Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (12. Berufungskammer) - 12 Ta 25/25

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Konzernbetriebsrats vom 18. Dezember 2024 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2024 – 13 BV 596/23 – wird zurückgewiesen.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Konzernbetriebsrats haben als Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr zu tragen.

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde ist die von dem Arbeitsgericht vorgenommene Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG in einem Beschlussverfahren, welches die Einhaltung der durch Spruch der Einigungsstelle vom 26. Mai 2023 zustande gekommenen Konzernbetriebsvereinbarung zur Einführung und Nutzung der Software Vivendi zum Inhalt hat.

Nach Anlage PEP 4 zum Spruch der Einigungsstelle dürfen die Gründe der Abwesenheit von Beschäftigten ausschließlich für die Rollen Administrator, Fachadministrator, Einrichtungsleitung bzw. einer durch sie beauftragten Person und der Personalabteilung sichtbar sein. Darüber hinaus darf als zulässiger Grund bei "Krank ohne Bescheinigung" nur das Dienstplankürzel "KoB" verwendet werden. Nach Vortrag des antragstellenden Konzernbetriebsrats ist in der Vergangenheit neben dem Kürzel "KoB" auch das weitere Dienstplankürzel "KoB1" verwendet worden. Darüber hinaus seien die Dienstplankürzel "KoB" und "KoB1" für alle Nutzerrollen des Systems sichtbar gewesen.

Der Konzernbetriebsrat erstrebte mit einem Leistungs- und einem Unterlassungsantrag sowie mit korrespondierenden Hilfsanträgen die Einhaltung der geschlossenen Konzernbetriebsvereinbarung bezüglich der Kürzelverwendung und der vergebenen Leserechte.

Das Verfahren endete am 02. August 2024 mit der Rücknahme der angekündigten Anträge, nachdem die Beteiligten in einem parallel geführten einstweiligen Verfügungsverfahren mit demselben Streitgegenstand am 05. Mai 2024 vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht einen Vergleich geschlossen hatten (5 TaBVGa 25/24).

Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG mit Beschluss vom 28. November 2024 auf 5.000,- EUR für das Verfahren festgesetzt und hierzu ausgeführt, der Konzernbetriebsrat begründe seine Unterlassungs- und Leistungsanträge mit der Betroffenheit seines Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Insoweit sei für das betroffene Mitbestimmungsrecht der Hilfswert in voller Höhe festzusetzen (vgl. II, Ziffern 11 und 17 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit, überarbeitete Fassung vom 01. Februar 2024). Aufgrund einer nicht gesteigerten großen Bedeutung des Beschlussverfahrens im Hinblick auf das streitgegenständliche Mitbestimmungsrecht sei eine Erhöhung des Hilfswerts nicht vorzunehmen.

Gegen den Festsetzungsbeschluss, der den Verfahrensbevollmächtigten des Konzernbetriebsrats am 04. Dezember 2024 zugestellt worden ist, haben diese im eigenen Namen mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 am 18. Dezember 2024 Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, der Gegenstandswert sei auf 65.000,- EUR festzusetzen. Hinsichtlich der Begründung wird auf Blatt 5 ff. der Akte des Beschwerdeverfahrens verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29. Dezember 2024 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit richterlicher Verfügung vom 28. Januar 2025 hat die Beschwerdekammer den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen. Auf die hierzu erfolgten schriftsätzlichen Ausführungen der Beschwerdeführer vom 25. Februar 2025 und der Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers vom 21. Februar 2025 wird verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 33 Abs. 2 und Abs. 3 RVG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

a. Grundsätzlich stützt die Beschwerdekammer ihre Entscheidung auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit", nunmehr in der Fassung vom 01. Februar 2024 (NZA 2024, 308). Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass dieser Katalog keinerlei bindende Wirkung besitzt. Die Beschwerdekammer orientiert jedoch ihre Rechtsprechung im Interesse einer möglichst bundeseinheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog, um Kostenrisiken für die Parteien und ihre Verfahrensbevollmächtigten zu reduzieren.

b. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts spielen die Empfehlungen unter Ziffer II.11. bzw. unter II.17. des Streitwertkatalogs vorliegend keine Rolle. Der Konzernbetriebsrat hat durch die Konzernbetriebsvereinbarung, die im Wege des Spruchs der Einigungsstelle am 26. Mai 2023 zustande gekommen ist, sein Mitbestimmungsrecht ausgeübt. Ein Streit über das Bestehen eines diesbezüglichen Mitbestimmungsrechts war vorliegend nicht gegeben. Vielmehr stritten die Betriebspartner darüber, ob der Arbeitgeber die abgeschlossene Betriebsvereinbarung einhält oder ob er gegen diese verstößt. Der Streitwertkatalog enthält hierzu unter Ziffer II. folgende Regelung:

3. Betriebsvereinbarung

3.1 Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, z.B. Inhalt und Bedeutung der Regelung, eine Erhöhung bzw. ein Abschlag vorgenommen.

3.2 Steht die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung im Streit, kann abweichend von II. Nr. 3.1 vom doppelten Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auszugehen sein. Das gilt auch für den gewerkschaftlichen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei tarifwidriger Betriebsvereinbarung.

Nimmt man die Regelungen unter den Ziffern 3.1 und 3.2 in den Blick, zeigt sich, dass im Falle des größtmöglichen Streits, nämlich einem solchen über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung, nach Ziffer 3.2 der doppelte Hilfswert zugrunde gelegt werden kann. Zwar lässt auch Ziffer 3.2 eine höhere Festsetzung als die des doppelten Hilfswerts zu, dies wird jedoch aufgrund der Formulierung auf absolute Ausnahmefälle beschränkt sein müssen. Ausgehend von dem Verhältnis der Empfehlungen in Ziffer 3.1 zu denen in Ziffer 3.2 lässt sich folgern, dass Anträge, die sich nicht gegen die Wirksamkeit/Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung richten, regelmäßig nicht mit mehr als einem Hilfswert bewertet sein sollten. Lediglich wenn besondere Umstände des Einzelfalls, z.B. der Inhalt und die Bedeutung der Regelung, einen Abschlag oder eine Erhöhung rechtfertigen, wird deren Berücksichtigung empfohlen.

Ausgehend hiervon hat das Arbeitsgericht den Wert zutreffend festgesetzt. Obgleich von den geltend gemachten Verstößen faktisch alle beschäftigten Mitarbeiter mittelbar betroffen sind, weil bezüglich ihrer etwaige "KoB" Einträge nicht nur von hierzu berechtigten Personen gelesen werden können, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Bedeutung der Verstöße als so erheblich anzusehen ist, dass eine Erhöhung des Hilfswerts gerechtfertigt wäre. Hinsichtlich der "KoB1" Einträge ist darüber hinaus nicht erkennbar, weshalb hierdurch andere Umstände eingreifen, als bezüglich der "KoB" Einträge.

Soweit die Beschwerdeführer auf die in Höhe von zwei Hilfswerten erfolgte Festsetzung des Gegenstandswerts im einstweiligen Verfügungsverfahren 5 TaBVGa 25/24 verweisen, steht dies der Richtigkeit der Entscheidung des Arbeitsgerichts vorliegend nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat in dem Beschluss ausgeführt, dass jeweils der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zugrunde gelegt wird. Das Landesarbeitsgericht hat also den Leistungs- und den Unterlassungsantrag mit je einem Hilfswerk berücksichtigt. Hierbei hat es – nach Auffassung der Beschwerdekammer – übersehen, dass von einer wirtschaftlichen Identität nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG bezüglich des Leistungs- und des Unterlassungsantrags auszugehen ist.

III.

Da die Beschwerde somit erfolglos geblieben ist, haben die Verfahrensbevollmächtigten des Konzernbetriebsrats als Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) zu tragen. Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht möglich. Mithin findet gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel statt.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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