Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (12. Kammer) - 12 Ta 35/26
Leitsatz
Für einen Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle mit den Regelungsgegenständen "Versuch eines Interessenausgleichs" und "Abschluss eines Sozialplans" ist auf den kostenrechtlichen und nicht auf den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff abzustellen, mit der Folge, dass der Antrag - obwohl zwei Regelungsgegenstände erstrebt werden - wegen der einheitlichen Betriebsänderung grundsätzlich mit einem Ausgangswert zu bemessen ist (vgl. Streitwertkatalog und Hess. LAG vom 24. März 2025 - 12 Ta 58/25 - Juris).
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 06. November 2025 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2025 – 25 BV 388/25 – wird zurückgewiesen.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers haben als Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr zu tragen.
Gründe
I.
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG durch das Arbeitsgericht.
Der in dem Betrieb der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat hat in dem zugrunde liegenden Ausgangsverfahren beantragt,
1. den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht a. D. Herrn A zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Versuch eines Interessenausgleichs und Abschluss eines Sozialplans bezüglich der Abspaltung des Betriebsteils OPS und des Abbaus von 120 Arbeitsplätzen mit drei Beisitzen je Seite zu bestellen;
2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1, den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht a. D. Herrn A zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Versuch eines Interessenausgleichs und Abschluss eines Sozialplans bezüglich der Abspaltung des Betriebsteils OPS mit drei Beisitzern je Seite zu bestellen;
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09. Oktober 2025 den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht a.D. A zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Abschluss eines Sozialplans bezüglich der Abspaltung des Betriebsteils OPS mit zwei Beisitzern je Seite bestellt. Im Übrigen hat es die Anträge zurückgewiesen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 20. Oktober 2025 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren gemäß § 33 RVG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gegen den, den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 29. Oktober 2025 zugestellten Beschluss haben diese (fortan: Beschwerdeführerin) mit Schriftsatz vom 06. November 2025 am 06. November 2025 in eigenem Namen Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit sei auf 10.000,- EUR festzusetzen, weil es sowohl um den Regelungsgegenstand Abschluss eines Sozialplans, als auch um den weiteren Regelungsgegenstand Versuch eines Interessenausgleichs gegangen sei.
Der Beschwerde hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10. November 2025 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit richterlicher Verfügung vom 06. Februar 2026 hat der Vorsitzende der Beschwerdekammer den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen. Auf die Stellungnahmen der Beschwerdeführer und der Prozessbevollmächtigten der Arbeitgeberin jeweils vom 20. Februar 2026 wird verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 33 Abs. 2 und Abs. 3 RVG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu Recht auf 5.000,- EUR festgesetzt.
a. Die Beschwerdekammer stützt ihre Entscheidung auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit" in der Fassung vom 01. Februar 2024 (NZA 2024, 308). Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass dieser Katalog keinerlei bindende Wirkung besitzt. Die Beschwerdekammer orientiert jedoch ihre Rechtsprechung im Interesse einer möglichst bundeseinheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog, um Kostenrisiken für die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten zu reduzieren.
b. Bei einem Streit über die Einsetzung und/oder über die Besetzung einer Einigungsstelle handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Der Maßstab für die Bewertung eines solchen Streits ist § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu entnehmen. Danach ist in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen der Gegenstandswert mit 5.000,- EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,- EUR anzunehmen.
Der in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bezeichnete Wert von 5.000,- EUR stellt keinen starren Wert dar, auf den stets zurückzugreifen ist. Da nach Lage des Falles eine höhere oder eine niedrigere Festsetzung erfolgen kann, ist der Wert richtigerweise als Ausgangswert anzusehen, der eine weitere Prüfung erfordert. Bei dieser ist zu berücksichtigen, ob die wertbestimmenden Faktoren zu einer Erhöhung, Beibehaltung oder Reduzierung dieses Werts führen. Hierbei spielen insbesondere der maßgeblich durch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache bestimmte Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber eine wichtige Rolle. Auch weitere, im Einzelfall wertbildende Umstände können beachtet werden (LAG Baden-Württemberg 29 Januar 2016 – 5 Ta 155/15 – dokumentiert in Juris).
Ausgehend von dem gesetzlichen Rahmen des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG sieht der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten nach § 100 ArbGG unter II.4 folgende Empfehlungen vor: Höchstens ist der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei einem Streit um die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle, ein fehlendes Rechtsschutzinteresse oder eine sonstige Unzulässigkeit (II.4.1) in Ansatz zu bringen. Im Gegensatz hierzu ist grundsätzlich ein Viertel des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei einem Streit der Beteiligten über die Person des/der Vorsitzenden (II.4.2) anzunehmen und ein Viertel des Hilfswerks nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei einem Streit der Beteiligten über die Anzahl der Beisitzer. Soweit über die Einsetzung, die Person der Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer gestritten wird, sind die Einzelwerte aus den Empfehlungen aus II.4.1 sowie II.4.2 und II.4.3 zu addieren.
c. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kommt es vorliegend nicht darauf an, ob ein einzelner oder mehrerer Regelungsgegenstände Gegenstand der beantragten Einigungsstelle sein sollen. Zumindest in einer Konstellation wie der vorliegenden, in welcher nach der Vorstellung des antragstellenden Betriebsrats eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Versuch eines Interessenausgleichs einzusetzen ist und diese Einigungsstelle anschließend oder gleichzeitig über die Aufstellung eines Sozialplans entscheiden soll, ist unter Zugrundelegung des kostenrechtlichen Streitgegenstandsbegriffs des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG analog, der nicht mit dem allgemeinen zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff identisch ist und eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert, von einer Einheitlichkeit der Antragstellung in Bezug auf eine (geplante) Betriebsänderung auszugehen. Eine Einigungsstelle, die über Interessenausgleich und Sozialplan verhandeln soll, soll in wirtschaftlicher Hinsicht Regelungen wegen einer einheitlichen Betriebsänderung herbeiführen.
Der Umstand, dass der Antrag des Betriebsrats vorliegend neben der Einsetzung der Einigungsstelle unter einem bestimmten Vorsitzenden auch die Festsetzung der Anzahl der Beisitzer von jeder Seite auf drei vorgesehen hat, das Arbeitsgericht aber lediglich zwei Beisitzer von jeder Seite als ausreichend erachtet hat, bewirkt keine Erhöhung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit, weil zwischen den Verfahrensbeteiligten über die Anzahl der Beisitzer kein Streit bestanden hat. Eine abweichende Sichtweise des Gerichts zur Auffassung des Antragstellers stellt keinen Streit zwischen den Beteiligten dar, der im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung zu berücksichtigen ist.
III.
Wegen ihres Unterliegens mit der Beschwerde wird den Beschwerdeführern die Beschwerdegebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) auferlegt.
Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht möglich. Mithin findet gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel statt.
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Referenzen
- 12 Ta 58/25 1x (nicht zugeordnet)
- 25 BV 388/25 2x (nicht zugeordnet)
- 33 RVG auf 5.00 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Ta 155/15 1x (nicht zugeordnet)