Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamburg (6. Kammer) - 6 Ta 22/15

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. März 2015 – 7 Ca 341/11 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger als Beschwerdeführer hat die Gebühr nach Nr. 8614 KV GKG zu tragen.

Gründe

I.

1

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien vor dem Arbeitsgericht um die Höhe der monatlichen Altersversorgung des Klägers. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015 nahm der Kläger die Klage zurück. Auf Antrag seines damaligen Prozessbevollmächtigten hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10. März 2015 den Gegenstandswert des Verfahrens antragsgemäß auf € 14.176,08 festgesetzt. Der dem Kläger bzw. seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 13. März 2015 zugestellten Beschluss enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, die u. a. darauf hinwies, dass die Frist für die Einlegung der Beschwerde zwei Wochen betrage und mit Zustellung des Beschlusses beginne.

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Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2015, beim Arbeitsgericht eingegangen am 7. Juli 2015, hat sich ein neuer Prozessbevollmächtigter für den Kläger legitimiert, Beschwerde gegen den Gegenstandswertbeschluss vom 10. März 2015 eingelegt und beantragt,

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den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. März 2015, 7 Ca 341/11, dahingehend abzuändern, dass der Gegenstandswert mit € 686,16 € festgesetzt wird.

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Der Kläger ist der Auffassung, die Beschwerde sei nicht verfristet und damit zulässig. Das Gericht sei mit Blick auf die Rechtsmittelbelehrung zu Unrecht von einer Wertfestsetzung nach § 33 RVG und der zweiwöchigen Beschwerdefrist nach § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ausgegangen. Nach herrschender Meinung ändere der Umstand, dass bei Beendigung eines Verfahrens durch Klagrücknahme nachträglich ein Ermäßigungstatbestand eintrete und keine Gerichtsgebühren zu erheben seien, nichts an der Anwendbarkeit des § 63 GKG und einer entsprechenden Wertfestsetzung. Unabhängig von einer etwaigen anderen Bezeichnung in der Antragstellung habe die Wertfestsetzung des Gerichts nach § 63 GKG zu erfolgen mit der Folge, dass sich auch die Beschwerdefrist nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG richte. Die entsprechende 6-Monats-Frist habe frühestens mit der Rücknahmeerklärung vom 14. Januar 2015 begonnen und sei bei Eingang der Beschwerde noch nicht abgelaufen.

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Der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Kläger hat zu der Beschwerde Stellung genommen. Er hält die Argumentation des Klägers für unzutreffend. Er ist der Meinung, die – nach seiner Darstellung nur auf Veranlassung des Rechtsschutzversicherers ARAG eingelegte – Beschwerde sei unzulässig, weil die Frist aus § 33 Abs. 3 RVG nicht gewahrt sei.

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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17. September 2015 nicht abgeholfen und die Auffassung vertreten, ein Anwendungsfall des § 63 Abs. 2 GKG sei nicht gegeben.

II.

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Die Beschwerde ist des Klägers ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG unzulässig, da die zweiwöchige Beschwerdefrist nicht gewahrt ist.

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Entgegen der Auffassung des gegenwärtigen Prozessbevollmächtigten des Klägers greift die 2-Wochen-Frist aus § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG im vorliegenden Fall ein.

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1. Ob sich die Wertfestsetzung bei Erledigung des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich bzw. durch Klagrücknahme nach § 63 Abs. 2 GKG i.V. mit § 32 Abs. 1 RVG oder nach § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG richtet, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Zu folgen ist der Auffassung, die in dieser Situation eine Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG vornimmt.

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Das formale Argument der Gegenauffassung, wonach durch die Klageerhebung nach der Verfahrensordnung grundsätzlich Gerichtsgebühren ausgelöst würden, die für die Rechtsanwaltsgebühren auch dann maßgeblich bleiben müssten und auf Antrag nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG festzusetzen wären, wenn die Gerichtsgebühren aufgrund einer Klagrücknahme oder eines Vergleichsschlusses nicht erhoben würden (so LAG Düsseldorf 05.12.2006 – 6 Ta 583/06 – juris; LAG Hamm 28.4.2006 – 6 Ta 95/06 – juris; LAG Baden-Württemberg 14.7.2011 – 5 Ta 101/11 – juris), überzeugt nicht.

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Denn eine Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG setzt voraus, dass solche Gebühren zu erheben sind. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist dies nach einem Vergleichsschluss oder bei einer Klagrücknahme nicht der Fall. Benötigt ein am Verfahren beteiligter Rechtsanwalt in einer Situation, in der Gerichtskosten nicht erhoben werden, eine Wertfestsetzung allein als Berechnungsgrundlage für die Rechtsanwaltsgebühren, löst dieses Liquidationsinteresse kein Bedürfnis aus, eine Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG vorzunehmen. Einschlägig sind in dieser Situation vielmehr die sachnäheren Vorschriften des RVG, die eine Wertfestsetzung allein im anwaltlichen Interesse zum Gegenstand haben (grundlegend LAG Hessen 21.1.1999 – 15/6 Ta 630/98 – juris; LAG Schleswig-Holstein 15.12.2011 – 6 Ta 198/11 – juris m.w.N.; Schwab/Maatje NZA 2011,769 ff., 771).

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2. Für den vorliegenden Fall heißt dies, dass es sich bei dem Beschluss vom 10. März 2015, mit dem das Arbeitsgericht nach Rücknahme der Klage auf Antrag des vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers den Gegenstandswert des Verfahrens festgesetzt hat, um einen Beschluss nach § 33 Abs. 1 RVG handelt.

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Gegen einen Wertfestsetzungsbeschluss nach § 33 Abs. 1 RVG kann die Partei innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegen (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG). Eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung des Klägers hierüber ist erfolgt.

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Da der Kläger die Beschwerdefrist nicht gewahrt hat, ist seine Streitwertbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

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3. Dem Kläger als Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die Verwerfung seiner Beschwerde eine Gebühr nach Nr. 8614 KV GKG aufzuerlegen.

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Das erfolglose Streitwertbeschwerdeverfahren löst eine solche Gebühr aus (siehe hierzu ausführlich LAG Hamburg, Beschl. v. 09.03.2005 -3 Ta 28/04- juris; ebenso Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 33 RVG Rn. 42).

III.

17

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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