Beschluss vom Landesarbeitsgericht Bremen - 3 Ta 11/26

Landesarbeitsgericht Bremen 3 Ta 11/26 9 Ca 9168/24 Beschluss In dem Beschwerdeverfahren – Gläubiger und Beschwerdeführer – gegen – Schuldnerin – hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am 6. März 2026 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 19. Februar 2026 - 9 Ca 9168/24 - wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist zulässig aber nicht begründet. Es fehlt bereits an der erforderlichen Glaubhaftmachung. Art. 7 Abs. 1 EuKtPVO verlangt, dass der Erlass des Kontenpfändungsbeschlusses dringend erforderlich ist. Im Hinblick auf das Beweismaß gilt bei der Darlegung des Erlassgrundes ein autonomer Beweismaß, der der Glaubhaftmachung im Sinne des §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO entspricht (Gebauer/Wiedmann EurZivilR/Sujecki, 3. Aufl. 2021, EuKtPVO Art. 7 Rn. 8-11, beck- online). Hieran fehlt es vorliegend.

2 Die Darlegung einer dringenden Erforderlichkeit erweist sich auch als inhaltlich widersprüchlich, weil der Gläubiger mit Schriftsatz vom 3. Februar 2026 die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung mit der Begründung verlangt hatte, an verschiedenen Orten gleichzeitig vollstrecken zu wollen, weil die Schuldnerin auch über inländisches Vermögen verfüge. Bei der Kontenpfändung handelt es sich um einen Eingriff in die Rechte des Schuldners. Demnach bedarf es im Rahmen des Erlassverfahrens einer sorgfältigen Abwägung der widerstreitenden Interessen. Sofern und soweit das Gericht Zweifel an dem Bestand der Geldforderung bzw. an der Gefährdung der Vollstreckung hat, ist der Beschluss nicht zu erlassen. (Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, EuKoPfVO Art. 7 Rn. 16, beck-online). Der Vortrag des Gläubigers genügte daher nicht für den Erlass einer Kontopfändung. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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