Beschluss vom Landesarbeitsgericht Bremen - 3 Ta 3/23

Landesarbeitsgericht Bremen 3 Ta 3/23 11 Ca 11104/19 Beschluss In dem Beschwerdeverfahren – Kläger und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigter: g e g e n – Beklagte – hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am 23. März 2023 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts B. beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2023 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 23. Dezember 2022 - 11 Ca 11104/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

2 GRÜNDE: I. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2022 - 11 Ca 11104/19 - hat das Arbeitsgericht Bremen- Bremerhaven den Prozesskostenhilfebeschluss vom 23. Juli 2019 abgeändert und aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gem. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO die einmalige Zahlung des Klägers an die Staatskasse hinsichtlich der von der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe verauslagten Gerichtskosten i.H.v. insgesamt 1.442,14 € angeordnet. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines PKW der oberen Mittelklasse (Jeep Grand Cherokee) sei, dessen vom Beschwerdeführer angegebener Verkehrswert i.H.v. 20.000,00 € sein Schonvermögen i.H.v. 5.000,00 € übersteige und der Beschwerdeführer daher verpflichtet sei, dieses Fahrzeug zu veräußern und sich einen kleineren günstigeren PKW zu kaufen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2023, mit der er eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen einreichte. Ausweislich eines Beleges hatte der Beschwerdeführer für einen Autokauf ursprünglich einen Betrag i.H.v. 16.500,00 € als Darlehen aufgenommen. Eine darüberhinausgehende Begründung enthielt die sofortige Beschwerde nicht. Mit Beschluss vom 26. Januar 2023 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdekammer gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Februar 2023 Gelegenheit, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. 1. Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO hat der Beschwerdeführer sein Vermögen zu verwerten, soweit dies zumutbar ist; § 90 des Zwölften Buchs des SGB ist entsprechend anzuwenden. Der PKW des Beschwerdeführers (Jeep Grand Cherokee) gehört daher grundsätzlich zu seinem verwertbaren Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO, das einzusetzen ist, soweit sein Wert das sogenannte Schonvermögen im Sinne von § 90 SGB XII übersteigt.

3 a) Gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII darf die Leistung nicht von der Verwertung „eines angemessenen Kraftfahrzeugs“ abhängig gemacht werden. Gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII darf sie ferner nicht vom Einsatz kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte abhängig gemacht werden. Die Höhe des damit erfassten Schonvermögens beträgt seit dem 1. Januar 2023 nach § 1 S. 1 der aktuell geltenden Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 10.000,00 €. b) Bis zu welcher Höhe der Wert des Fahrzeugs „angemessen“ ist, regelt das Gesetz nicht. Nach der Gesetzesbegründung zum Bürgergeldgesetz vom 16. Dezember 2022 geht der Gesetzgeber insoweit von einem Betrag von 7.500,00 € aus (BT-Drucks. 20/3873, S. 117). Der darüberhinausgehende überschießende Betrag ist daher auf den allgemeinen Freibetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII anzurechnen, sofern dieser noch nicht erschöpft ist (BT-Drucks. 20/3873, S. 117; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 20. Februar 2023 - 13 WF 12/23 -, Rn. 7, juris). c) Bei dem vom Beschwerdeführer angegebenen Verkehrswert von 20.000,00 € ist daher der Wert in Höhe von 7.500,00 € gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII anrechnungsfrei. Der diesen Wert übersteigende Betrag von 12.500,00 € überschreitet das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII von 10.000,00 €. 2. Sachliche Gründe, die vorliegend einer Verwertung seines PKW entgegenstehen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Kraftfahrzeuge sind, wie dargelegt, mittelbar über § 90 Abs. 2 Nr 9 SGB XII geschont, wenn auch nach der Berücksichtigung eines Verkaufserlöses dieser nicht den nach dieser Vorschrift maßgeblichen Freibetrag übersteigt (BVerwG FamRZ 1998, 911 - Ls - u NJW 1998, 1879). Hingegen ist es einer Prozesspartei zuzumuten, einen PKW der Oberklasse (OLG Bamberg JurBüro 1992, 346) oder auch einen sogenannten „Jahreswagen“ der gehobenen Mittelklasse zu veräußern und mit Hilfe des Erlöses die Prozesskosten für ein Scheidungsverfahren zu bestreiten (OLG Karlsruhe Justiz 1981, 84; ebenso OLG Bamberg FamRZ 1999, 1508). Ein PKW im Wert von 13.000,00 €, mit dem Kinder zur Schule gefahren werden, gehört nicht zum Schonvermögen, wenn keine besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Fahrten zur Schule vorliegen (OLG Stuttgart NJW-RR 2010, 1511; Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Rn. 83). Werden Autos beruflich nicht benötigt, sind sie unabhängig von Größe und Wert zu berücksichtigende Vermögensbestandteile, und selbst bei beruflicher Notwendigkeit - für die der Beschwerdeführer hier nichts vorgetragen hat - sind höherwertige Fahrzeuge im

4 Austausch mit günstigeren einzusetzen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5. Januar 2006 - 9 WF 358/05 -, Rn. 6 - 7, juris; 17. November 2020 - 13 UF 134/20 -, Rn. 3, juris; Wittenstein in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 115 ZPO, Rn. 88 m.w.N.). Da der PKW des Beschwerdeführers nicht seinem Schonvermögen unterliegt und der Beschwerdeführer sachliche Gründe, die gegen eine Verwertung sprechen, nicht vorgetragen hat, war die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. 3. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Bremen - 3 Ta 3/23
23. März 2023
3 Ta 3/23 23. März 2023

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