und Federn, Verpackungsstahlband, Ballenband, Rohre, Wälzlager, Ringe, Laufwerke, Schmiedestücke sowie Sphäroguss. Auch der Bereich Handel/Dienstleistungen sei durch das Geschehen auf dem Stahlmarkt geprägt gewesen. Die Auswirkungen der Stahlkrise auf den Konzern sein im Geschäftsbericht für 1986 dargestellt worden. Der Umsatz des Stahlbereichs sei von 4,25 Mrd. DM im Jahre 1985 auf 3,67 Mrd. DM im Jahr 1986 gefallen. Der Walzstahlabsatz der E AG sei 1986 gegenüber dem Vorjahr um 10 % auf 3,23 Mio. Tonnen zurückgegangen. Die Walzstahlerlöse, die sich in den Jahren 1984 und 1985 erholt hatten, seien1986 deutlich zurückgegangen. Die Rohstahlerzeugung habe um fast 10 % auf 3,74 Mio. Tonnen abgenommen. Die B-Belegschaft sei im Jahr 1986 um 1.600 Mitarbeiter geschrumpft, überwiegend wegen Betriebsstillegungen der A AG. Weitere Personalverringerungen wegen der anhaltenden Strukturprobleme auf dem europäischen Stahlmarkt seien als erforderlich angesehen worden. Die Europäische Kommission habe weitere Produkte aus der Stahlmarktordnung und dem Quotensystem entlassen. Angesichts dieser existentiellen Krise sei im Jahr 1986 ein Maßnahmenprogramm, das sog. „Arbeitsprogramm ´86 A AG“ (Anlage B38) eingeleitet worden, das insbesondere den Stahlbereich und damit die A AG betroffen habe. Zu den Maßnahmen habe zum einen eine Verbesserung von Kosten, Leistung und Termintreue gehört, aber auch neue Investitionen sowie Änderungen in Organisation und Management. Im Bereich der A AG sei bis Ende 1990 eine Verringerung des Personals um 4.000 Mitarbeiter auf dann noch ca. 12.000 vorgesehen gewesen. Der Hintergrund des „Arbeitsprogramms‘86 A AG“ sei in diesem selbst sowie in einem an den Konzernchef Dr. K gerichteten, als „streng persönlich“ klassifizierten Memorandum vom 18. August 1986 (Anlage B39) dargelegt worden. Danach habe die Europäische Kommission angekündigt, dass sie die Liberalisierung des EG-Stahlmarktes 1987 fortsetzen werde. Ab 1988 sei mit einem völlig freien Markt zu rechnen, dh. die Selbstbeschränkungsabkomrnen mit Drittländern und die Quotensysteme würden beendet. Der EG-Stahlmarkt werde dann ein freier Markt mit Überkapazitäten sein. Es müsse als ausgeschlossen angesehen werden, dass Bund und Länder Unterstützung gewähren würden. In einem freien Markt mit Überkapazitäten bestimmten letztlich die Wettbewerber mit den niedrigsten Kosten das Erlösniveau. Daher könnten nur solche Anbieter langfristig überleben, deren Kosten nicht wesentlich höher sind als die des Branchenbesten und Kostenführers. Aus den der B vorliegenden Kostenvergleichen der Werke der deutschen Stahlindustrie habe sich ergeben, dass die Kosten der Walzstahlerzeugung von vier Mio. Tonnen im Jahr bei A um mindestens 360 Mio. DM höher seien als bei den vergleichbaren Produktionen des Kostenführers U und auch höher als bei anderen deutschen Wettbewerbern. Davon seien 80 Mio. DM Nachteile standortbedingt. 280 Mio. DM höhere Kosten gegenüber U seien hausgemacht. Bleibe es dabei, wäre A investitionsunfähig und müsste über kurz oder lang aufgegeben werden. In der Folgezeit sei das Programm noch weiter verfeinert worden, was sich aus den „Ergänzenden Aussagen zum Arbeitsprogramm ´86 A AG“ (Anlage B40) ergebe. Dass in dem Arbeitsprogramm die angestrebte Umstellung der betrieblichen Altersversorgung nicht erwähnt werde, liege daran, dass sich dieses auf solche Maßnahmen beschränkt habe, die im Stahlbereich zu treffen gewesen seien, während die KBV PO 77 konzernweit gegolten habe. Auf Konzernebene hingegen sei die Änderung der Pensionsordnung ein Sanierungsschritt von gleichem Gewicht wie das Maßnahmenpaket im Stahlbereich gewesen, was sich z.B. aus dem Sprechzettel für die Ausführungen des Konzernchefs Dr. K in der Aufsichtsratssitzung der Konzernobergesellschaft B AG am 7. November 1986 (Anlage B42) ergebe. Die Änderung bei der betrieblichen Altersversorgung sei somit Teil eines alle Konzernbereiche und alle globalen Einheiten des Konzerns erfassenden Neuausrichtung und Umstrukturierung gewesen. Daraus sei ersichtlich, dass die Sanierung nicht einseitig auf dem Rücken der Versorgungsberechtigten ausgetragen worden sei.
49Hervorzuheben sei zudem, dass die Konzernbetriebsvereinbarung nicht einseitig von der Arbeitgeberseite gekündigt, sondern einvernehmlich mit dem Konzernbetriebsrat unter Hinzuziehung von Experten der IG Metall geändert worden sei. Es seien mehr als 15 Verhandlungs- und Gesprächsrunden notwendig gewesen, um eine Einigung zwischen Management und Konzernbetriebsrat über die neue KBV PO 87 herbeizuführen.
50Unzutreffend sei die Annahme, eine Änderung der PO 77 hätte nach § 14 Abs. 2 KBV PO 77 eines Aufsichtsratsbeschlusses bedurft. In § 14 der KBV PO 77 seien die üblichen steuerunschädlichen Mustervorbehalte bezüglich der Frage geregelt, unter welchen Voraussetzungen bereits entstandene Versorgungsansprüche nachträglich ganz oder teilweise wieder entzogen werden könnten. Dies habe nichts damit zu tun, unter welchen Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft Betriebsvereinbarungen über Versorgungssysteme einvernehmlich mit dem Betriebsrat geändert werden könnten.
51Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen und führt ergänzend aus:
52Zu Recht sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass ihm im Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 1988 eine betriebliche Altersversorgung nach der KBV PO 77 zugesagt worden sei.
53Selbst wenn der Arbeitsvertrag abweichend auslegen wäre, sei die Klage nicht abzuweisen. Die Änderung der Pensionsordnung sei unwirksam. Dies gelte schon deshalb, weil hierfür gemäß § 14 Abs. 2 KBV PO 77 ein Beschluss des Aufsichtsrats erforderlich gewesen wäre, der jedoch nicht vorliege.
54Sachlich-proportionale Gründe für eine Änderung des Versorgungswerks hätten nicht vorgelegen.
55Eine Fehlentwicklung des Versorgungswerks liege nicht vor. Das von der Beklagten angeführte H-Gutachten sei nur eingeschränkt verwertbar, weil der seinerzeit bereits absehbare erhebliche Personalabbau keine Berücksichtigung gefunden habe, obwohl dieser selbstverständlich auch erhebliche Entlastungswirkungen hinsichtlich der Rückstellungshöhe gehabt habe. Überdies sei die isolierte Betrachtung von Pensionsrückstellungen ohnehin nicht dazu geeignet ist, die Notwendigkeit einer verschlechternden Neuordnung zu belegen. Rückstellungen hätten vor allem einen Zeiteffekt. Aus ihnen könne jedoch nicht unmittelbar auf die wirtschaftliche Lage der jeweiligen Gesellschaft und schon gar nicht auf die Notwendigkeit einer verschlechternden Neuordnung geschlossen werden. Zudem sei bei Inkrafttreten der KBV PO 77 am 1. Oktober 1977 das 20. Rentenanpassungsgesetz bereits veröffentlicht und in Kraft gewesen. Das 21. Rentenanpassungsgesetz sei Mitte 1978 in Kraft getreten. Dessen wesentliche Inhalte seien aber bereits im Vorjahr bekannt gewesen. Es sei zwar zutreffend, dass das 20. und 21. Rentenanpassungsgesetz die sukzessive Absenkung des gesetzlichen Rentenniveaus eingeläutet hätten. Allerdings sei dies bei Schaffung der KBV PO 77 bereits absehbar und somit keineswegs für niemanden voraussehbar gewesen. Die Betriebsparteien müssten sich daher grds. an dem einmal geschaffenen Gesamtversorgungssystem festhalten lassen und könnten sich von diesem nicht unter Verweis auf die Nachteile, die derartige Systeme für Versorgungsschuldner mit sich bringen können, lossagen, wenn sich die Risiken dann auch tatsächlich realisieren. Es sei nicht ersichtlich, warum es dringlich gewesen sein sollte, vom Gesamtversorgungs- auf ein Festbetragssystem umzustellen.
56Die seinerzeit angeblich geänderten Gerechtigkeitsvorstellungen, welche vorsorglich bestritten würden, rechtfertigten den Eingriff in die Versorgungsanwartschaft des Klägers ebenfalls nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssten die Betriebspartner zwar in der Lage sein, geänderten Vorstellungen über die Gerechtigkeit von Verteilungsgrundsätzen Rechnung zu tragen. Allerdings müsse sodann die Dringlichkeit der Änderung dargelegt werden, woran es im Streitfall fehle. Es sei an keiner Stelle dargelegt oder ersichtlich, warum es dringlich gewesen sein sollte, vom Gesamtversorgungs- auf ein Festbetragssystem umzustellen. Es wäre vielmehr ausreichend gewesen, die KBV PO 77 für neu eintretende Mitarbeiter stichtagsbezogen zu schließen und für letztere ein neues, stärker dienstzeitabhängiges Festbetragssystem einzuführen. Auch dies hätte den vermeintlich geänderten Gerechtigkeitsvorstellungen Rechnung getragen.
57Die B AG habe sich im Jahr 1986 in keiner angespannten wirtschaftlichen Lage befunden, welche den verschlechternden Eingriff in die betriebliche Altersversorgung nahegelegt hätte. Sie habe im Vergleich zum Vorjahr einen gestiegenen Jahresüberschluss von 308.766.870,00 DM erwirtschaftet und der Bilanzgewinn habe sich auf 154.383.435,00 DM belaufen. Die allgemeine Krise in der Stahlindustrie der 1980er Jahre sei irrelevant, weil es auf die konkrete Lage der damaligen Versorgungsschuldnerin, dh. der B AG, ankomme. Gleichwohl werde vorsorglich bestritten, dass spätestens im Jahr 1986 klar gewesen sei, die Stahlindustrie werde nur noch punktuell und vorübergehend staatliche Hilfen erwarten können. Aus dem Memorandum vom 25. Juli 1986 ergebe sich, dass die Verpflichtungen aus den Pensionszusagen hätten reduziert werden sollen. Es könne ihm jedoch nicht entnommen werden, dass die wirtschaftliche Lage der B AG eine leistungsmindernde Veränderung geboten habe. Es werde nicht zwischen dem Konzern als Ganzem und den einzelnen juristischen Personen differenziert. Vielmehr werde im Memorandum wie auch in den vorgelegten Gutachten lediglich die vermeintlichen Gesamtrückstellungen und deren mögliche Entwicklungen dargestellt. Es komme auch nicht auf die wirtschaftliche Lage des B-Konzerns an. Im Übrigen sei zu beachten, dass sich auch dessen Lage Mitte der 1980er Jahre anhaltend positiv entwickelt habe. Er habe durchgehend Jahresüberschüsse in zweistelliger und überwiegend dreistelliger Millionenhöhe erwirtschaftet. Entscheidend seien die wesentlichen Bilanzkennzahlen, welche seinerzeit allesamt positiv gewesen seien. Überdies sei die Stahlerzeugung nur einer von insgesamt drei Geschäftsbereichen gewesen. Selbst wenn es also in einem der Geschäftsbereiche zu Problemen oder Umsatzrückgängen gekommen sein sollte, sage dies noch nichts über die wirtschaftliche Situation des gesamten Unternehmens aus. Etwaige Probleme in einem Geschäftsfeld können nämlich durch positive Entwicklungen in anderen Geschäftsfeldern ausgeglichen werden. Es dränge sich überdies der Eindruck auf, dass die vermeintliche Zukunft des Stahlmarktes im Geschäftsbericht negativ überzeichnet wurde, um ggf. die Bereitschaft für gewinnerhöhende Einschnitte bei der Belegschaft zu erzeugen bzw. eine etwaige Bereitschaft jedenfalls zu erhöhen. Sämtliche von der Beklagten wiedergegebenen Zitate zeigten allenfalls, dass sich die A AG in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befunden haben könnte. Mithin wäre es ggf. rechtmäßig gewesen, bei dieser Gesellschaft auch in die betriebliche Altersversorgung einzugreifen. Die wirtschaftliche Lage lediglich einer Tochtergesellschaft berechtige die Konzernobergesellschaft jedoch nicht, auch bei ihren bzw. sämtlichen anderen Konzernmitarbeitern leistungskürzend tätig zu werden. Hierzu habe überhaupt keine Veranlassung bestanden. Da das Arbeitsprogramm ´86 nur die A AG und deren wirtschaftlich problematische Lage betraf, stelle sich daher die Frage, warum der Eingriff in die betriebliche Altersversorgung nicht auf die Beschäftigten der A AG beschränkt wurde, wenn diese doch für die vermeintlich angespannte wirtschaftliche Lage des B-Konzerns verantwortlich war. Die Behauptungen der Beklagten zur wirtschaftlichen Situation der A AG als zutreffend unterstellt, wäre es folgerichtig gewesen, sich auf eine Veränderung der Versorgungsordnung für die Mitarbeiter dieser Tochtergesellschaft zu beschränken. Gründe, auch in die Versorgung der übrigen Mitarbeiter in anderen Konzerngesellschaften einzugreifen, hätten nicht vorgelegen. Daher sei der Eingriff auch nicht proportional gewesen. Überdies stelle sich die Frage, warum die ergriffenen Maßnahmen des Arbeitsprogramms ´86 nicht ausreichten und zusätzlich noch der dauerhafte Eingriff in die betriebliche Altersversorgung notwendig gewesen sein soll. Auch sei nicht erkennbar, warum die seinerzeit wohl angestoßene Personalreduktion (ca. 1.600 Mitarbeiter allein im Jahr 1986) nicht ausreichend gewesen sein soll, um den angeblichen wirtschaftlichen Problemen zu begegnen. Schließlich habe die geplante Personalreduktion um 4.000 Mitarbeiter sicherlich auch erhebliche Einsparungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung zur Folge gehabt. Warum zusätzlich auch noch in die Anwartschaften der verbliebenen Mitarbeiter eingegriffen werden musste, erschließe sich anhand der Ausführungen der Beklagten nicht. Das „Arbeitsprogramm ´86 der A AG und dessen Ursachen hätten zudem nichts mit dem Eingriff in die betriebliche Altersversorgung zu tun gehabt und könnten daher auch nicht als Rechtfertigungsgrund für den Eingriff bei der B AG herangezogen werden kann. Aus dem von der Beklagten zitierten Sprechzettel Dr. Ks ergebe sich, dass die Veränderung der Pensionsordnung als ein eigenständiges Thema betrachtet wurde und dort nur wegen der weniger guten Kalkulierbarkeit eingegriffen werden sollte. Hr. Dr. K habe zwar auch die absehbar steigenden Pensionsrückstellungen angeführt. Diese seien jedoch Resultat der einmal versprochenen Versorgung und der gewählten Systematik (Gesamtversorgung) und könnten daher nicht zugleich als Grund für die Leistungskürzung herangezogen werden.
58Der Mitwirkung des Konzernbetriebsrats komme allenfalls indizielle Wirkung zu. Die mögliche indizielle Wirkung sei jedoch letztlich wertlos, wenn es wie vorliegend an hinreichenden Rechtfertigungsgründen fehle.
59Durch Urteil vom 27. September 2023 - 4 Sa 163/22 - hat das Landesarbeitsgericht Hamm das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.01.2022 auf die Berufung der Beklagten hin abgeändert und die Klage abgewiesen sowie die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 2. Juli 2024 - 3 AZR 255/23 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 2. Juli 2024 (Bl 760ff. GA) Bezug genommen.
60Die Beklagte trägt im weiteren Berufungsverfahren ergänzend vor, die Umstellung von der KBV PO 77 auf die KBV PO 87 habe auf einer Vielzahl der von der Rechtsprechung anerkannten Gründen für die Begrenzung künftig erdienbarer Zuwächse beruht. Jeder von ihnen hätte die Umstellung des Versorgungssystems schon aus sich heraus gerechtfertigt. Erst recht müsse das in ihrer Summe gelten.
61Es habe zunächst eine Fehlentwicklung des Versorgungswerks vorgelegen. Die KBV PO 77 habe im Grundsatz vorgesehen, dass pro Dienstjahr 0,3 % des letzten Gehalts als Betriebsrente gezahlt wurden. Auf dieser Basis habe sich z.B. nach einer Dienstzeit von 40 Jahren eine Betriebsrente von 12 % des letzten Gehalts ergeben. Die durchschnittlichen Sozialversicherungsrenten seien damals viel höher als heute gewesen. Überdies hätten bei B die Sozialversicherungsrenten noch einmal deutlich höher als in Unternehmen anderer Branchen mit vergleichbarer Einkommens- und Altersstruktur gelegen, was an speziellen Verhältnissen der Stahlindustrie in der Kriegs- und Nachkriegszeit gelegen habe. Anfang der 80er Jahre habe das Niveau der Sozialversicherungsrenten bei B um 24,5 % bei Angestellten und um 29,6 % bei Arbeitern höher gelegen als in vergleichbaren Unternehmen, was sich auch dem Gutachten des Sachverständigenbüros Prof. Dr. H entnehmen lasse. Dieses hohe Niveau der Sozialversicherungsrenten bei B habe enorme Auswirkungen auf die Höhe der Betriebsrenten nach der KBV PO 77 gehabt. In § 11 Abs. 3 der KBV PO 77 sei eine Gesamtversorgungsobergrenze von 65% bis 70% (je nach Zahl der Dienstjahre) des letzten Bruttoentgelts vorgesehen. Bei Überschreiten dieser Gesamtversorgungsobergrenze hätten die Betriebsrenten, gegebenenfalls bis auf eine Mindestrente von 2,50 DM pro Dienstjahr (§ 11 Abs. 6 der KBV PO 77), geruht. Tatsächlich hätten Anfang der 1980er Jahre die Mehrzahl der gewerblichen Mitarbeiter, die häufig sehr lange Dienstzeiten aufzuweisen hatten, diese Gesamtversorgungsobergrenze überschritten und daher nur die Mindestrente von 2,50 DM pro Dienstjahr erhalten. Es sei aber klar gewesen, dass sich dieser Trend ändern würde. Denn jüngeren Mitarbeitern hätten in ihrer Erwerbsbiographie die Kriegs- und Nachkriegsjahre gefehlt, so dass sie die hohen Rentenbausteine, die die ältere Generation in diesen Jahren bei der gesetzlichen Rente erworben hatte, nicht mehr würden erwerben können. Schon bei Abschluss der KBV PO 77 habe es gravierende Bedenken gegeben, ob diese Versorgung langfristig finanzierbar sei. Dies habe zu entsprechenden Vorbehalten in § 14 der KBV PO 77 geführt.
62Schon in der Zeit bis Mitte der 1980er Jahre seien die Versorgungslasten aus der KBV PO 77 stark angestiegen. Durch das 20. Rentenanpassungsgesetz vom 27. Juni 1977 und das 21. Rentenanpassungsgesetz vom 25. Juli 1978 seien Ausbildungszeiten künftig nur noch in weitaus geringerem Umfang bei der Rentenberechnung berücksichtigt und das Niveau der gesetzlichen Rente um ca. 14 % abgesenkt worden. Diese Reduzierung sei vor Änderung der KBV PO 77 auch vom Sachverständigenbüro Prof. Dr. H für B in einem Schreiben vom 27.Oktober 1986 berechnet worden (Anlage B31). Folge dieser veränderten Anpassungen sei ein sprunghaftes Ansteigen der betrieblichen Altersversorgung bei B gewesen, weil immer mehr Bestandsrentner statt der Mindestrente von 2,50 DM pro Dienstjahr nunmehr höhere Renten erhielten. Zugleich sei für alle Beteiligten klar gewesen, dass der Gesetzgeber mit dem 20. und 21. Rentenanpassungsgesetz eine grundlegende Zäsur eingeleitet hatte und sich künftig je nach Kassenlage der Rentenversicherung weiter vom System der bruttolohnbezogenen Rentenentwicklung abwenden würde. Zudem sei man bereits damals fest davon ausgegangen, dass sich das zahlenmäßige Verhältnis zwischen aktiver Belegschaft und Rentnern stark verschieben würde, weil mit einem weiteren Anwachsen der Belegschaft nicht mehr zu rechnen gewesen sei, sondern ganz im Gegenteil Personalreduzierungen als unvermeidlich angesehen und auch schon eingeleitet worden seien.
63Im Rahmen der Überlegungen zu einer Neuordnung der Versorgungssysteme sei es auf der Grundlage eines Memorandums der Personalabteilung an den Vorstand der B AG vom 5. Dezember 1983 (Anlage B47) am 21. Dezember 1983 zu einem Gespräch des Vorstands der B AG mit dem Vorstand den Sachverständigen Prof. Dr. H und Dr. H junior gekommen (Anlage B48). Die Herren H hätten die zu erwartenden Entwicklungen bei der gesetzlichen Rente erläutert und Angaben zur Vergleichbarkeit der B-Versorgung mit anderen vergleichbaren Montanunternehmen getätigt. Das Gespräch habe damit geendet, dass Prof. Dr. H beauftragt worden sei, in einem ersten Schritt zu berechnen und zu begutachten, wie sich die künftigen Belastungen aus den Versorgungswerken in den nächsten Jahren entwickeln würden, wenn man keine Korrekturen vornehme. Das in der Folge erstellte Gutachten zu den zu erwartenden künftigen Belastungen bei unveränderter Fortführung des Versorgungssystems vom 12. Dezember 1984 sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich bei unveränderter Weitergeltung der KBV PO 77 die gesamten Pensionsrückstellungen zwischen 1983 und 2003 von 1,499 Mrd. DM auf 3.256 Mrd. DM mehr als verdoppeln würden. Der Anstieg sei auch auf tatsächliche Versorgungslasten und nicht bloß auf einen erhöhten Rückstellungsbedarf zurückzuführen. Für die Berechnungen sei eine erwartete Reduzierung der Zahl der Belegschaftsmitglieder von 32.656 im Jahr 1983 auf noch 28.848 im Jahr 2003 zugrunde gelegt worden. Ergänzend wird auf die Ausführungen der Beklagten zu diesem Gutachten und das von ihr vorgelegte Gutachten (Anlage B49) Bezug genommen. In einem Schreiben an den Vorstand der B AG vom 13. Dezember 1984 (Anlage B 32) habe das Sachverständigenbüro Prof. Dr. H Änderungsmöglichkeiten der KBV PO 77 ausführlich erörtert und hierbei auch auf die Auswirkungen des Absinkens des Niveaus der gesetzlichen Rente und die dadurch dramatisch ansteigenden Lasten hingewiesen. Ein Jahr später habe dann der zweite Teil des H-Gutachtens vorgelegen. Für die Berechnungen, die auf der Grundlage der gleichen Ausgangsbestände und Bewertungsgrundsätze erstellt worden seien, sei für künftige Zeiten ein fester monatlicher Rentensteigerungsbetrag in Höhe von 4,- DM berücksichtigt worden Auf dieser Grundlage habe sich laut dem Gutachten eine Einsparung von insgesamt 1,6 Mrd. DM in den ersten 20 Jahren ergeben, der sich aus einer Verminderung der Pensionsrückstellungen um 1,290 Mrd. DM sowie eingesparten laufenden Rentenzahlungen von 324,4 Mio. DM bis 2003 zusammengesetzt habe. Ergänzend wird auf die Ausführungen der Beklagten zu diesem Gutachten und das von ihr vorgelegte Gutachten (Anlage B50) Bezug genommen.
64In die Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat sei der Vorstand ursprünglich mit der Vorstellung gegangen, pro Dienstjahr einen Festbetrag von 4,- DM vorzusehen, was zu den von Prof. Dr. H berechneten Einsparungen geführt hätte. Dagegen habe der Konzernbetriebsrat in der Verhandlung vom 4. November 1986 massiven Widerstand erhoben, wie sich dem Protokoll zu dieser Sitzung (Anlage B 51) entnehmen lasse. Wenige Tage nach der Verhandlung vom 4. November 1986 habe die Konzernleitung dem Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats mitgeteilt, dass man eine Erhöhung des Festbetrags auf 4,50 DM beschlossen habe und anbieten könne (Anlage B 52). Schließlich habe man sich wenige Tage später in den finalen Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat auf 5,- DM geeinigt.
65Zusätzlich zur Fehlentwicklung des Versorgungswerks hätten erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten des B-Konzerns vorgelegen. Diese seien insbesondere in dem vertraulichen, als „streng persönlich“ gekennzeichneten Vorstandspapier vom 18. August 1986 (Anlage B39) dokumentiert worden. Danach sei damit zu rechnen gewesen, dass es ab 1988 zu einer Abschaffung des Quotensystems und einem völlig freien Wettbewerb zwischen den Stahlunternehmen kommen würde. Aus den bei B vorliegenden Kostenvergleichen der Werke der deutschen Stahlindustrie habe sich ergeben, dass die Kosten der jährlichen Walzstahlerzeugung in Höhe von 4 Mio. Tonnen bei B um mindestens 360 Mio. DM höher als bei den vergleichbaren Produktionen des Kostenführers U und auch höher als bei allen anderen Wettbewerbern gelegen hätten. Davon seien 80 Mio. DM standortbedingt. 280 Mio. DM höhere Kosten gegenüber U seien hingegen hausgemacht. Für den Fall, dass es bei diesen höheren Kosten gegenüber den Wettbewerbern bliebe, sei A nach den Einschätzungen des B-Konzerns investitionsunfähig und müsste über kurz oder lang aufgegeben werden. Zur Erreichung des Ziels, im Geschäftsbereich Stahl die Kosten um 280 Mio. DM p.a. zu senken, seien vielfältige Maßnahmen ergriffen worden, die in dem Arbeitsprogramm ´86 der A AG (Anlage B38) sowie den „Ergänzenden Aussagen“ hierzu (Anlage B40) zusammengefasst worden seien. Unter anderem sei ein Personalabbau von ca. 4.000 Mitarbeitern bis Ende 1990 geplant gewesen. Dieser habe zwar grds. sozialverträglich erfolgen sollen. Für den Fall, dass dies jedoch nicht ausreichen sollte, seien auch Entlassungen ins Auge gefasst worden. Daher liege kein „Sonderopfer“ der Versorgungsberechtigten bzw. der Versorgungsanwärter vor. Im Rahmen des angestrebten Einsparziels von ca. 280 Mio. DM pro Jahr sei die durch die Änderung aller Versorgungssysteme (einschließlich des Essener Verbands) angepeilte Einsparung von 1,6 Mrd. DM über die nächsten 20 Jahre ein wichtiger Baustein gewesen, aber eben nicht mehr als ein Baustein. Im Übrigen sei es dem Konzernbetriebsrat ja in den Verhandlungen mit dem Vorstand gelungen, den Festrentenbetrag von 4,- DM pro Dienstjahr auf 5,- DM herauf zu verhandeln, wodurch sich das erreichbare Einsparpotential bei der Altersversorgung deutlich reduziert habe. Das Hauptopfer hätten die ca. 4.000 Mitarbeiter erbringen müssen, die entlassen worden seien. Zudem sei es 1986 nicht isoliert nur darum gegangen, zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Einsparvolumen zu erzielen. Denn niemand habe gewusst, wie sich die in heftige Turbulenzen geratenen Stahlmärkte entwickeln würden. Klar sei lediglich gewesen, dass aufgrund der schon im Einzelnen dargestellten Entwicklungen in verschiedenen Stahlmärkten massive Überkapazitäten herrschten und Wettbewerber mit Dumping-Preisen in den Markt drängten und B in der damaligen Struktur mit den damaligen Produktionskosten und den zugleich vorhandenen qualitativen Produktmängeln nicht überleben konnte. Aber niemand habe berechnen können, welche Verbesserungen und welche Einsparungen in den nächsten Jahren tatsächlich nötig sein würden, um diese Effekte auszugleichen und das Unternehmen zu retten.
66Zudem ergäben sich sachlich-proportionale Gründe auch aus dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit sowie geänderter Gerechtigkeitsvorstellungen. Eine Begrenzung des weiteren Anstiegs der Pensionslasten sei für das Überleben des B-Konzerns existenziell gewesen. Im Jahr 1986 sei es eine Option gewesen, die betriebliche Versorgung für alle Neueintritte vollständig zu schließen. Diesen Weg sei man jedoch nicht gegangen. Es sei der Wunsch aller Beteiligten gewesen, Generationengerechtigkeit insoweit herzustellen, dass auch neu eintretende Mitarbeiter noch eine betriebliche Altersversorgung aufbauen konnten. Die dafür erforderlichen Finanzmittel hätten jedoch nur dadurch bereitgestellt werden können, dass für die bereits vorhandenen Mitarbeiter zwar die in der Vergangenheit erdienten Versorgungsbausteine unangetastet blieben, sie in Zukunft jedoch nur noch geringere Zuwächse erdienen konnten.
67Die Beklagte beantragt,
68das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17. Januar 2022, Aktenzeichen 8 Ca 1857/21, zu ändern und die Klage abzuweisen
69sowie
70die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
71Der Kläger beantragt:
721. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.01.2022 - Az. 8 Ca 1857/21 wird zurückgewiesen.
732. Die Beklagte wird auf die Anschlussberufung verurteilt, dem Kläger über den vom Arbeitsgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 18.499,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
74-
75
aus 355,24 € brutto seit dem 02.02.2022,
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aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.03.2022,
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aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.04.2022,
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aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.06.2022,
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aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.07.2022,
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aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.08.2022,
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aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.09.2022,
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aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 04.10.2022,
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aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 03.11.2022,
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aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.12.2022,
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aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 03.01.2023,
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aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.02.2023,
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aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.03.2023,
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aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.04.2023,
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aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.05.2023,
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aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.06.2023,
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aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.07.2023,
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aus weiteren 355,24 € brutto seit dem 02.08.2023,
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aus weiteren 419,71 € brutto seit dem 02.12.2023,
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aus weiteren 419,71 € brutto seit dem 02.01.2024,
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aus weiteren 419,71 € brutto seit dem 02.02.2024,
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aus weiteren 419,71 € brutto seit dem 02.03.2024,
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aus weiteren 419,71 € brutto seit dem 02.04.2024,
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aus weiteren 419,71 € brutto seit dem 02.05.2024,
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aus weiteren 419,71 € brutto seit dem 02.06.2024,
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aus weiteren 419,71 € brutto seit dem 02.07.2024,
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aus weiteren 419,71 € brutto seit dem 02.08.2024,
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aus weiteren 419,71 € brutto seit dem 02.09.2024,
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aus weiteren 419,71 € brutto seit dem 02.01.2025,
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aus weiteren 419,71 € brutto seit dem 02.04.2025,
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aus weiteren 419,71 € brutto seit dem 02.05.2025,
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aus weiteren 419,71 € brutto seit dem 02.07.2025,
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aus weiteren 419,71 € brutto seit dem 02.09.2025,
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aus weiteren 419,71 € brutto seit dem 02.10.2025 und
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121
aus weiteren 419,71 € brutto seit dem 02.11.2025 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger ab November 2025 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 591,75 brutto monatlich zu zahlen hat.
123Der Kläger trägt im weiteren Berufungsverfahren ergänzend vor, auch den weiteren Ausführungen der Beklagten ließen sich sachlich-proportionale Gründe für eine Änderung des Versorgungswerks nicht entnehmen. Selbst ein Bündel von Gründen führe nicht zu einer Rechtfertigung, wenn es - wie vorliegend - an den jeweils weitergehenden Voraussetzungen fehle.
124Eine Fehlentwicklung des Versorgungsystems habe nicht vorgelegen. Ein Absinken der gesetzlichen Renten um 14% durch das 20. und 21. Rentenanpassungsgesetz werde bestritten. Selbst wenn es durch ein Absinken des gesetzlichen Rentenniveaus zu einer Mehrbelastung gekommen sein sollte, sei diese jedenfalls nicht unvorhersehbar gewesen. Bei der Schaffung der KBV PO 77 sei die Abhängigkeit der Versorgungshöhe von der gesetzlichen Rentenhöhe und der weiteren Entwicklung der rentenfähigen Einkommen ebenso bekannt gewesen, wie das bereits zuvor in Kraft getretene 20. Rentenanpassungsgesetz. Auch das nur ein Jahr später in Kraft getretene 21. Rentenanpassungsgesetz sei seinerzeit bereits absehbar gewesen. Die Beklagte führe selbst aus, dass es bereits bei der Schaffung der KBV PO 77 wegen der Gesamtversorgungssystematik Bedenken hinsichtlich der Finanzierbarkeit gegeben habe. Zudem lasse sich den Gutachten von Prof. Dr. H nicht entnehmen, welcher Anteil der prognostischen Pensionsrückstellungserhöhungen auf das absehbar veränderte Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung zurückzuführen sind. Daher könne nicht beurteilt werden, ob es sich hierbei um eine „erhebliche“ Erhöhung handeln würde. Überdies habe die Beklagte einen Barwertvergleich nicht vorgelegt. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Dotierungsrahmen insgesamt verringert wurde, was nur durch zusätzliche wirtschaftliche oder nicht-wirtschaftlichen Gründe gerechtfertigt werden könnte, zu denen die Beklagte nicht vorgetragen habe.
125Das vom B-Konzern in Auftrag gegebene H-Gutachten sei nicht geeignet, den Vortrag der Beklagten zu stützen. Zwar weise dieses die von der Beklagten ins Feld geführte Prognose zur Steigerung der Pensionsrückstellungen aus. Pensionsrückstellungen seien aber nicht mit steigenden Pensionslasten gleichzusetzen. Außerdem beziehe sich die prognostische Verdopplung innerhalb von 20 Jahren auch auf die vorliegend nicht streitgegenständliche Versorgung über den Essener Verband. Für die Versorgung nach Maßgabe der KBV PO 77 sei für die Bestandsrenten ein Absinken der Rückstellungen um knapp 170 Mio. DM und für die „Neurenten“ ein Zuwachs von 1,1 Mrd. DM prognostiziert worden, so dass der Nettozuwachs der Rückstellungen für die KBV PO 77 sich auf voraussichtlich gut 900 Mio. DM und nicht auf knapp DM 1,5 Mrd. belaufen habe. Außerdem seien die Rückstellungen in erster Linie durch den Anstieg der Zahl der Rentenempfänger beeinflusst. Rückstellungserhöhungen, die auf einer steigenden Zahl von Personen beruhen, die die ihnen versprochene Versorgung auch tatsächlich in Anspruch nehmen, seien jedoch kein anzuerkennender Rechtfertigungsgrund, die Versorgung der Anwärter zu beschneiden, sondern das schlichte Ergebnis der versprochenen und zu erfüllenden Versorgungszusage. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass die angenommene Fluktuation von 3,5 % bei der Rückstellungsberechnung unbeachtet geblieben sei. Die prognostizierten Rückstellungen seien daher überhöht. Zudem sei dem Gutachten zu entnehmen, dass der prognostizierte Anstieg der Rentenlast vor allem von der Entwicklung der Lohn- und Gehaltssummen abhing. Der Anstieg der Lohn- und Gehaltssummen liege allerdings „in der Natur der Sache“ und sei sicherlich ebenfalls bereits bei Schaffung des Versorgungswerks einkalkuliert worden. Außerdem weise das Gutachten sogar eine rückläufige Gesamtbelastung von 12,73 % im Jahr 1984 auf 10,73 % im Jahr 2003 aus. Es erschließe sich daher nicht, warum die Beklagte meint, auf Basis einer solchen Prognose des eigenen Beraters zum Handeln veranlasst gewesen zu sein.
126Auch wirtschaftliche Schwierigkeiten des B-Konzerns hätten nicht vorgelegen. Im Jahr vor der Ablösung, also im Jahr 1986, habe der B-Konzern einen Jahresüberschuss in Höhe von 270.526.222,00 DM (1985: 395.380.804,00 DM) und einen Bilanzgewinn bzw. Konzerngewinn in Höhe von 154.383.435,00 DM (1985: 141.440.000,00 DM) ausgewiesen. Die Eigenkapitalverzinsung habe 15,43 % (1985: 23,85 %) betragen Zwar sei der Jahresüberschuss im Vergleich zum Vorjahr rückläufig, habe aber deutlich über dem Niveau von 1984 und 1982 gelegen. Der kumulierte Jahresüberschuss des B-Konzerns in den Jahren 1983 bis 1986 habe knapp 1,3 Mrd. DM betragen. Weder für eine negative Entwicklung noch für eine entsprechende Prognose hätten daher in 1986 Anhaltspunkte vorgelegen. Dies zeige auch die Unterlage zur Bilanzpressekonferenz der B AG vom 9. Mai 1988 (Anlage K 17). Nach dieser habe der B-Konzern in den Jahren 1981 bis 1985 seinen Stahlbereich durch Straffung des Angebotsprogramms sowie durch ein Investitionsprogramm von zwei Mrd. DM modernisiert. Die Umstellung auf die Stranggussproduktion habe lediglich zu einer kleinen Delle in der Produktion im Jahre 1986 geführt. Bereits im Jahr 1987 sei der Gewinn aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit aber wieder gestiegen. Bemerkenswert sei auch die dortige Aussage, dass die Belastungen durch Personalkosten mehr als ausgeglichen worden seien, was gegen die Proportionalität der von B ergriffenen Maßnahmen spreche. Der fehlende negative Ausblick ergebe sich auch aus damaligen Presseartikeln (Anlage K18). Von einer damaligen „Stahlkrise“ könne also keine Rede sein. Der B-Konzern habe seinerzeit lediglich Umstellungen bei den Produktionsverfahren vorgenommen, welche mit höheren Kosten und kurzzeitigen Produktionsstörungen verbunden gewesen seien. Es sei aber bereits seinerzeit absehbar gewesen, dass es sich nur um einen vorübergehenden Effekt handeln würde. Daher hätte dieser nicht zur Begründung einer dauerhaft wirkenden Veränderung der betrieblichen Altersversorgung herangezogen werden dürfen. Es werde bestritten, dass es damals massive Überkapazitäten in den verschiedenen Stahlmärkten gegeben habe und Wettbewerber mit Dumping-Preisen in den Markt gedrängt seien. Diese Behauptungen hätten weder in den Geschäftsberichten und Jahresergebnissen des B-Konzerns noch in dessen damaligen anderweitigen Veröffentlichungen einen Niederschlag gefunden. Auch in den Jahren nach der Ablösung (1987 und 1988) habe die B AG ebenso wie der B-Konzern Jahresüberschüsse in zweistelliger Millionenhöhe erwirtschaftet. Soweit sich die Beklagte auf die Anlagen B 39 und B 40 stütze, sei zu konstatieren, dass die Herleitung des beabsichtigten Einsparvolumens von 280 Mio. DM p.a. im Geschäftsbereich Stahl nicht substantiiert sei. Außerdem werde mit Nichtwissen bestritten, dass die im Arbeitsprogramm ´86 dargestellten Einzelmaßnahmen auch tatsächlich umgesetzt wurden. Soweit die Beklagte vortrage, man habe nicht berechnen können, welche Einsparungen in den nächsten Jahren nötig sein würden, stehe dies im Widerspruch zum hergeleiteten Einsparziel von 280 Mio DM pro Jahr. Es werde bestritten, dass die angepeilte Einsparung von 1,6 Mrd. DM über die nächsten 20 Jahre ein wichtiger Baustein für das angestrebte Einsparziel von 280 Mio. DM pro Jahr gewesen sei. Ebenfalls bestritten werde die Behauptung, dass das „Hauptopfer“ die ca. 4.000 Mitarbeiter erbringen mussten, die entlassen wurden. Nach Kenntnis des Klägers habe eine sozialverträgliche Reduktion der Mitarbeiterzahl durch Vorruhestandsprogramme etc. stattgefunden. Im Übrigen sei die Verschlechterung der Pensionsordnung auch nicht proportional gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die im Arbeitsprogramm ´86 angedachten Maßnahmen nicht ausreichend gewesen sein sollen, um die angeblich notwendigen Einsparungen zu erreichen und warum zusätzlich auch in die betriebliche Altersversorgung eingegriffen wurde.
127Die Änderung sei schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt veränderter Gerechtigkeitsvorstellungen gerechtfertigt. Die Beklagte habe schon nicht dargelegt, dass der Dotierungsrahmen gleichgeblieben sei. Es werde zudem auch bestritten, dass es seinerzeit eine Option gewesen sei, die betriebliche Altersversorgung für Neueintritte zu schließen. Den von der Beklagten vorgelegten internen Unterlagen sei ein derartiges Szenario nicht zu entnehmen.
128Die Mitwirkung des Konzertbetriebsrats könne allenfalls ein Indiz für die Notwendigkeit der konkret ergriffenen Maßnahmen darstellen. Indes sei der Konzertbetriebsrat vorliegend nicht ordnungsgemäß informiert worden, so dass selbst diese Indizwirkung nicht gegeben sei. Die zwei Beispielsrechnungsbeispiele in der dem Konzernbetriebsrat übermittelten Vorstandsvorlage vom 10. Februar 1986 (Anlage B 24) seien irreführend, weil jeweils unterschiedlich hohe Sozialversicherungsrenten in Abzug gebracht worden seien, was sich unmittelbar auf die Höhe der Versorgung ausgewirkt habe. Wenn die Zustimmung des Konzernbetriebsrats - wie hier - durch unvollständige bzw. die eigentliche Sachlage gar entstellende Darstellungen erzeugt werde, müsse dies bei der indiziellen Bewertung der Zustimmung berücksichtigt werden. Zudem werde vorsorglich bestritten, dass der Konzernbetriebsrat bei der Verabschiedung der KBV PO 87 genau wusste, was er tat und warum er es tat.
129Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von den Parteien zu Protokoll abgegebenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen.
130Entscheidungsgründe
131Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Die insgesamt zulässige Klage ist nicht begründet. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers ist ab dem 1. Januar 1987 nach der KBV PO 87 zu berechnen.
132I. Dem Kläger wurde nicht einzelvertraglich eine Versorgung nach Maßgabe der Bestimmungen der KBV PO 77 zugesagt. Mit der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag von 1988 wurde nicht statisch auf die KBV PO 77 verwiesen (BAG 2. Juli 2024 - 3 AZR 255/23 - Rn. 16ff.).
133II. Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag von 1988 führt aber auch nicht dazu, dass die KBV PO 87 unabhängig vom Drei-Stufen Schema zur Anwendung kommt (vgl. BAG 2. Juli 2024 - 3 AZR 255/23 - Rn. 48).
134III. Die KBV PO 77 konnte nach der für Betriebsvereinbarungen geltenden Zeitkollisionsregel (vgl. zuletzt BAG 20. Mai 2025 - 1 AZR 35/24 - Rn. 32) auch grundsätzlich durch die gleichrangige KBV PO 87 abgelöst werden (BAG 2. Juli 2024 - 3 AZR 255/23 - Rn. 19). Für eine solche Ablösung bedurfte es nicht gemäß § 14 Abs. 2 KBV PO 77 eines Aufsichtsratsbeschlusses (BAG 2. Juli 2024 - 3 AZR 255/23 - Rn. 49).
135IV. Auf der Grundlage des vom Bundesarbeitsgericht entwickelten dreistufigen Prüfungsschemas (vgl. BAG 2. Juli 2024 - 3 AZR 255/23 - Rn. 20ff.), dem die Kammer folgt, liegt ein Eingriff auf der dritten Stufe vor (BAG 2. Juli 2024 - 3 AZR 255/23 - Rn. 25). Da die durch die KBV PO 77 schon bislang konzernweit geregelte betriebliche Altersversorgung durch die KBV PO 87 einheitlich für den gesamten Konzern abgelöst werden sollte, ist bei der Prüfung sachlich-proportionaler Gründe für eine verschlechternde Regelung der noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse auf die tatsächlichen Umstände und wirtschaftlichen Verhältnisse im Konzern abzustellen (BAG 2. Juli 2024 - 3 AZR 255/23 - Rn. 25ff.).
136V. Gemessen an den vom Bundesarbeitsgericht formulierten Grundsätzen (BAG 2. Juli 2024 - 3 AZR 255/23 - Rn. 31ff.), denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, lagen konzernbezogene sachlich-proportionale Gründe für die Verschlechterung der Berechnungsgrundlagen der künftigen Zuwachsraten vor.
1371. Ein sachlicher Grund ergab sich aus der schon eingetretenen und darüber hinaus auch prognostizierten negativen wirtschaftlichen Entwicklung des B-Konzerns.
138a) Seit 1974 befanden sich die europäischen Stahlunternehmen in einer anhaltenden Strukturkrise.
139aa) Wie sich u.a. der von der Beklagten vorgelegten Verlautbarung des Hauptberaters in der Generaldirektion für Binnenmarkt der Europäischen Kommission vom 7. Dezember 1984 (Anlage B2) entnehmen lässt, beruhte diese Krise zum einen darauf, dass der interne Stahlverbrauch, der etwa 80 % der Stahlproduktion der Europäischen Gemeinschaft ausmachte, deutlich zurückging, was insbesondere auf die nachlassende Aktivität in bestimmten stahlverarbeitenden Sektoren (Schiffsbau, Baugewerbe) und auf die Substitution von Stahl durch Plastik, Zement und andere Materialien zurückzuführen war. Zum anderen gab es Veränderungen auf dem Weltstahlmarkt: Der Export der europäischen Stahlunternehmen in dritte Länder ging deutlich zurück, während gleichzeitig eine Zunahme des Imports aus Drittländern stattfand. In zahlreichen außereuropäischen Ländern waren moderne Stahlkapazitäten aufgebaut worden, die in den Ländern zu Überschüssen und Überkapazitäten führten. Die überschüssige Stahlproduktion setzten diese Länder auf dem Weltmarkt ab. Aufgrund dieser Entwicklungen wurde die europäische Stahlindustrie ab 1974 hart von einem Nachfragerückgang getroffen, der zu einem Überangebot und Überkapazitäten und damit zu niedrigen Preisen führte (vgl. zum Ganzen auch EuG 11. März 1999 - T-141/94 - Rn. 5ff.).
140Da sich die Lage auf dem Stahlmarkt weiter verschlechterte, führte die Europäische Kommission am 31. Oktober 1980 auf der Grundlage von Art. 58 EGKS-Vertrag ein System von verbindlichen Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie (fortan: Quotensystem) ein (vgl. im Einzelnen EuG 11. März 1999 - T-141/94 - Rn. 8ff.). Ab 1985 bereitete die Europäische Kommission die Beendigung des Quotensystems und die Rückkehr zu normalen Marktbedingungen vor (EuG 11. März 1999 - T-141/94 - Rn. 17ff.). Zu diesem Zweck entließ sie sukzessive immer mehr Stahlprodukte aus dem Quotensystem.
141Im Jahr 1986 setzten sich diese Rahmenbedingungen fort, was sich insbesondere auch dem von der Beklagten vorgelegten Geschäftsbericht des B-Konzerns für das Jahr 1986 (Anlage B36, S. 16f.) entnehmen lässt. Danach ging bei einem weltweit stagnierenden Stahlverbrauch die Weltstahlproduktion zurück. Während die traditionellen Stahlerzeugungsländer überdurchschnittliche Einbußen hinnehmen mussten, konnten vor allem die jungen Stahlländer ihre Produktion weiter ausbauen und damit ihren Anteil an der Weltstahlproduktion erhöhen. Der Stahlmarkt der Europäischen Gemeinschaft geriet unter zunehmenden Druck von Importen aus Drittländern. Es kam zu einem Preisverfall für Walzstahl auf den EG- und Drittmärkten. Die Europäische Kommission nahm weitere Stahlprodukte, u.a,. feuerverzinkte Bleche und das Vormaterial, aus dem Quotensystem heraus, was zu den Schwierigkeiten der europäischen Stahlunternehmen beitrug. Zudem war zu erwarten, dass die staatlichen Hilfen in Form des Quotensystems nur noch für eine Übergangszeit bis Ende 1990 fortgeführt würden.
142bb) Die vorstehend beschriebenen Rahmenbedingungen für die europäischen Stahlunternehmen ergeben sich aus dem B-Geschäftsbericht 1986 (Anlage B36) und weiteren von der Beklagten im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Anlagen B2, B38, B39). Sie stehen zwischen den Parteien auch grds. nicht im Streit. Soweit der Kläger zuletzt bestritten hat, dass es damals Überkapazitäten in den Stahlmärkten gegeben habe und Wettbewerber mit Dumping-Preisen in den Markt gedrängt seien, ist die Kammer von diesen Tatsachen auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen überzeugt. Insbesondere haben diese Behauptungen entgegen dem Vorbingen des Klägers auch ihren Niederschlag in den Veröffentlichungen des B-Konzerns gefunden. So wird im Geschäftsbericht für das Jahr 1986 (Anlage B36) ein „Preisverfall auf den EG- und Drittlandmärkten“ beschrieben (S. 17) und aufgeführt, dass es „bei weltweit nach wie vor bestehenden Überkapazitäten zu einem massiven Druck auf die Stahlpreise“ gekommen sei (S. 6).
143b) Vor dem Hintergrund dieser Rahmenbedingungen war im Jahr 1986 eine negative wirtschaftliche Entwicklung des B-Konzerns bereits eingetreten.
144aa) Die allgemeine Stahlkrise führte zu einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung des Stahlbereichs des B-Konzerns.
145(1) Wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Anlagen B38, B39, B40), ergibt, wurden im B-Konzern bereits seit 1979 verschiedene Umstrukturierungs- und Personalabbaumaßnahmen durchgeführt, unter anderem sog. Strukturprogramme in den Jahren 1981 und 1985. Die Belegschaft des Stahlbereichs reduzierte sich dabei, wie sich dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus der Werkszeitschrift 04/1987 (Anlage B12) entnehmen lässt, von 1979 bis 1987 um fast 50 % (von 30.000 auf 15.600 Mitarbeiter). Auch im Jahr 1986 war eine negative wirtschaftliche Entwicklung der Stahlsparte festzustellen, was sich dem Geschäftsbericht 1986 (Anlage B36, S. 5f., 16f.) entnehmen lässt. Danach nahm die Rohstahlerzeugung 1986 um fast 10 % auf 3,74 Mio. Tonnen ab. Der Walzstahlabsatz ging 1986 um 10 % auf 3,23 Mio. Tonnen zurück. Der gesamte Umsatz im Stahlbereichs sank um 13,6 % von 4,25 Mrd. DM im Jahr 1985 auf 3,67 Mrd. DM im Jahr 1986. Aufgrund der bestehenden Rahmenbedingungen, die sich laut dem Geschäftsbericht im Jahr 1986 nochmal verschlechterten („rückläufiger Dollarkurs, wachsender Protektionismus, zunehmender Importdruck auf den Inlandsmarkt sowie - damit einhergehend - ein starker Verfall der Stahlpreise“) gingen Produktion, Absatz und Erlöse insbesondere im 4. Quartal des Jahres 1986 deutlich zurück. Diese wirtschaftliche Lage führte zu einer Verringerung der Belegschaft und Betriebsschließungen. Die B-Belegschaft hatte sich laut dem Geschäftsbericht im Jahr 1986 - ohne Berücksichtigung der neu konsolidierten Gesellschaften - um 1.600 Mitarbeiter verringert (Anlage B36, S. 14). Der Belegschaftsabbau vollzog sich schwerpunktmäßig im zweiten Halbjahr und resultierte überwiegend aus Betriebsstilllegungen der A AG. So kam es zu mehreren Betriebsschließungen (u.a. Werk M, Kaltwalzstufe in N, Glüherei in O) und zu 242.000 Kurzarbeitssunden, was sich dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus der Werkszeitschrift 03/87 (Anlage B8) entnehmen lässt. Laut dem Geschäftsbericht 1986 würden die anhaltenden Strukturprobleme auf dem europäischen Stahlmarkt auch in den nächsten Jahren eine spürbare Personalverringerung erfordern (Anlage B36, S. 14). Die Entlassung weiterer Produktgruppen aus dem Quotensystem durch die Europäische Kommission hatte nach dem Geschäftsbericht zu den gegenwärtigen Schwierigkeiten der europäischen Stahlindustrie wesentlich beigetragen (Anlage B36, S. 16).
146(2) Soweit der Kläger in Bezug auf die Darlegungen im Geschäftsbericht 1986 einwendet, es dränge sich der Eindruck auf, dass die vermeintliche Zukunft des Stahlmarktes im Geschäftsbericht negativ überzeichnet worden sei, um ggf. die Bereitschaft für gewinnerhöhende Einschnitte bei der Belegschaft zu erzeugen bzw. jedenfalls zu erhöhen, greift dieser Einwand nicht durch. Nach dem Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfer im Geschäftsberichts 1986 (Anlage B36, S. 39) entsprachen Konzernabschluss und Konzerngeschäftsbericht den gesetzlichen Vorschriften. Damit vermittelte der Geschäftsbericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (vgl. § 264 Abs. 2 HGB in der Fassung vom 19.12.1985). Konkrete Beanstandungen hat Kläger insoweit auch nicht erhoben.
147bb) Die negative Entwicklung des Stahlbereichs strahlte auf den gesamten Konzern aus und führte somit zu einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung des Konzerns.
148Die Stahlsparte war für ca. 40 % des Gesamtumsatzes des Konzerns verantwortlich. In diesem Geschäftsbereich waren laut dem Geschäftsbericht 1986 (Anlage B36, S. 14) knapp 50 % der Belegschaft beschäftigt. Diesem Geschäftsbereich kam für den Gesamtkonzern damit eine herausgehobene Bedeutung zu. Zudem waren die beiden anderen Geschäftsbereiche - Weiterverarbeitung und Handel/Dienstleistungen - durch die negative Entwicklung der Stahlsparte ebenfalls negativ betroffen: Die Sparte Weiterverarbeitung stand in unmittelbarer Abhängigkeit zum Stahlbereich. Denn unter die Weiterverarbeitung fiel z.B. die Herstellung von Bandstahl, Elektrobändern, Profilen und Federn, Verpackungsstahlband, Ballenband, Rohre, Wälzlager, Ringe, Laufwerke, Schmiedestücke sowie Sphäroguss (vgl. Anlage B36, S. 18f.). Dementsprechend ging auch der Umsatz der Weiterverarbeitungsgesellschaften im Jahr 1986 um 8,1 % auf 2,76 Mrd. DM zurück (Anlage B36, S. 6). Auch die Geschäftsentwicklung im Bereich Handel und Dienstleistungen wurde laut dem Geschäftsbericht (Anlage B36. S. 20) durch das Geschehen auf dem Stahlmarkt geprägt und war von den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erheblich betroffen. In diesem Bereich kam es zwar rechnerisch zu einer Zunahme des Umsatzes; dieser war laut dem Geschäftsbericht jedoch allein auf die „Konsolidierung der Eisen- und Metall-Gruppe“ zurückzuführen (Anlage B36, S. 6) und beruhte demnach nicht auf eine positiven Geschäftsentwicklung. Dementsprechend ging auch der Gesamtumsatz des Konzerns um 5,3 % gegenüber dem Vorjahr zurück (Anlage B36, S. 6). Auch der Belegschaftsabbau resultierte nicht ausschließlich, sondern lediglich „überwiegend“ aus Betriebsstilllegungen der A AG (Anlage B36, S. 14) und betraf damit - wenn auch in geringerem Umfang - auch die anderen Geschäftsbereiche.
149Dass die Stahlkrise auch nach Einschätzung des Vorstands der Konzernobergesellschaft B AG nicht nur den Stahlbereich von B betraf, sondern zu einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung des gesamten Konzerns führte, belegen die von der Beklagten vorgelegten Dokumente. So ist aus dem Protokoll des Gesprächs zwischen den Vorständen der B AG und der A AG vom 20. August 1986 (Anlage B37) ersichtlich, dass nach Einschätzung des Vorstandsvorsitzenden der B AG Dr. K die A AG „den Konzern wirtschaftlich unter Wasser“ ziehe. Zudem ergibt sich aus dem Sprechzettel des Vorstandsvorsitzenden Dr. K für die Sitzung des Aufsichtsrats der Konzernobergesellschaft B AG am 6. November 1986 (Anlage B42), dass dort nach einem kurzen allgemeinen Überblick ausführlich und schwerpunktmäßig die Lage auf dem Stahlmarkt, die europäische Stahlpolitik, die Situation der A AG und das von ihr verabschiedete Arbeitsprogramm ´86 erörtert wurden, was ebenfalls die zentrale und damit konzernweite Bedeutung dieser Sparte belegt. So wird dort auch ausgeführt, dass die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Form von Stahlüberkapazitäten, einem niedrigen Drittlandpreisniveau und Nachfrageausfall die wirtschaftliche Entwicklung des gesamten Konzerns - und damit nicht nur der Stahlsparte - über das Jahr 1986 gesehen belasten. In einer Betriebsräteversammlung Mitte 1986 (Anlage B7) wies Dr. K darauf hin, dass das Geschehen auf dem Stahlmarkt und bei der A AG einen starken Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung des B-Konzerns habe. Daher sei der größte Teil seiner Ausführungen dem Stahlbereich gewidmet. Vor diesem Hintergrund greift der Einwand des Klägers, dass Schwierigkeiten im Stahlbereich noch nichts über die wirtschaftliche Situation des gesamten Konzerns aussagen, nicht durch. Angesichts der vorstehenden Ausführungen lag sowohl objektiv als auch aus Sicht des Konzernvorstands nicht nur eine Krise des Stahlbereichs, sondern eine negative wirtschaftliche Entwicklung des gesamten Konzerns vor.
150c) Neben der im Jahr 1986 bereits eingetretenen negativen wirtschaftlichen Entwicklung war Ende 1986 zudem eine weitergehende negative wirtschaftliche Entwicklung des Konzerns zu prognostizieren. Es war die Prognose gerechtfertigt, dass sich die wirtschaftliche Situation des B-Konzerns in der Zukunft weiter verschlechtern würde, falls keine Gegenmaßnahmen ergriffen würden.
151aa) Wie sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Geschäftsbericht für das Jahr 1986, Anlage B36; streng persönlicher Bericht an den Vorstandsvorsitzenden Dr. K vom 18. August 1986, Anlage B39; Vermerk zum Arbeitsprogramm ´86 der A AG vom 27. August 1986, Anlage B38) entnehmen lässt, ging der Vorstand der B AG 1986 davon aus, dass die Liberalisierung des Stahlmarktes weiter voranschreiten und in Kürze vollständig umgesetzt werden würde. Schon ab 1987 sollte das für B wichtige Produkt verzinktes Blech quotenfrei werden. Es wurde damit gerechnet, dass es in naher Zukunft zu einer völligen Abschaffung des Quotensystems und anderer Maßnahmen (z.B. Selbstbeschränkungsabkommen mit Drittländern) und damit zu einem völlig freien Markt ohne staatliche Unterstützung kommen würde. Während laut dem Geschäftsbericht für 1986 das Ende des Quotensystems im Jahr 1990 erwartet wurde (Anlage B36, S. 16), ging der Konzernvorstand intern von einem freien Markt bereits ab dem Jahr 1988 aus (Anlage B38, S. 2, Anlage B39, S. 2). Laut diesen internen Vermerken war ausgeschlossen, dass dann weitere staatliche Hilfe zu erwarten wären, selbst wenn es zu Wettbewerbsverzerrungen infolge staatlicher Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung in außerdeutschen EG-Ländern und in Übersee käme.
152bb) Diese Annahmen des Konzernvorstands standen im Einklang mit den Verlautbarungen der Europäischen Kommission. Diese bereitete ab 1985 die Beendigung des Quotensystems und die Rückkehr zu normalen Marktbedingungen vor. Nach den wiederholten Mitteilungen der Europäischen Kommission sollte es nach einer Übergangszeit von höchstens drei Jahren wieder zu einem freien Wettbewerb zwischen den Unternehmen der europäischen Stahlindustrie kommen. In dieser Übergangszeit sollte der Stahlindustrie die Möglichkeit gegeben werden, schrittweise den Übergang von den strengen, durch das Quotensystem bestimmten Marktregeln zum freien Wettbewerb, zu vollziehen, und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen. Dementsprechend entließ die Europäische Kommission fortlaufend weitere Produktkategorien aus dem Quotensystem. Das Quotensystem wurde schließlich am 30. Juni 1988 vollständig beendet (vgl. ausführlich zur tatsächlichen Entwicklung des Quotensystems EuG 11. März 1999 - T-141/94 -, Rn. 17ff.).
153Soweit der Kläger bestreitet, dass im Jahr 1986 „klar“ gewesen sei, dass staatliche Hilfen nur noch vorübergehend zu erwarten waren, greift dies angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht durch. Vor dem Hintergrund der Verlautbarungen der Europäischen Kommission war jedenfalls die - auch aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ersichtliche - begründete Prognose gerechtfertigt, dass die staatlichen Hilfen nicht dauerhaft geleistet würden, sondern zeitnah vollständig abgebaut werden würden. Hiervon durfte und musste der Konzernvorstand ausgehen.
154cc) Im Rahmen eines demnach zeitnah zu erwartenden vollständig freien Wettbewerbs mit anderen Stahlunternehmen hätte sich der B-Konzern jedoch nicht behaupten können, weil die bestehende Kostenstruktur die Wettbewerbsfähigkeit konkret gefährdete. Die Produktionskosten lagen erheblich höher als bei anderen Stahlunternehmen. Nach dem streng persönlichen Bericht an den Vorstandsvorsitzenden der B AG Dr. K vom 18. August 1986 (Anlage B39) ergab sich aus den bei B vorliegenden Kostenvergleichen der Werke der deutschen Stahlindustrie, dass die Kosten der jährlichen Walzstahlerzeugung (4 Mio. Tonnen) bei D um mindestens 360 Mio. DM höher waren als bei den vergleichbaren Produktionen des Branchenführers U und auch höher als bei anderen deutschen Wettbewerbern. Davon seien 80 Mio. DM standortbedingt. Die verbleibenden Mehrkosten von 280 Mio. DM seien jedoch hausgemacht. Auf der Grundlage dieser Analyse war die Wettbewerbsfähigkeit der Stahlsparte des B-Konzerns in einem zeitnah zu erwartenden freien Stahlmarkt konkret gefährdet. Es war zu prognostizieren, dass der Stahlbereich des Konzerns dann bei unveränderter Fortgeltung der damaligen Produktions- und Kostenbedingungen in naher Zukunft einen Absatz- und Erlöseinbruch erleiden würde, weil er die Stahlprodukte auf einem freien Markt angesichts der im Vergleich zu den Wettbewerbern erheblich höheren Produktionskosten kostendeckend nur zu im Vergleich zu den Wettbewerbern höheren und damit nicht konkurrenzfähigen Preisen anbieten konnte. Hätte sich der Stahlbereich alternativ trotz der höheren Produktionskosten an den Verkaufspreisen der Wettbewerber orientiert, hätte er Stahlprodukte fortan nicht kostendeckend und damit nicht gewinnbringend, sondern nur unter Verlusten verkaufen können. In beiden Fällen hätte sich die Stahlsparte des B-Konzerns im Rahmen eines freien Wettbewerbs auf dem deutschen und europäischen Stahlmarkt nicht dauerhaft behaupten können. Dass auch der B-Konzern selbst von einer konkreten Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit seiner Stahlsparte ausging, belegt der streng persönliche Bericht an den Vorstandsvorsitzenden der B AG Dr. K vom 18. August 1986 (Anlage B39). Nach diesem wäre, wenn es bei der bestehenden Kostenstruktur bliebe, die A AG „investitionsunfähig und müsste über kurz oder lang aufgegeben werden“.
155dd) Diese im Jahr 1986 prognostizierte negative wirtschaftliche Entwicklung betraf den gesamten Konzern und nicht lediglich die Stahlsparte.
156Negative Entwicklungen der Stahlsparte wirkten sich, wie bereits oben dargelegt, insbesondere aufgrund des erheblichen Umsatz- und Belegschaftsanteils am Gesamtkonzern, unmittelbar auf diesen aus. Zudem wurden auch die beiden anderen Geschäftsbereiche von der Stahlsparte geprägt und waren teilweise von dieser abhängig. Die Krise des Stahlbereichs wurde auch innerhalb des B-Konzerns als eine konzernweite Krise begriffen (s.o.).
157Die konzernweite Bedeutung der prognostizierten negativen wirtschaftlichen Entwicklung wird auch daran deutlich, dass der Vorstand der Konzernobergesellschaft B AG an der Erstellung des Maßnahmenprogramms bei der A AG (sog. Arbeitsprogramm `86, Anlage B38), welches die Beseitigung der gegenüber den Wettbewerbern bestehenden Kostennachteile zum Inhalt hatte (vgl. dazu ausführlich unter V 2 a und c der Entscheidungsgründe), unmittelbar beteiligt war. Dies belegen sowohl das Protokoll des Gesprächs zwischen den Vorständen der B AG und der A AG vom 20. August 1986 (Anlage B37) als auch der streng persönliche Bericht an den Vorstandsvorsitzenden der B AG Dr. k vom 18. August 1986 (Anlage B39). Nach letzterem war die A AG der B AG aufgrund eines Beherrschungsvertrags vom 29. Juni 1984 unterstellt und die B AG würde „die ihr obliegende Leitungsaufgabe vor allem durch Mitwirkung bei Aufstellen des Arbeitsprogramms und bei der Kontrolle in der Realisierungsphase wahrnehmen“. Soweit Kläger das Bestehen eines Beherrschungsvertrags zwischen der B AG und der A AG bestritten hat, ist die Kammer von dem Bestehen eine solchen Vertrags aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Dokumente überzeugt. Neben dem soeben zitierten Bericht (Anlage B39) wird der Beherrschungsvertrag auch in dem Geschäftsbericht für das Jahr 1986 ausdrücklich erwähnt (Anlage B36, S. 26).
158Die zusätzlichen prognostizierten Belastungen aus der KBV PO 77 (vgl. zu diesen ausführlich unter V 1 e der Entscheidungsgründe) betrafen ebenfalls den gesamten Konzern.
159d) Die vom Kläger erhobenen Einwände gegen das Vorliegen einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung des Konzerns greifen nicht durch.
160aa) Dass der B-Konzern 1986 einen Jahresüberschuss von 271 Mio. DM erzielte, steht der Annahme einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung nicht entgegen. Zum einen sank der Jahresüberschuss im Vergleich zum Vorjahr; er hatte 1985 noch 395 Mio. DM betragen. Zu dem höheren Gewinn im Jahr 1985 hatten laut des Geschäftsberichtes für 1985 (Anlage B10, S. 9) öffentliche Beihilfen beigetragen, die 1985 letztmals gezahlt wurden. Zudem ist das Ergebnis im Jahr 1986 auch gerade auf die Änderung der KBV PO 77 zurückzuführen. Wie sich dem Geschäftsbericht für das Jahr 1986 (Anlage B36, S. 32) entnehmen lässt, führte die Änderung der Pensionsordnung bereits im Jahr 1986 zu einer Reduzierung der Pensionsrückstellungen um 46,5 Mio. DM. Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, er sei nicht erkennbar, wie die Änderung der KBV PO 77 zum 1. Januar 1987 bereits 1986 Wirkungen gezeigt haben sollte. Zudem ist das Ergebnis für 1986 in weiten Teilen auf vorübergehende Einkaufsvorteile zurückzuführen, die aus dem Kursverfall des US-Dollars und dem Verfall des Ölpreises resultierten. Der Wert dieser Einkaufsvorteile wird in dem streng persönlichen Bericht an den Vorstandsvorsitzenden der B AG Dr. K vom 18. August 1986 (Anlage B39) auf 150 Mio. DM beziffert und es wird gefolgert, dass sich die A AG „strukturell im Verlust“ befinde. Auch im Geschäftsbericht 1986 (Anlage B36, S. 17) wird dieser Einkaufsvorteil in Form einer „spürbaren Entlastung auf der Beschaffungsseite“ angesprochen.
161Zudem sind für das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung nicht erforderlich. Es geht nur darum, die Willkürfreiheit der Verschlechterung zu belegen. Es müssen wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Konzernarbeitgeber entsprechend reagieren darf (BAG 2. Juli 2024 - 3 AZR 255/23 - Rn. 32 mwN). Angesichts der vorstehend beschriebenen, bereits eingetretenen und zudem zu erwartenden Entwicklung lagen nach Auffassung der Kammer konzernbezogene wirtschaftliche Schwierigkeiten vor, auf die der B-Konzern reagieren durfte.
162bb) Daher schließen auch die vom Kläger angeführten Finanzkennzahlen des B-Konzerns in den Jahren seit 1982 das Vorliegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Zeitpunkt der Ablösung der KBV PO 77 Ende 1986 nicht aus. Selbst wenn die Finanzkennzahlen ansprechend waren und sich der Konzern in einer soliden finanziellen Verfassung befand, so wurden sie, wie der B auch selbst intern vermerkte, „unter dem Schutz von EG-weit wirksamen Marktregelungen und in stahlkonjunkturell günstigen Perioden“ (Anlage B39, S. 1) erzielt. Angesichts des zeitnah zu erwartenden Wegfalls des Quotensystems und des damit einhergehenden freien Wettbewerbs der Stahlunternehmen einerseits sowie des gegenüber den unmittelbaren Wettbewerbern festgestellten Kostennachteils bei der Stahlerzeugung in Höhe von 280 Mio. DM pro Jahr andererseits, war - selbst wenn man zugunsten des Klägers das Ausmaß der bereits eingetretenen negativen wirtschaftlichen Entwicklung allein nicht für ausreichend hielte -, jedenfalls zu prognostizieren, dass die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung des Konzerns auf der Grundlage und ohne Änderung der bestehenden Rahmenbedingungen negativ verlaufen würde. Auf die prognostizierte fehlende Wettbewerbsfähigkeit, die nicht auf momentanen oder vorübergehenden, sondern auf dauerhaften, strukturellen Gründen beruhte, durfte ein vernünftiger Konzernarbeitgeber reagieren.
163cc) Auch der Verweis des Klägers auf die Verlautbarungen in der Bilanzpressekonferenz vom 9. Mai 1988 (Anlage K17) führen zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass die dortigen Aussagen nicht mit den oben dargelegten internen Analysen übereinstimmen, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob Gründe für die Ablösung von Regelungen über betriebliche Altersversorgung gegeben sind, der Zeitpunkt des Inkrafttretens der ablösenden Betriebsvereinbarung (BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 59), hier also der 1. Januar 1987 und nicht die Verlautbarungen auf einer 16 Monate später stattfindenden Pressekonferenz. Im Übrigen erfolgte die Abschaffung des Quotensystems erst am 30. Juni 1988 (vgl. EuG 11. März 1999 - T 141/94 - Rn. 31); die Ergebnisse für 1987 erfolgten also nach wie unter Geltung des Quotensystems und nicht im Rahmen eines freien Wettbewerbs. Die Ergebnisse ändern also nicht daran, dass Ende 1986 aufgrund der zu erwartenden Abschaffung des Quotensystems und einem dann freien Stahlmarkt wirtschaftliche Schwierigkeiten zu prognostizieren waren, auf die ein vernünftiger Konzernarbeitgeber reagieren durfte. Zudem wurden in der Pressekonferenz mehrere Maßnahmen als besonders positiv und wirksam hervorgehoben, die gerade auch Bestandteil des Maßnahmenprogramms (Arbeitsprogramm ´86, Anlage B38) waren, welches die Beseitigung der gegenüber den Wettbewerbern bestehenden Kostennachteile zum Inhalt hatte (z.B. höheres und besseres Ausbringen, Energiesparmaßnahmen). Soweit der Kläger schließlich einwendet, auf der Bilanzpressekonferenz sei mitgeteilt worden, dass die Belastungen im Personalbereich mehr als ausgeglichen werden konnten, wird in der zitierten Passage selbst darauf hingewiesen, dass die Kosten im Vergleich zum Vorjahr lediglich um 1 % abnahmen. Zudem wird ausgeführt, dass die Kostenentlastung gerade aus den Ende 1986 beschlossenen Maßnahmen, nämlich dem Personalabbau im Rahmen des Arbeitsprogramms ´86 sowie der Änderung der KBV PO 77 resultieren. Nur durch diese Maßnahme konnten die Kosten im Personalbereich somit auf dem Niveau des Vorjahres gehalten werden.
164dd) Soweit der Kläger auf die Jahresüberschüsse des B-Konzerns in den Jahren 1987 und 1988 verweist, steht dies der Annahme einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung schon deshalb nicht entgegen, weil maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt hier wie dargelegt der 1. Januar 1987 ist. Zudem waren die Jahresüberschüsse in den Jahren 1987 und 1988 mit 49 bzw. 55 Mio. DM erheblich niedriger als der Jahresüberschuss für das Jahr 1986. Ohne Änderung der KBV PO 77, welche zu einer Reduzierung der Pensionsrückstellungen um etwa 50 Mio. DM pro Jahr führte (vgl. dazu ausführlich unter V 2 e der Entscheidungsgründe), wäre in beiden Jahren kein bzw. nur ein äußerst geringer Jahresüberschuss erzielt worden. Schließlich ändern die noch unter Geltung des Quotensystems erzielten Jahresüberschüsse in den Jahren 1987 und 1988, wie bereits oben dargelegt, nichts an der prognostizierten negativen wirtschaftlichen Entwicklung aufgrund der zeitnah zu erwartenden Abschaffung dieses Systems.
165ee) Aus den dargelegten Gründen stehen auch die vom Kläger vorgelegten Presseartikel aus den Jahren 1985 und 1986 (Anlage K18) der Annahme einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung des G nicht entgegen. Insbesondere lassen sich ihnen keine Umstände entnehmen, die einer prognostizierten negativen Entwicklung des Konzerns aufgrund der Abschaffung des Quotensystems entgegenstehen würden.
166ff) Der Einwand des Klägers, es habe keine Krise gegeben, sondern es seien lediglich Umstellungen bei den Produktionsverfahren vorgenommen worden, welche mit höheren Kosten und kurzzeitigen Produktionsstörungen verbunden gewesen seien, es sei aber bereits absehbar gewesen, dass es sich nur um einen vorübergehenden Effekt in Form einer “kleinen Delle“ gehandelt habe, greift ebenfalls nicht durch. Der Konzern führte, wie bereits oben dargelegt, bereits seit 1980 trotz eines damals noch bestehenden Quotensystems durchgehend Umstrukturierungs- und Personalabbaumaßnahmen durch, durch die sich unter anderem die Belegschaft der Stahlsparte von 1979 bis 1987 um knapp 50 % verringerte (von 30.000 auf 15.600 Mitarbeiter, s.o. und Anlagen B38, B39, B12). Mit der zeitnah zu erwartenden Abschaffung des Quotensystems waren zusätzliche wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund fehlender Wettbewerbsfähigkeit auf einem dann freien Stahlmarkt zu erwarten. Es war daher nicht erkennbar, dass es sich nur um einen vorübergehenden Effekt oder eine „kleine Delle“ handeln würde. Vielmehr war die Prognose gerechtfertigt, dass sich die wirtschaftliche Lage des G, die bereits seit vielen Jahren permanente Restrukturierungsmaßnahmen erforderte, durch die Abschaffung des Quotensystems weiter verschlechtern würde, falls keine Gegenmaßnahmen ergriffen würden.
167gg) Soweit der Kläger bestreitet, dass die globale Stahlkrise die Unternehmensführung des B-Konzerns in den 1980er Jahren maßgeblich bestimmt und zum Handeln gezwungen habe, lagen auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen jedenfalls eingetretene und weiter zu prognostizierende wirtschaftliche Schwierigkeiten vor, auf die ein vernünftiger Konzernarbeitgeber reagieren durfte. Daher greift auch der erstinstanzlich erhobene, nicht näher substantiierte Einwand des Klägers, die Aussichten für 1987ff. seien nicht schlecht gewesen, nicht durch.
168e) Die prognostizierte negative wirtschaftliche Entwicklung des Konzerns wurde durch zu erwartende zunehmende Belastungen, die aus der KBV PO 77 resultierten, verstärkt.
169aa) Auch insoweit bestand ein Wettbewerbsnachteil in Form höherer Kosten gegenüber den Wettbewerbern und insbesondere gegenüber dem von B so bezeichneten „Branchenführer“ U. Dessen betriebliche Altersversorgung beinhaltete, wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten internen Vermerken zur Änderung des Versorgungswerks ergibt (Anlagen B24, B34, B35), ein Festbetragssystem: U zahlte den Mitarbeitern je Dienstjahr einen Festbetrag in Höhe von 4,- DM, mindestens 3,20 DM, jedoch höchstens 90% des rentenfähigen Einkommens. Dies führte zu erheblich niedrigeren Kosten als bei B, weil die Entwicklung der Löhne und Gehälter und des allgemeinen Rentenniveaus - anders als bei B - keine Auswirkungen auf die Höhe der Pensionslasten hatte. Die im Vergleich zu den anderen Stahlunternehmen höheren Kosten der betrieblichen Altersversorgung waren auch von Anfang an einer der angeführten Gründe für die Veränderung der KBV PO 77 (vgl. dazu ausführlich unter V 2 d aa der Entscheidungsgründe).
170bb) Ende 1986 war mit zunehmenden Belastungen durch die KBV PO 77 zu rechnen. Bei der Schaffung der KBV PO 77 war der Dotierungsrahmen durch den Umstand bestimmt gewesen, dass in fast 80 % der eintretenden Rentenfälle wegen der eingreifenden Limitierung nur die Mindestrente von 2,50 DM je Dienstjahr oder eine Teilrente zu zahlen war (Anlage B30). Hiervon geht auch der Kläger selbst aus. Das 20. und 21. Rentenanpassungsgesetz führten ab 1977 zu einer Absenkung der gesetzlichen Renten. In einem internen Vermerk vom 5. Dezember 1983 (Anlage B47) bezifferte D die dadurch eingetretene Absenkung auf ca. 14%. Nach den Berechnungen des Sachverständigenbüros Prof Dr. H vom 27. Oktober 1986 (Anlage B31) waren die gesetzlichen Renten zwischen 1977 und 1986 um 17,3 % gesunken. Soweit der Kläger die Reduzierung des Rentenniveaus bestritten hat, ist die Kammer von diesem Umstand insbesondere aufgrund der nachvollziehbaren Berechnungen des Sachverständigenbüros Prof. Dr. H (Anlage B31) überzeugt. Die Inhalte des 20. und 21. Rentenanpassungsgesetzes, die zu der Reduzierung führten, hat der Kläger auch nicht in Frage gestellt. Mit dem Absinken des Niveaus der gesetzlichen Renten würde die Limitierungsvorschrift in § 11 Abs. 3 der KBV PO 77 mehr und mehr an Wirkung verlieren, so dass die nominellen betrieblichen Renten nach und nach auch tatsächlich gezahlt werden mussten. Eine solche Entwicklung hatte das Sachverständigenbüro Prof. Dr. H bereits in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember1984 (Anlage B32) prognostiziert.
171cc) Die zunehmenden Belastungen durch die KBV PO 77 zeigte auch das versicherungsmathematische Gutachten des Sachverständigenbüros Prof. Dr. H vom 12. Dezember 1984 über Belastungen aus Pensionsverpflichtungen der B AG in den nächsten 20 Jahren - Teil I (fortan: H-Gutachten I, Anlage B 49).
172(1) Laut dem Gutachten würden die Gesamtrückstellungen für die Verpflichtungen aus der KBV PO 77 und dem Essener Verband von 1,5 Mrd. DM in 1983 bis auf 3,256 Mrd. DM in 2003 ansteigen. Wie sich aus den Anlagen des Gutachtens ergibt, wurde für die KBV PO 77 allein - auf der Grundlage eines gleichbleibenden Rechnungszinses von 6 % - ein Anstieg der Gesamtrückstellungen von 1983 bis 2003 um etwa 1,2 Mrd. DM prognostiziert. Soweit der Kläger hingegen von einem Anstieg von nur etwa 900 Mio. DM spricht, berücksichtigt seine Berechnung nicht die Rückstellungen für Anwärter und Sozialplaner (Anlage B49, Anlage 2 Spalte 9) und auch nicht den Umstand, dass sich die in den Spalten 1 bis 10 enthaltenen Zahlen nur auf 90 % der Belegschaft bezogen und daher auf 100 % hochzurechnen waren (Anlage B49, Anlage 2 Spalte 11). Der Großteil dieses Anstiegs (ca. 1 Mrd. DM) entfiel auf Rückstellungen für Rentenzahlungen, der Rest auf Rückstellungen für Anwärter. Im Betrachtungszeitraum würden sich die Gesamtrückstellungen für Zusagen aus der KBV PO 77 somit mehr als verdoppeln, während sich die Anzahl der Versorgungsberechtigten (Rentenempfänger und Anwärter) nach der KBV PO 77 in dieser Zeit von ca. 65.000 im Jahr 1983 auf ca. 62.000 im Jahr 2003 verringern würde.
173Auch in Bezug auf die aus der KBV PO 77 resultierenden tatsächlichen Versorgungslasten wurde ein starker Anstieg prognostiziert. Während sich die laufenden jährlichen Rentenzahlungen aus der KBV PO 77 1983 auf ca. 34 Mio. DM beliefen (Anlage B49, Anlage 3), war bis 2003 mit einem Anstieg dieser Zahlungen um mehr als das Vierfache (ca. 425 %) auf ca. 145 Mio. DM zu rechnen (Anlage B49, Anlage 3). Die Anzahl der Rentenempfänger würde sich in dieser Zeit um ca. 17 % (von ca. 27.700 im Jahr 1983 auf ca. 32.500 im Jahr 2003) erhöhen. Dem Gutachten lässt sich daher entgegen dem Einwand des Klägers auch ein tatsächlicher - und erheblicher - Anstieg der Versorgungslasten und nicht lediglich ein Anstieg der Rückstellungen entnehmen.
174Der Anteil der jährlichen Gesamtbaraufwendungen an der Lohnsumme würde für die gesamte Altersversorgung, dh. unter Berücksichtigung auch der Zusagen nach dem Essener Verband, von 5,5 % im Jahre 1983 auf 8,23 % im Jahre 2003 steigen. Berücksichtigt man allein die Entwicklung der Gesamtbaraufwendungen für Zusagen nach der KBV PO 77, die sich dem Zahlenwerk in Anlage 3 des Gutachtens entnehmen lässt, würde der Anstieg noch deutlicher ausfallen: Der Anteil der Baraufwendungen für aus der KBV PO 77 resultierende Rentenzahlungen an der Lohnsumme würde von 2,54 % im Jahre 1983 auf 4,94 % im Jahre 2003 steigen und sich damit nahezu verdoppeln.
175(2) Die Einwände des Klägers gegen das Gutachten greifen nicht durch.
176(a) Soweit der Kläger geltend macht, das Gutachten weise eine rückläufige Gesamtbelastung aus, trifft dies nicht zu. Vielmehr war, wie oben dargelegt, sowohl in Bezug auf Rückstellungen als auch Versorgungslasten mit einem erheblichen Anstieg der aus der KBV PO 77 resultierenden Belastungen zu rechnen. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nach dem Gutachten lediglich das Verhältnis der Gesamtbelastung aus der Summe der beiden Altersversorgungssysteme gegenüber der Gesamtsumme der zu zahlenden Löhne und Gehälter rückläufig war. Dieser Befund erklärt sich daraus, dass das Gutachten bei den Löhnen und Gehältern eine Steigerung von 4,5 % p.a. zu Grunde legte, bei den laufenden Renten dagegen nur von 3 %.
177(b) Soweit der Kläger einwendet, dass der seinerzeit bereits absehbare erhebliche Personalabbau keine Berücksichtigung gefunden habe, greift dies nicht durch. Die zu erwartende Verringerung der Belegschaft hat im Gutachten ausdrücklich Berücksichtigung gefunden (Anlage B 49, S. 4).
178(c) Soweit der Kläger einwendet, der prognostizierte Anstieg der Rentenlast sei vor allem auf die Entwicklung der Lohn- und Gehaltssumme zurückzuführen, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Die Rentenzahlungen stiegen nicht im Einklang mit der im Gutachten berücksichtigten Entwicklung der Lohn- und Gehaltsumme, sondern weitaus stärker. Denn auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung stieg der Anteil der Baraufwendungen für aus der KBV PO 77 resultierende Rentenzahlungen an der Lohn- und Gehaltsumme von 2,54 % im Jahre 1983 auf 4,94 % im Jahre 2003.
179(d) Soweit der Kläger einwendet, die höheren Rückstellungen seien in erster Linie durch den Anstieg der Zahl der Rentenempfänger beeinflusst, greift dieser Einwand angesichts der oben dargelegten Zahlen nicht durch, worauf auch die Beklagte zu Recht hingewiesen hat.
180(e) Die Kritik des Klägers, dass das Gutachten die betriebliche Altersversorgung im B-Konzern als einheitliches System behandele, obgleich mit der KBV PO 77 und dem Essener Verband tatsächlich zwei Systeme mit unterschiedlichen Leistungszuschnitten existierten, ist nicht berechtigt. In den Anlagen des Gutachtens wird jeweils zwischen der KBV PO 77 und dem Essener Verband unterschieden und es werden für beide Systeme jeweils eigenständige Berechnungen angestellt
181(f) Soweit der Kläger zuletzt einwendet, dass das Gutachten eine jährliche Rentensteigerung von 6,8 % bis 7,5 % p.a unterstelle, während die Lohnsteigerungen lediglich mit 4,5 % p.a angesetzt seien, ist dies nicht nachvollziehbar. Das Gutachten führt auf Seite 3 ausdrücklich aus, dass die Lohnsteigerungen mit 4,5 % p.a. und die Erhöhung der laufenden Renten mit 3 % p.a. unterstellt wurden; letztere lagen also erheblich niedriger als erstere. Die oben dargelegten erheblichen Erhöhungen der Pensionsrückstellungen und Versorgungslasten beruhen damit nicht etwa auf verzerrenden Annahmen im Gutachten, sondern auf den tatsächlich mit der KBV PO 77 verbundenen Belastungen.
182(g) Soweit der Kläger geltend macht, die Rückstellungen seien überhöht, weil die angenommene Fluktuation von 3,5 % bei der Rückstellungsberechnung unbeachtet geblieben sei, greift auch dieser Einwand letztendlich nicht durch. Zunächst ist es nicht zu beanstanden, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, dass in dem Gutachten für die normale Mitarbeiterfluktuation ein Wert von 3,5 % angenommen wurde. Zudem betraf die vom Kläger beanstandete Annahme im Gutachten nur einen äußerst geringfügigen Anteil nur einer der betroffenen Gruppen (Anwärter), so dass etwaige Abweichungen bei den Pensionsrückstellungen - so man sie zugunsten des Klägers unterstellt - ebenfalls nur geringe Auswirkungen gehabt und das Gesamtergebnis allenfalls marginal verändert hätten. Im Übrigen änderte dies nichts an den errechneten tatsächlichen Versorgungslasten, die nach dem Gutachten in 20 Jahren über 425% angestiegen wären.
183(h) Soweit der Kläger einwendet, die Prognose einer Verdoppelung der Pensionsrückstellungen in 20 Jahren werde durch die testierten Entwicklungen nicht gestützt, weil der Anstieg zwischen 1982 und 1986 tatsächlich nur ca. 0,1 Mrd. DM betragen habe, greift auch dieser Einwand nicht durch. Wie der Kläger auf einen Anstieg von nur 0,1 Mrd. DM zwischen 1982 und 1986 kommt, hat er nicht dargelegt. Tatsächlich lagen die Rückstellungen, wie sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, im Jahr 1982 bei 1,359 Mrd. DM (Anlage B13) und 1986 bei 1,596 Mrd. DM (Anlage B36, S. 38). Es kam also in vier Jahren zu einem Anstieg um 227 Mio. DM und damit um ca. 57 Mio. DM pro Jahr. Im Übrigen war angesichts des - im Gutachten auch ausdrücklich berücksichtigten - zu erwartenden Absinkens des Rentenniveaus der Beschäftigten des B-Konzerns mit einem noch höheren Anstieg in der Zukunft zu rechnen.
184(3) Es bedarf keiner Entscheidung, ob und ggf. in welchem Umfang der Ende 1986 prognostizierte Anstieg der Pensionsrückstellungen und der Versorgungslasten aus der KBV PO 77 bis zum Jahr 2003 bereits bei deren Schaffung im Jahr 1977 vorhersehbar war. Selbst wenn der Anstieg vorhersehbar gewesen wäre, änderte dies nichts daran, dass die wirtschaftliche Situation des B-Konzerns durch diesen Anstieg in erheblicher Weise zusätzlich belastet wurde und der aus der nachteiligen Kostenstruktur resultierende Wettbewerbsnachteil gegenüber den unmittelbaren Wettbewerbern durch diesen Anstieg weiter verstärkt wurde. Der sachliche Grund für die Verschlechterung der Berechnungsgrundlagen der künftigen Zuwachsraten liegt nicht allein oder primär in der prognostizierten Entwicklung des Versorgungswerks. Er besteht in der eingetretenen und überdies weiter zu erwartenden negativen wirtschaftlichen Entwicklung des B-Konzerns. Zu dieser negativen Entwicklung trugen die aus der KBV PO 77 resultierenden, prognostizierten zunehmenden Belastungen bei, unabhängig davon, ob diese bereits 1977 vorhersehbar waren oder nicht. Daher greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, dass sich dem Gutachten nicht entnehmen lasse, inwieweit der prognostische Anstieg der Pensionsrückstellungen auf ein absinkendes Rentenniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückzuführen war. Im Übrigen steht fest, dass das absinkende Rentenversicherungsniveau zu den ansteigenden Belastungen jedenfalls beigetragen hat, zumal dieser Aspekt im Gutachten selbst ausdrücklich berücksichtigt wurde (S. 4).
1852. Die Änderung des Versorgungswerks war auch proportional. Sie fügte sich nachvollziehbar in ein auf Sicherstellung bzw. Herstellung der Wettbewerbsfähigkeit gerichtetes Konzept des B-Konzerns ein.
186a) Neben der Änderung der KBV PO 77 wurden unter der Leitung der B AG eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, die im sog. Arbeitsprogramm ´86 (Anlage B38) zusammengefasst wurden. Erklärtes Ziel dieser Maßnahmen war es, die Wettbewerbsfähigkeit der Stahlsparte auf einem von freiem Wettbewerb geprägten Stahlmarkt langfristig sicherzustellen. Dieses Ziel ergibt sich sowohl aus dem Arbeitsprogramm selbst (Anlage B38, S. 10) als auch aus dem streng persönlichen Bericht an den Vorstandsvorsitzenden der B AG Dr. K vom 18. August 1986 (Anlage B39, S. 7).
187b) Grundlage für die Ermittlung der erforderlichen Einsparungen und sonstigen Maßnahmen war dabei eine Orientierung an der Kostensituation des Wettbewerbers und von B damals so bezeichneten „Marktführers“ U, was sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Anlage B39, Anlage B40) entnehmen lässt. Nach dem streng persönlichen Bericht an den Vorstandsvorsitzenden der B AG Dr. K vom 18. August 1986 (Anlage B39) ergab sich aus den bei B vorliegenden Kostenvergleichen der Werke der deutschen Stahlindustrie, dass die Kosten der jährlichen Walzstahlerzeugung (4 Mio Tonnen) bei B um mindestens 360 Mio. DM höher waren als bei den vergleichbaren Produktionen des Branchenführers U und auch höher als bei anderen deutschen Wettbewerbern. Davon seien 80 Mio. DM standortbedingt. Die verbleibenden Mehrkosten von 280 Mio. DM seien jedoch hausgemacht.
188Soweit der Kläger in Bezug auf die Anlagen B39 und B40 einwendet, dass die Herleitung des beabsichtigten Einsparvolumens von 280 Mio. DM p.a. im Geschäftsbereich Stahl nicht substantiiert sei, lässt sich dem schon nicht entnehmen, ob das vorgetragene Einsparvolumen überhaupt bestritten werden soll. Jedenfalls hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass das Einsparvolumen anhand eines Vergleichs mit dem Wettbewerber U ermittelt wurde. Zudem enthalten die „Ergänzenden Aussagen zum Arbeitsprogramm ´86“ (Anlage B40) detaillierte Angaben dazu, in welchen einzelnen Bereichen (z.B. Stahlroheisen, Stranggußriegel, Feinblech, Warmbreitband) in welchem Umfang (jeweils angegeben in DM pro Tonne) die Produktionskosten höher waren als bei U und in welchem Umfang diese Nachteile durch welche Maßnahmen verringert werden sollten. Dies belegt, dass das Einsparvolumen nicht willkürlich festgelegt wurde, sondern auf einer plausiblen internen Analyse beruhte.
189Mit ihrem im Schriftsatz vom 5. März 2025 gehaltenen Vortrag, man habe im Jahr 1986 nicht berechnen können, welche Einsparungen in den nächsten Jahren nötig sein würden, um die Stahlkrise zu bewältigen, hat die Beklagte entgegen dem Einwand des Klägers das von ihr ausdrücklich vorgetragene Einsparvolumen iHv. 280 Mio. DM nicht in Frage gestellt, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, dass damals die in Zukunft erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen und Einsparungen nicht abschließend beziffert werden konnten. Das ändert aber nichts daran, dass die Wettbewerbsfähigkeit des Konzerns nach den plausiblen, aus den vorgelegten Anlagen zum Ausdruck kommenden Erwägungen von B nur durch Einsparungen in dieser Höhe hergestellt werden konnten. Die Erzielung dieser Einsparungen war eine notwendige, wenn auch noch keine hinreichende Bedingung für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit des Konzerns. Dies entspricht auch der damaligen Einschätzung des B-Konzerns, was z.B. in den „Ergänzenden Aussagen zum Arbeitsprogramm ´86“ (Anlage B40, S. 2) zum Ausdruck kommt, wenn es dort heißt, dass bei der Beurteilung der Aussagen zur Wettbewerbssituation zu bedenken sei, dass der Vergleich nur als Momentaufnahme angesehen werden könne, da auch beim Wettbewerb permanente Kostensenkungsmaßnahmen stattfänden.
190c) Um den Kostennachteil von ca. 280 Mio. DM pro Jahr gegenüber dem Branchenführer U auszugleichen, wurde eine Vielzahl von Maßnahmen zur Kosteneinsparung ergriffen, die in dem sog. Arbeitsprogramm ´86 vom 27. August 1986 (Anlage B38) zusammengefasst und in einem weiteren von der Beklagten vorgelegten Dokument („Ergänzende Aussagen zum Arbeitsprogramm ´86“, Anlage B40) näher erläutert wurden. In zahlreichen Bereichen (z.B. Hochofen, Stahlwerk einschließlich Stahlgießerei, Warmbreitbandwalzwerk, Feinblech-Kaltwalzwerk) sollte das Betriebspersonal verringert werden. Durch weitere, im Einzelnen dargestellte Maßnahmen (z.B. Einsatz neuer Techniken, Einsatz von EDV, zunehmende Automatisierung) sollte die Mitarbeiterzahl weiter verringert werden. Insgesamt war eine Reduzierung der Belegschaft um 4.000 Mitarbeiter bis zum Jahr 1990 vorgesehen. Daneben wurden zahlreiche weitere Maßnahmen mit dem Ziel der Verbesserung der Kostenstruktur eingeleitet (z.B. Maßnahmen zur Produktionssteigerung, Energiesparmaßnahmen, verstärkter Einsatz von EDV, Verbesserungen in der Logistik).
191Soweit der Kläger bestritten hat, dass die im Arbeitsprogramm ´86 vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich umgesetzt wurden, ist die Kammer davon aufgrund der von den Parteien vorgelegten Unterlagen überzeugt. Im Geschäftsbericht für das Jahr 1986 werden das Programm und seine Auswirkungen ausdrücklich erwähnt (Anlage B36, S. 18). Auch aus dem von der Beklagten vorgelegten Sprechzettel des Arbeitsdirektors der B AG Dr. P für die Sitzung des Aufsichtsrats der B AG am 13. Februar 1987 (Anlage B43, S. 2) ergibt sich, dass das Arbeitsprogramm tatsächlich umgesetzt wurde. Dort wird mitgeteilt, dass auf der Grundlage des Programms bereits im Jahr 1986 etwa 1.200 Beschäftigte freigesetzt worden seien. Auch in dem vom Kläger vorgelegten Dokument zur Bilanzpressekonferenz vom 9. Mai 1988 (Anlage K17) werden ausgeführte Maßnahmen beschrieben, die aus dem Arbeitsprogramm ´86 stammen (z.B. „höheres und besseres Ausbringen“, Energiesparmaßnahmen).
192Der im letzten Schriftsatz erhobene, weitere Einwand des Klägers, die Einleitung eines auf mehrere Jahre angelegten Maßnahmenprogramms belege nicht die tatsächliche Durchführung und den Umfang der Maßnahmen, greift ebenfalls nicht durch. Zum einen räumt der Kläger damit selbst ein, dass die Maßnahmen eingeleitet worden waren. Zum anderen kommt es für das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe nicht darauf an, ob das Programm auch in der Zeit ab 1987 weiter durchgeführt wurde. Entscheidender Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Ablösung (BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 59). Am 1. Januar 1987 war das Programm, wie oben dargelegt, bereits eingeleitet worden und es war daher auch die Prognose gerechtfertigt, dass es umfassend umgesetzt werden würde. Umstände, die gegen eine solche Prognose sprechen, hat Kläger auch nicht vorgetragen.
193d) Die Änderung der KBV PO 77 passte sich nachvollziehbar in das auf die Sicherstellung bzw. Herstellung der Wettbewerbsfähigkeit gerichtete Konzept des B-Konzerns ein.
194aa) Ebenso wie bei den zuvor geschilderten Maßnahmen und Zielvorgaben orientierte sich der B-Konzern auch im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung an den Wettbewerbern und insbesondere an U. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen belegen, dass der auch insoweit bestehende Kostenvorteil der Wettbewerber - neben anderen Erwägungen - ein zentraler Beweggrund für die Änderung der KBV PO 77 war. Schon vor Erstellung des H-Gutachtens I wurde in einem Gespräch am 21. Dezember 1983 über die Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. H (Anlage B48) erörtert, dass der Anteil der Rückstellungen am Fremdkapital bei B höher sei als der Durchschnitt der Stahlindustrie. Auch aus diesem Grund wurde Veränderungsbedarf gesehen. In dem Schreiben des Sachverständigen Prof. Dr. H vom 17. Dezember 1984 (Anlage B32), das kurz nach der Erstattung des H-Gutachtens I erstellt wurde, ging der Sachverständige in seinen Ausführungen zu einer möglichen Neuordnung der Versorgungsordnung ausführlich auf die Versorgungsregelung des Wettbewerbers U ein. In zahlreichen internen Vermerken, die im B-Konzern im Hinblick auf die Änderung der KBV PO 77 erstellt wurden (Anlagen B13, B24, B34, B35), heißt es: „Wie auf allen anderen Gebieten haben wir uns auch auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung den maßgeblichen Wettbewerbern zu stellen.“
195Die Versorgungsordnungen der Wettbewerber spielten auch in den Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat eine zentrale Rolle. Den Vermerk vom 10. Februar 1986 (Anlage B24), in dem die Situation der Wettbewerber als einer der Gründe für die beabsichtigte Änderung angeführt und das Festbetragssystem von U beschrieben wurde, erhielt der Konzernbetriebsrat mit Schreiben vom 11. März 1986 (Anlage B25). Der Vermerk vom 25. Juli 1986 (Anlage B13), in dem ausführlich auf die Versorgungsregelungen von U und anderen Wettbewerbern eingegangen wurde, wurde dem Konzernbetriebsrat ebenfalls übergeben und mit diesem erörtert, wie sich dem Protokoll der Sitzung des „Arbeitskreises Pensionsordnung“ des Konzernbetriebsrats vom 4. August 1986 (Anlage B27) entnehmen lässt. In der Sitzung des Vorstands der B AG mit dem „Arbeitskreis Pensionsordnung“ des Konzernbetriebsrats am 4. November 1986 wies der Vorstandsvorsitzende Dr. K ausweislich des Protokolls (Anlage B51) eindringlich auf die Notwendigkeit einer Veränderung der betrieblichen Altersversorgung bei B hin und begründete diese damit, dass B jetzt durchführen müsse, was andere Unternehmen und Wettbewerber bereits vollzogen haben. Die für Ende 1987 prognostizierten Pensionsrückstellungen bei B seien einer der höchsten Beträge in der Stahlindustrie. Der Vorstand sei für die Einführung des Festbetrages, der den Vorteil einer fest kalkulierbaren Größe bei allen Berechnungen habe und auch in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit zu U von Interesse sei. Der Vorstandsvorsitzende wies zudem darauf hin, dass der bisher vorgeschlagene Betrag von 4,- DM pro Dienstjahr noch nicht festgeschrieben sei und „nach den neuen U-Regelungen auf DM 4,50 angehoben werden“ könne.
196Der Umstand, dass von B damals - wie auch von der Beklagten im vorliegenden Verfahren - weitere Gründe für eine Änderung der KBV PO 77 angeführt wurden, ändert nichts daran, dass die Wettbewerbssituation somit ein zentraler Beweggrund für die Änderung der Versorgungsordnung war.
197bb) Die Versorgungsordnung von U beinhaltete, wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten internen Vermerken von B zur Änderung des Versorgungswerks ergibt (Anlagen B24, B34, B35), ein Festbetragssystem. U zahlte den Mitarbeitern ursprünglich je Dienstjahr einen Festbetrag in Höhe von 4,- DM, mindestens 3,20 DM, jedoch höchstens 90 % des rentenfähigen Einkommens. Dies waren genau die Parameter, mit denen der Vorstand der B AG in die Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat eintrat (vgl. auch Anlagen B51, B53) und die auch dem zweiten Teil des vom Sachverständigenbüro Prof. Dr. H erstellten versicherungsmathematischen Gutachtens vom 2. Dezember 1985 (Anlage B50, fortan: H-Gutachten II) zugrunde lagen. Ende 1986 hatte U offenbar, wie sich aus dem Protokoll der Sitzung des Vorstands der B AG mit dem „Arbeitskreis Pensionsordnung“ des Konzernbetriebsrats am 4. November 1986 (Anlage B51) ergibt, den Festbetrag auf 4,50 DM angehoben. Vor diesem Hintergrund war ausweislich des Protokolls auch der Vorstand der B AG zu einer entsprechenden Anhebung bereit.
198cc) Das Arbeitsprogramm ´86 und die Änderung der betrieblichen Altersversorgung standen daher entgegen dem Einwand des Klägers nicht verbindungslos nebeneinander, sondern waren Bestandteile eines vom Konzernvorstand verfolgten Gesamtkonzepts zur Sicherstellung bzw. Herstellung der Wettbewerbsfähigkeit des B-Konzerns. Dies belegt auch der Umstand, dass die Maßnahmen vom Vorstand der Konzernobergesellschaft B AG zeitgleich im zweiten Halbjahr 1986 bearbeitet und umgesetzt wurden. Dass die Änderung der KBV PO 77 im Arbeitsprogramm ´86 nicht erwähnt wurde, ist darauf zurückzuführen, dass letzteres Maßnahmen innerhalb der Stahlsparte betraf, die Änderung der KBV PO 77 hingegen auf Konzernebene stattfand. Gleichwohl war der Vorstand der Konzernobergesellschaft B AG nicht nur an der Änderung der KBV PO 77, sondern, wie bereits oben dargelegt und insbesondere aus dem Protokoll des Gesprächs zwischen den Vorständen der B AG und der A AG vom 20. August 1986 (Anlage B37) und dem streng persönlichen Bericht an den Vorstandsvorsitzenden der B AG Dr. K vom 18. August 1986 (Anlage B39) ersichtlich, auch an der Aufstellung und Umsetzung des Arbeitsprogramms ´86 maßgeblich beteiligt. Dass beide Maßnahmen auf einer einheitlichen Zielrichtung und Strategie des Konzernvorstands beruhten, belegen überdies die zahlreichen internen Vermerke (Anlagen B13, B24, B34, B35), die ausführen, dass man sich wie auf allen anderen Gebieten auch auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung den maßgeblichen Wettbewerbern zu stellen habe. Aus dem Sprechzettel des Vorstandsvorsitzenden Dr. K für die Sitzung des Aufsichtsrats der Konzernobergesellschaft B AG am 6. November 1986 (Anlage B42) ergibt sich, dass in der Sitzung sowohl die Situation der A AG und das von ihr verabschiedete Arbeitsprogramm ´86 als auch die Änderung der Pensionsordnung erörtert wurden. Entgegen dem Einwand des Klägers belegt auch dies die zeitliche und strategische Verknüpfung der ergriffenen Maßnahmen. Diese ist schließlich auch aus dem Sprechzettel für den Bericht des Arbeitsdirektors Dr. P in der Sitzung des Aufsichtsrats der B AG am 13. Februar 1987 (Anlage B43) ersichtlich.
199e) Die durch die Änderung der KBV PO 77 erreichten Einsparungen waren mit den sonstigen Einsparzielen kompatibel.
200aa) Ebenso wie bei den sonstigen, im Arbeitsprogramm ´86 beschriebenen Maßnahmen orientierte sich der B-Konzern auch im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung an den Wettbewerbern und insbesondere an U. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk passte sich daher nachvollziehbar in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept ein.
201bb) Auch unter Berücksichtigung des Umfangs der übrigen Einsparmaßnahmen war die vorgenommene Beschränkung der Versorgungszusagen proportional.
202(1) Auf der Grundlage des H-Gutachtens II führte die Umstellung der Pensionsordnung zu Einsparungen bei den Pensionsrückstellungen von knapp 1 Mrd. DM (der Rest der Gesamtersparnis von 1,6 Mrd. DM entfiel auf Renten nach dem Essener Verband). Der danach jährlich eingesparte Betrag in Höhe von (knapp unter) 50 Mio. DM entsprach auch den im Geschäftsbericht für das Jahr 1986 benannten Einsparungen für jenes Jahr (Anlage B36).
203Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 26.11.2025 auf zwei Gutachten verweist, die in einem von der Beklagten vorgelegten Dokument (Anlage B33) erwähnt sind, und damit die Validität der im H-Gutachten II enthaltenen Berechnungen in Zweifel zieht, greift dieser Einwand nicht durch. In dem vom Kläger zitierten Dokument wird auf frühere Gutachten vom 2. April 1985 und 29. November 1985 verwiesen, in welchen ausweislich der dortigen Ausführungen die durch den Teilabbau der Belegschaft bedingten Auswirkungen auf die Pensionslasten bei B nicht berücksichtigt waren. Diese Gutachten wären, gerade weil sie den Teilabbau der Belegschaft ausblendeten, für die Prognose der zukünftigen Belastungen ungeeignet gewesen. Allein maßgeblich war insoweit das von der Beklagten vorgelegte H-Gutachten II in seiner finalen Form (Anlage B50), das zum einen zeitlich später, nämlich 2. Dezember 1985, erstellt wurde und zum anderen - ebenso wie das H-Gutachten I - auch den zu erwartenden Teilabbau der Belegschaft berücksichtigte.
204(2) Im Hinblick auf die übrigen geplanten Einsparungen von 280 Mio. DM pro Jahr bedeutete die durch den Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk ursprünglich kalkulierte Einsparung von ca. 50 Mio. DM pro Jahr eine kompatible Beschränkung der Versorgungszusagen. Es war ein Baustein der Kostensenkungsmaßnahmen, die mit dem Ziel der Sicherstellung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit durchgeführt wurden. Dieser Baustein entsprach etwa 18% der übrigen Einsparungen und war damit ein Beitrag, den ein vernünftiger Konzernarbeitgeber zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte.
205Soweit der Kläger bestritten hat, dass die Einsparungen bei der KBV PO 77 über die nächsten 20 Jahre ein wichtiger Baustein für das angestrebte Einsparziel von 280 Mio. DM pro Jahr gewesen seien, greift dieser Einwand angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht durch. Die Maßnahmen standen wie dargelegt nicht verbindungslos nebeneinander, sondern waren Bestandteile eines vom Konzernvorstand verfolgten Gesamtkonzepts zur Sicherstellung bzw. Herstellung der Wettbewerbsfähigkeit des B-Konzerns.
206(3) Es kommt hinzu, dass die Reduzierung der künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse letztendlich geringer ausfiel als ursprünglich vorgesehen. In die Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat war der Vorstand der B AG ursprünglich mit der Vorstellung gegangen, in der neuen Pensionsordnung - entsprechend der Pensionsordnung des Wettbewerbers U - pro Dienstjahr einen Festbetrag von 4,- DM und einen Mindestbetrag von 3,20 DM vorzusehen. Dies waren auch die Parameter, die den Berechnungen des H-Gutachtens II zugrunde lagen. In den Verhandlungen einigten sich die Konzernbetriebsparteien jedoch letztendlich auf einen Festbetrag von 5,- DM pro Dienstjahr und einen Mindestbetrag von 3,60 DM (Anlagen B51, B52, B53).
207In welchem Umfang sich die Einsparungen durch diese Änderungen verringerten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Da aber schon der ursprünglich errechnete Betrag von 50 Mio. DM pro Jahr kompatibel gewesen wäre, muss dies erst recht für die die tatsächlich geringeren Einsparungen gelten.
208cc) Die KBV PO 77 war zudem nicht die einzige Versorgungsregelung, in die eingegriffen wurde. D nahm auch in Bezug auf die Versorgung nach dem Essener Verband Änderungen vor, die sich im Einzelnen aus dem H- Gutachten II ergeben. Diese führten laut dem Gutachten zu Einsparungen hinsichtlich der Rückstellungen für die beim Essener Verband angemeldeten Mitarbeiter in Höhe von ca. 600 Mio. Euro.
209dd) Die Einwände des Klägers gegen die Proportionalität des Eingriffs in das Versorgungswerk greifen nicht durch.
210(1) Soweit der Kläger die Frage aufwirft, warum die ergriffenen Maßnahmen des Arbeitsprogramms ´86, insbesondere die Personalreduktion um 4.000 Mitarbeiter, nicht ausreichten und zusätzlich ein dauerhafter Eingriff in die betriebliche Altersversorgung vorgenommen wurde, ist zu berücksichtigen, dass es sich, wie oben dargelegt, um eine konzernweite negative wirtschaftliche Entwicklung handelte. Vor diesem Hintergrund war es kompatibel, dass alle Arbeitnehmer des Konzerns ihren Beitrag zur Bewältigung der Krise leisten und Einbußen hinnehmen sollten, was durch die Änderung der KBV PO 77 realisiert wurde. Hätte B allein das Arbeitsprogramm ´86 durchgeführt, hätten allein die Beschäftigten der A AG die Belastungen getragen, obwohl die Stahlsparte konzernweite Bedeutung hatte (s.o.) und daher auch die bestehenden und prognostizierten wirtschaftlichen Schwierigkeiten den gesamten Konzern betrafen. Sämtliche ergriffenen Maßnahmen zielten darauf an, die Wettbewerbsfähigkeit des B-Konzerns in einem zeitnah zu erwartenden freien Stahlmarkt ohne Quotensystem sicher- bzw.- herzustellen. Da sich der B-Konzern durchgehend an seinen Wettbewerbern und insbesondere dem Branchenführer U orientierte, fügte sich die Änderung der KBV PO 77, die sich ebenfalls an U orientierte, nachvollziehbar in dieses Konzept ein. Selbst bei Durchführung aller im Arbeitsprogramm ´86 vorgesehen Maßnahmen hätte weiterhin ein Wettbewerbsnachteil gegenüber dem Branchenführer U bestanden, wenn im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung nicht annähernd gleiche Voraussetzungen geschaffen worden wären. Wie dargelegt hätte B dann jedes Jahr zusätzliche Rückstellungen in Höhe von ca. 50 Mio. DM bilden müssen. Im Übrigen müssen anderweitige Maßnahmen zur Kosteneinsparung auch nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden dürfen (BAG 3. Mai 2022 - 3 AZR 472/21 - Rn. 55). Schließlich stehen dem Konzernarbeitgeber und dem Konzernbetriebsrat bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrundeliegenden tatsächlichen Gegebenheiten, der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen sowie bei der mitbestimmten Ausgestaltung des Gesamtkonzepts eine Einschätzungsprärogative und ein Beurteilungsspielraum zu (BAG 2. Juli 2024 - 3 AZR 255/23 - Rn. 39), von denen die Konzernbetriebsparteien hier Gebrauch gemacht haben.
211(2) Der Einwand des Klägers, es wäre ausreichend gewesen, den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung auf die Beschäftigten der A AG zu beschränken, greift ebenfalls nicht durch. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die B-Konzernleitung entschied, die Versorgung nur konzernweit einheitlich abzuändern. Anderenfalls wäre sie gezwungen gewesen, die konzerneinheitliche Versorgung einzustellen, teilweise zu kündigen und damit den konzernweiten Versorgungszweck zu verändern (vgl. BAG 2. Juli 2024 - 3 AZR 255/23 - Rn. 27). Da konzernbezogene sachlich-proportionale Gründe vorlagen, war es kompatibel, auch konzerneinheitlich die Berechnungsgrundlagen für die künftigen Zuwächse zu verschlechtern. Im Übrigen ist erneut auf die Einschätzungsprärogative und den Beurteilungsspielraum der Konzernbetriebsparteien zu verweisen (s.o.).
212(3) Auch der Einwand, es wäre ausreichend gewesen, die KBV PO 77 für neu eintretende Mitarbeiter stichtagsbezogen zu schließen und für letztere ein neues, stärker dienstzeitabhängiges Festbetragssystem einzuführen, trägt nicht. Ein solches Vorgehen hätte die Wettbewerbsfähigkeit des B-Konzerns nicht in gleichem Maße sichergestellt, weil die Pensionsrückstellungen und Versorgungslasten dann für alle Beschäftigten, die im Zeitpunkt der Änderung der KBV PO 77 bereits konzernangehörig waren, entsprechend den Feststellungen im H-Gutachten I weiter erheblich angestiegen wären. Zudem ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sich B überhaupt für eine Fortführung des Versorgungswerks und gegen dessen Schließung für Neueintritte entschied (vgl. BAG 2. Juli 2024 - 3 AZR 255/23 - Rn. 52). Dass eine Kündigung der Pensionsordnung im Raum stand und zwischen den Konzernbetriebsparteien erörtert wurde, ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Protokoll der Sitzung des „Arbeitskreises Pensionsordnung“ vom 4. August 1986 (Anlage B27), in der der Arbeitsdirektor der B AG Dr. P ausführte, dass die KBV PO 77 „noch nicht gekündigt ist“. Daher ist die Kammer trotz des Bestreitens des Klägers davon überzeugt, dass es damals eine Option war, die betriebliche Altersversorgung für Neueintritte zu schließen.
213(4) Soweit der Kläger schließlich einwendet, die ca. 4.000 Mitarbeiter der A AG, die entlassen wurden, hätten nicht das „Hauptopfer“ erbringen müssen, weil eine sozialverträgliche Reduktion der Mitarbeiterzahl durch Vorruhestandsprogramme stattgefunden habe, hält die Kammer auch diesen Einwand nicht für tragfähig. Zum einen ergibt sich aus dem Arbeitsprogramm ´86 (Anlage B38, S. 9), dass zwar vorzeitige Pensionierungen geplant waren, der Vorstand aber auch Verhandlungen mit dem Betriebsrat über Entlassungen beabsichtigte. Im Übrigen setzt das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe nicht voraus, dass eine bestimmte Gruppe von Beschäftigten ein „Sonderopfer“ oder ein „Hauptopfer“ trägt (vgl. BAG 2. Juli 2024 - 3 AZR 255/23 - Rn. 45). Entscheidend ist, dass sich die Einsparungen bei der KBV PO 77 wie dargelegt in ein plausibles Konzept zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten einfügten. Ebenso wie die aktive Belegschaft der A AG in Form der Personalabbau- und anderen Maßnahmen einen Beitrag zur Herstellung der Wettbewerbsfähigkeit des B-Konzerns zu erbringen hatte, wurde ein solcher Beitrag auch Beschäftigten anderer Konzerngesellschaften in Form der Änderung der KBV PO 77 abverlangt.
214ee) Überdies löst sich die KBV PO 87 nicht vollständig vom Endgehaltsbezug der KBV PO 77 (vgl. ausführlich BAG 2. Juli 2024 - 3 AZR 255/23 - Rn. 54). Der Systemwandel ist damit nicht so tiefgreifend, wie der Kläger meint. Zwar wirkt er sich bei ihm wegen seiner sehr kurzen Beschäftigungsdauer unter der KBV PO 77 stark aus. Allerdings ist sein Vertrauen wegen der kurzen Beschäftigungsdauer unter der KBV PO 77 auch nicht so schutzwürdig wie das Vertrauen der zum Stichtag langjährig Beschäftigten. Bei diesen greift u.U. ein Bestandsschutz, der für rentennahe Jahrgänge (58. Lebensjahr am 1. Januar 1987 vollendet) einen Systemwechsel ausschließt, § 3 KBV N1 und KBV N2 (BAG 2. Juli 2024 - 3 AZR 255/23 - Rn. 55).
215ff) Zudem war der Festbetragswert von 5,- DM nach der KBV PO 87 zwar entdynamisiert. Jedoch hatte sich der Vorstand der B AG in den Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat in einer vereinbarten Sprechklausel dazu bereit erklärt, zukünftig zusammen mit dem Konzernbetriebsrat zu prüfen, in welchem Umfang die sich aus § 5 der KBV PO 87 ergebenden Festbeträge verändert werden können. Diese Überprüfung sollte erstmalig nach fünf Jahren und dann alle drei Jahre vorgenommen werden. Diese Regelung ist aus dem Protokoll der Sitzung des Konzernbetriebsrats vom 17. Dezember 1986 (Anlage B53) ersichtlich.
2163. Für das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe spricht zudem, dass der Konzernbetriebsrat die Umstellung mitgetragen hat.
217a) Aus den von der Beklagten vorgelegten Dokumenten (insbes. Anlagen B25, B27, B28, B29, B51, B53) ist ersichtlich, dass dem Konzernbetriebsrat die maßgeblichen Unterlagen, insbesondere die beiden H-Gutachten zur Verfügung gestellt wurden und dass die beabsichtigten Änderungen mit ihm in zahlreichen Verhandlungsrunden erörtert wurden. Für die Verhandlungen, die der Konzernbetriebsrat selbst als „mehrmonatige, langwierige“ und „intensive“ Verhandlungen beschrieb (Anlage B53), bildete er einen „Arbeitskreis Pensionsordnung “, der die Verhandlungen federführend begleitete. Zudem ließ er sich im Rahmen der Verhandlungen auch von der IG Metall beraten und konnte schließlich noch mehrere, zum Teil deutliche Verbesserungen für die Beschäftigten im Vergleich zu den ursprünglichen Vorstellungen des Konzernvorstands erzielen (s.o.). Dass dem Konzernbetriebsrat bewusst war, welche Änderungen sich durch die KBV PO 87 ergeben würden, belegt insbesondere das Protokoll der Sitzung des Konzernbetriebsrats vom 17. Dezember 1986 (Anlage B53), auf der der Konzernbetriebsrat der Änderung zustimmte. In diesem Protokoll werden der Inhalt der Neuregelung und die in den Verhandlungen erzielten Verbesserungen ausführlich erörtert. Daher ist die Kammer trotz des Bestreitens des Klägers davon überzeugt, dass der Konzernbetriebsrat bei der Verabschiedung der KBV PO 87 wusste, was er tat und warum er es tat. Diese Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats stellt ein Anzeichen sowohl für ein sachliches Änderungsbedürfnis als auch für die Proportionalität der ablösenden Regelung dar (BAG 2. Juli 2024 - 3 AZR 255/23 - Rn. 39).
218b) Soweit der Kläger einwendet, der Konzernbetriebsrat sei nicht ordnungsgemäß informiert worden, da ihm mit der Vorstandsvorlage vom 10. Februar 1986 (Anlage B24) irreführende Berechnungsbeispiele vorgelegt worden seien, greift auch dieser Einwand nicht durch. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass dem Konzernbetriebsrat, was der Kläger auch selbst einräumt, sämtliche Berechnungen einschließlich des genutzten Zahlenwerks übermittelt wurden. Die in den Berechnungen verwendeten Annahmen und Parameter waren für den Konzernbetriebsrat also ohne weiteres nachvollziehbar. Zudem betrafen die vom Kläger beanstandeten Berechnungen die KBV PO 77 und nicht die beabsichtigte Neuregelung. Dass der Konzernbetriebsrat insoweit irreführend oder nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden wäre, behauptet Kläger selbst nicht. Schließlich betrafen die vom Kläger beanstandeten Berechnungen das sog. Treueprinzip. Dieses wurde zu Beginn der Verhandlungen zwar auch als ein Grund für die beabsichtigte Änderung der Versorgungsordnung angeführt. Insbesondere gegen Ende der Verhandlungen wurde ein Änderungsbedürfnis vom Vorstand der B AG jedoch maßgeblich mit der Situation bei den Wettbewerbern begründet. (vgl. Anlage B 51).
219VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und umfasst auch die Kosten des Revisionsverfahrens (vgl. Zöller/Feskorn ZPO 36. Aufl. § 563 ZPO Rn. 3 mwN). Gründe für die Zulassung der Revision iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.
220RECHTSMITTELBELEHRUNG
221Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
222Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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Referenzen
- ZPO § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung 1x
- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- § 11 Abs. 3 KBV 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 2 KBV 2x (nicht zugeordnet)
- § 14 der KBV 2x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 3 der KBV 2x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 6 der KBV 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 der KBV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 8 Ca 1857/21 3x (nicht zugeordnet)
- 4 Sa 163/22 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 3 AZR 255/23 3x
- 3 AZR 255/23 14x (nicht zugeordnet)
- 1 AZR 35/24 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 201/17 2x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 472/21 1x (nicht zugeordnet)