Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 2 Sa 819/98
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.01.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg - 3 Ca 1637/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin für die Zeit ab 01.06.1997.
3Die im Jahre 19 geborene Klägerin ist Diplom-Sozialarbeiterin. Seit dem 20.10.1986 ist sie bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.
4Die Klägerin erhielt zunächst Vergütung nach der Gruppe V b BAT, mit Wirkung ab 01.09.1989 wurde sie in der Vergütungsgruppe IV b BAT höhergruppiert.
5Am 01.01.1991 wurden der Klägerin die Aufgaben der Vormundschaft und Pflegschaft übertragen. Sie beantragte daraufhin am 07.08.1991 ihre Höhergruppierung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT, was die Beklagte ablehnte.
6Nachdem am 01.01.1992 das Betreuungsgesetz in Kraft getreten war, durch welches das bis dahin geltende Vormundschaftsrecht abgelöst wurde, nahm die Klägerin die Aufgaben einer Behördenbetreuerin wahr. Im Zusammenhang mit der Änderung ihrer Aufgaben wurde sie in das Sozialamt T umgesetzt. Am 28.09.1992 stellte sie wiederum einen Höhergruppierungsantrag, den sie damit begründete, ihre neue Tätigkeit entspreche der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 BAT (Anlage 3 zur Berufungsbegründungsschrift). Mit Datum vom 12.10.1992 erstellte sie eine Arbeitsplatzbeschreibung. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 14 - 16 d.A. verwiesen. Die Beklagte teilte ihr daraufhin zunächst mit, die Beschreibung sei nicht verwertbar, weil sie nicht erkennen lasse, welche Arbeitsvorgänge der Klägerin übertragen seien und welche Zeitanteile auf die einzelnen Arbeitsvorgänge entfielen (Bl. 18 d.A.). Später ließ sie die Klägerin wissen, dass eine weitere Aufschlüsselung der Tätigkeiten nicht erforderlich sei.
7Im November oder Dezember 1992 fand eine Besprechung über den Höhergruppierungsantrag der Klägerin statt, an der auch der Leiter des Sozialamtes und ein Mitarbeiter des Hauptamtes teilnahmen. Welche Erklärungen dabei im Einzelnen abgegeben wurden, ist umstritten. Nach der Darstellung der Klägerin bestand zwischen allen Beteiligten Einigkeit darüber, dass die Klägerin nach der Vergütungsgruppe IV a BAT vergütet werden solle.
8Am 18.05.1993/07.07.1993 befasste sich die Bewertungskommission mit der Eingruppierung der Klägerin und kam zu dem Ergebnis, die Tätigkeit einer Behördenbetreuerin entspreche den Merkmalen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT mit Bewährungsaufstieg nach vier Jahren in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b BAT. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Bewertungskommission, Anlage 5 zur Berufungsbegründungsschrift, verwiesen. Durch Änderungsvertrag vom 02.12.1993 wurde die Klägerin daraufhin mit Rückwirkung ab 01.10.1992 in die Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert.
9Am 12.12.1995 beantragte sie unter Hinweis auf die Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs Höhergruppierung nach der Gruppe III BAT. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19.12.1995 daraufhin mit, die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg seien voraussichtlich erst zum 01.10.1996 erfüllt; da die neueste Rechtsprechung bezüglich der Stellenbewertungen im Sozial- und Erziehungsdienst eine Neubewertung der Stelle der Klägerin notwendig mache, solle das Amt 10 um eine erneute Stellenbewertung gebeten werden (Bl. 24 d.A.).
10Ende 1995 übertrug die beklagte Stadt die Aufgaben der Amtsbetreuung auf den R -S -Kreis, womit der Aufgabenbereich der Klägerin entfiel. Mit Rücksicht darauf wurde sie im Mai 1996 zum Jugendamt zunächst abgeordnet und später versetzt, was “unter Mitnahme” ihrer Stelle geschehen sollte (Schreiben der Beklagten vom 28.05.1996).
11Nachdem die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 04.04.1997 zunächst mitgeteilt hatte, der Rat der Stadt habe am 18.03.1997 beschlossen, die Stelle der Klägerin mit einem k.u.-Vermerk (“künftig umwandeln”) zu versehen, so dass es aus Gründen der Besitzstandswahrung bei der derzeitigen Eingruppierung verbleibe (Bl. 27 d.A.), teilte sie mit einem weiteren Schreiben vom 21.04.1997 mit, es sei im Einigungsstellenverfahren festgestellt, dass die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT fehlerhaft und rechtsirrig gewesen sei; die Beklagte sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts demgemäß zur korrigierenden Rückgruppierung berechtigt und werde diese in Kürze in die Wege leiten; die Tätigkeit der Klägerin entspreche der Gruppe IV b Fallgruppe 16 BAT (Bl. 28 d.A.).
12Mit Wirkung ab 01.06.1997 zahlt die Beklagte der Klägerin nur noch Vergütung nach der Gruppe IV b BAT. Damit ist die Klägerin nicht einverstanden. Sie hält die Herabgruppierung für rechtswidrig.
13Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe ihr seinerzeit unabhängig vom Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach der Gruppe IV a Fallgruppe 1 BAT eingeräumt. Sie, die Beklagte, habe sich nämlich die Möglichkeit offenhalten wollen, die Stelle später mit einem Verwaltungsangestellten zu besetzen. Außerdem habe mit dem Amtsleiter im November oder Dezember 1992 anlässlich der Besprechung des Höhergruppierungsantrages Einigkeit darüber bestanden, dass die Klägerin nach der Gruppe IV a BAT bezahlt werden solle. Es habe eine speziell auf die Klägerin zugeschnittene Vergütung geschaffen werden sollen. Damit sei es auch zu erklären, dass die Beklagte von der Klägerin keine weitere Aufschlüsselung ihrer Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen und Zeitanteilen verlangt habe. Auch aus dem Protokoll der Stellenbewertungskommission ergebe sich, dass die Klägerin bewusst in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT eingestuft worden sei und dass von einer irrtümlichen Eingruppierung keine Rede sein könne. Im Übrigen habe die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, welcher Irrtum ihr bei der damaligen Einstufung der Klägerin unterlaufen sein solle.
14Die Klägerin hat beantragt,
15festzustellen, dass die Klägerin auch nach dem 01.06.1997 nach BAT IV a Fallgruppe 1 b/III 1 b nach Anlage 1 a BAT zu vergüten ist;
16festzustellen, dass die Klägerin auf einem Arbeitsplatz mit der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b/III 1 b nach Anlage 1 a des BAT, hilfsweise nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 nach Anlage 1 a des BAT zu beschäftigen ist.
17Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, die Klägerin habe zu keiner Zeit einen vertraglichen Anspruch auf übertarifliche Vergütung gehabt. Ihre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT sei auf Vorschlag der Bewertungskommission erfolgt, die sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13.07.1992 und auf ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Bonn aus dem Jahre 1992 gestützt habe. Aufgrund dieser Rechtsprechung habe die Stellenbewertungskommission angenommen, der Aufgabenbereich der Klägerin bestehe aus einem einzigen Arbeitsvorgang, der nach den Tarifmerkmalen für Angestellte im Verwaltungsdienst zu bewerten sei und den Merkmalen der Vergütungsgruppe IV a BAT entspreche. Diese Annahme sei irrig gewesen. Das ergebe sich aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.1996 - 4 AZR 1052/94 -, weshalb die korrigierende Herabgruppierung möglich gewesen sei. Aus dem Ratsbeschluss könne die Klägerin keine vertraglichen Ansprüche herleiten. Im Übrigen sei dem Rat bei dem Beschluss vom 18.03.1997 die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.1996 noch nicht bekannt gewesen.
18Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 21.01.1998 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe, Bl. 61 ff d.A., wird Bezug genommen.
19Gegen dieses ihr am 20.05.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.06.1998 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 29.06.1998 begründet.
20Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und meint weiterhin, die korrigierende Rückgruppierung sei unberechtigt gewesen. Sie sei damals bewusst in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT eingestuft worden. Im Übrigen sei ihr Aufgabenbereich auch nicht völlig mit dem Aufgabenbereich des Klägers vergleichbar, dessen Klage durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.1996 abgewiesen worden sei. Schon in der Besprechung im November oder Dezember 1992 seien die Beteiligten übereingekommen, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin in Recht und Verwaltung liege und von ihr Rechtskenntnisse gefordert würden. Deshalb könne die Tätigkeit nicht nach dem Tarifvertrag für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst bewertet werden. Auch sei der Aufgabenbereich der Klägerin umfangreicher gewesen als der des Klägers im Verfahren 4 AZR 1052/94 - so insbesondere in den Ziffern 3.6 - 3.8 der Tätigkeitsbeschreibung. Insgesamt sei ihre Tätigkeit höher zu bewerten und dem allgemeinen Verwaltungsdienst zuzuordnen.
21Die Klägerin beantragt,
22das angefochtene Urteil abzuändern und
23festzustellen, dass die Klägerin auch nach dem 01.06.1997 nach der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b/III 1 b der Anlage 1 a zum BAT zu vergüten ist;
24festzustellen, dass die Klägerin auf einem Arbeitsplatz mit der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b/III 1 b der Anlage 1 a BAT, hilfsweise der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 der Anlage 1 zum BAT zu beschäftigen ist.
25Die Beklagte beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Sie nimmt ebenfalls auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug und meint weiterhin, sie sei zur korrigierenden Rückgruppierung berechtigt gewesen. Die Tätigkeit der Klägerin als Behördenbetreuer habe den Merkmalen der Vergütungsgruppe IV b BAT entsprochen. Ihr Aufgabenbereich sei mit dem des Klägers, dessen Klage das Bundesarbeitsgerichts durch Urteil vom 20.03.1996 abgewiesen habe, hundertprozentig identisch gewesen. Einen vertraglichen Anspruch auf Höhergruppierung habe die Klägerin nicht gehabt.
28Wegen aller weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
30Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Gruppe IV a BAT und damit auch keinen Anspruch auf entsprechende Beschäftigung.
31Der Feststellungsantrag zu 1) ist zulässig. Die Klägerin hat eine sog. Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z.B. BAG, Urt. v. 11.06.1997 - 10 AZR 724/95 - m.w.N.).
32Die Klage ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin mit Recht in die Vergütungsgruppe IV b BAT zurückgestuft wurde. Dabei geht das Gericht in Übereinstimmung mit den Parteien davon aus, dass es für die Entscheidung maßgeblich auf die Frage der Berechtigung der Höhergruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe IV a BAT durch Änderungsvertrag vom 02.12.1993 (Bl. 21 d.A.) ankommt. War die Klägerin damals aufgrund zutreffender tarifrechtlicher Bewertung ihrer Tätigkeit in die Gruppe IV a BAT eingruppiert oder wurde mit dem Änderungsvertrag eine einzelvertragliche Zusage auf Vergütung nach der Gruppe IV a BAT unabhängig vom Vorliegen der tarifvertraglichen Merkmale erfüllt, so hat die Klägerin auch weiterhin einen Anspruch auf Bezahlung nach dieser Vergütungsgruppe.
33So war es jedoch nicht. Die Klägerin hatte damals keinen Anspruch auf Vergütung nach der Gruppe IV a BAT.
34Der von der Klägerin behauptete vertragliche Anspruch auf Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT ohne Rücksicht auf die tarifvertraglichen Tätigkeitsmerkmale bestand nicht. Dem Vortrag der Klägerin, der insoweit als richtig unterstellt werden kann, ist eine solche Zusage nicht zu entnehmen. Die von der Klägerin aufgezeigten Umstände, aus denen sie eine entsprechende Zusage herleitet, lassen die von ihr gezogene Schlussfolgerung ebenfalls nicht zu.
35In der Besprechung im November/Dezember 1993 wurde der Klägerin kein einzelvertraglicher Anspruch auf Vergütung nach der Gruppe IV a BAT unabhängig von der Vergütungsregelung des Bundes-Angestelltentarifvertrages eingeräumt. Dabei geht das Gericht zugunsten der Klägerin davon aus, dass der Hauptamtsleiter, der an der Besprechung teilgenommen hat, kraft seiner Rechtsstellung zu einer vertraglichen Zusage befugt gewesen wäre. Eine Erklärung des Amtsleiters, die als vertragliche Zusage zu werten wäre, hat die Klägerin jedoch nicht dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der öffentliche Arbeitgeber im Zweifel den Willen hat, geltendes Tarifrecht umzusetzen und nicht darüber hinausgehende Ansprüche zu begründen. Deshalb kann eine Zusage übertariflicher Vergütung, die rechtlich durchaus möglich ist, nur angenommen werden, wenn die Erklärung mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, dass es auf tarifvertragliche Tätigkeitsmerkmale nicht ankommen soll, sondern dass der Arbeitnehmer in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Wertigkeit seiner Tätigkeit entsprechend eingestuft werden solle. Dass der Amtsleiter eine solche Erklärung abgegeben hat, ergibt sich nicht aus dem Klagevorbringen. Der Vortrag, zwischen allen Beteiligten habe schon damals Einigkeit darüber bestanden, dass die Klägerin nach IV a BAT vergütet werden solle, deutet eher auf eine übereinstimmende Rechtsauffassung der damaligen Beteiligten hin. Dafür spricht auch, dass die Klägerin nicht unmittelbar im Anschluss an die Besprechung von November/Dezember 1993 höhergruppiert, sondern das Ergebnis der Stellenbewertungskommission abgewartet wurde. Dass sich die Beklagte erst danach der Rechtsansicht der Stellenbewertungskommission anschloss und die Höherstufung der Klägerin nach der Vergütungsgruppe IV a BAT für tarifgerecht hielt, hat die Klägerin erstinstanzlich im Schriftsatz vom 23.12.1997 selbst vorgetragen. Sie hat nämlich ausgeführt, nach der Stellenbewertung sei die Beklagte von einer zutreffenden Eingruppierung ausgegangen und habe die Stelle nach BAT IV a Anlage 1 b eingestuft. Das ist sicherlich b e w u s s t geschehen. Ein vertraglicher Anspruch lässt sich daraus jedoch nicht herleiten.
36Auch der Umstand, dass die Beklagte ausdrücklich auf eine Aufschlüsselung der Stellenbeschreibung nach Arbeitsvorgängen verzichtet hat, rechtfertigt nicht die Annahme, die Klägerin habe unabhängig von der Erfüllung der tariflichen Merkmale der Gruppe IV a BAT Vergütung nach dieser Tarifgruppe erhalten sollen. Der Verzicht auf die Darlegung einzelner Arbeitsvorgänge findet nämlich seine Erklärung darin, dass die Beklagte - wie auch die Stellenbewertungskommission - im Anschluss an die damalige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG Köln, Urt. v. 13.07.1992 - 4 Sa 507/91 -) davon ausging, die Tätigkeit eines Amtsbetreuers bestehe aus einem einzigen großen Arbeitsvorgang. Im Übrigen findet sich an keiner Stelle des Protokolls der Bewertungskommission ein Anhaltspunkt für die Annahme der Klägerin, sie habe jedenfalls und unabhängig von der Wertigkeit ihrer Tätigkeit Vergütung nach Gruppe IV a BAT erhalten sollen. Die Stellenbewertungskommission hätte im Zweifel auch gar nicht die Befugnis, die übertarifliche Bezahlung eines Arbeitnehmers zu empfehlen. Die Aufgabe der Stellenbewertungskommission besteht darin festzustellen, welcher Vergütungsgruppe die Tätigkeit des jeweiligen Mitarbeiters entspricht. Es handelt sich, was sich auch aus der Kommissionsbezeichnung ergibt, um eine bewertende Tätigkeit, die keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen hat.
37Schließlich ergibt sich nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 03.04.1997, dass der Klägerin auf Dauer ein Anspruch auf Vergütung nach der Gruppe IV a BAT eingeräumt werden sollte. In dem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass die jetzige Tätigkeit der Klägerin nicht den Merkmalen der Vergütungsgruppe IV a BAT, sondern den Merkmalen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT entspreche. Zwar heißt es im Folgenden, dass aufgrund des Ratsbeschlusses die Klägerin aus Gründen der Besitzstandswahrung die derzeitige Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT verbleiben solle. Die Beklagte hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass seinerzeit nicht bekannt war, dass die Tätigkeit der Klägerin als Amtsbetreuerin mit der Vergütungsgruppe IV a BAT zu hoch bewertet war.
38Insgesamt ist eine vertragliche Zusage, die Klägerin solle in die Vergütungsgruppe IV a BAT ohne Rücksicht auf die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen eingestuft werden, nicht erkennbar. Das bedeutet, dass grundsätzlich eine korrigierende Rückgruppierung möglich ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat nämlich ein Arbeitnehmer nur bei Erfüllung der tariflichen Anforderungen einen entsprechenden Vergütungsanspruch. Der Entscheidung des Arbeitgebers über die Einstufung des Arbeitnehmers kommt nur deklaratorische Bedeutung zu (BAG, Urt. v. 11.06.1997 - 10 AZR 724/95 - EzA, § 4 TVG Eingruppierung Nr. 7 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung). Die Eingruppierung durch den Arbeitgeber bedeutet deshalb regelmäßig, dass er der Rechtsauffassung ist, die Tätigkeit des Arbeitnehmers entspreche den betreffenden Tarifmerkmalen. An dieser Rechtsauffassung kann der Arbeitgeber nicht festgehalten werden, wenn sich seine Annahme als unzutreffend erweist. Er kann dann eine korrigierende Rückgruppierung vornehmen.
39Allerdings muss er im Falle einer solchen Rückgruppierung die Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Eingruppierung des Arbeitnehmers begründen. Dabei muss er im Einzelnen vortragen, warum und inwieweit seine bisherige Bewertung der Tätigkeit fehlerhaft war und weshalb die Eingruppierung korrigiert werden muss. Insbesondere hat er in diesem Zusammenhang darzulegen, worin sein Irrtum bestanden hat (BAG, a.a.O.).Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten gerecht. Sie bringt vor, der Aufgabenbereich der Klägerin unterscheide sich nicht von dem, der dem Kläger des Verfahrens 4 AZR 1052/94 übertragen war. Bei der damaligen Eingruppierung der Klägerin habe sie das nicht erkannt und aufgrund des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13.07.1992 – 4 Sa 507/91 - angenommen, dass die Klägerin eine Verwaltungstätigkeit ausübe und ihr Vergütung nach der Gruppe IV a BAT zustehe.
40Der Aufgabenbereich der Klägerin entspricht vollständig demjenigen des Klägers des Verfahrens 4 AZR 1052/94. Dem damaligen Kläger waren zwei Aufgabenbereiche übertragen. Der wesentliche Aufgabenbereich bestand, wie die Tätigkeit der Klägerin, in der Wahrnehmung der Aufgaben eines Behördenbetreuers. Im Einzelnen ging es dabei um Folgendes:
41“Führen von Behördenbetreuungen, Einleitungen der Betreuung, Kontaktaufnahme mit dem Betreuten, seiner Umwelt, Familie, Arbeitgeber etc., Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Beratung und Unterstützung in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens, d.h. je nach Wirkungskreis, persönliche Betreuung, Wohnungs- bzw. Heimplatzsuche, Vermittlung und Betreuung in Arbeits- bzw. Lehrstellen, Besuche zu Hause und im Heim etc., Geltendmachung und Realisierung von Ansprüchen (Sozialleistungen, Versicherungs- und Versorgungsleistungen), gesetzliche Vertretung im gesamten Bereich des jeweiligen Wirkungskreises, d.h. Antrag auf Änderung und Erweitung des Wirkungskreises einer Betreuung, Entscheidung über Aufenthaltsort, Unterbringung in Einrichtungen (offen oder geschlossen), vormundschaftsrichterliche Genehmigung einholen, Entscheidung über ärztliche Heilbehandlung, Prozessvertretung in allen Rechtsbereichen, sämtliche Entscheidungen im vermögensrechtlichen Bereich, z.B. Abschluss von Verträgen, Abschluss von Verträgen aller Art, Einteilung von Renten, Sozialhilfe, Arbeitslohn, Geltendmachung, Realisierung und Sicherung von Erb- und Pflichtteilsrechten, persönliche Ausfallzeiten.”
42Die Klägerin hat ihre Aufgaben unter 3.1 - 3.8 ihrer Stellenbeschreibung wie folgt dargestellt:“3.1 Einleitung der Betreuung, Kontaktaufnahme mit dem Betreuten, seiner Umwelt Familie, Arbeitgeber
433.2 Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit bisher betreuenden Stellen und in Zukunft einzuschaltenden Stellen und Bezugspersonen, wie freie Verbände, Ehe- und Familienberatungsstellen, Ärzte, Psychologen, AA-Gruppen, therapeutische Einrichtungen3.3 Persönliche Betreuung, Wohnungs- und Heimplatzsuche mit Vermittlung und Betreuung in Arbeits- und Lehrstellen, Besuche zu Hause und im Heinm, Beratung und Unterstützung in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens
443.4 Geltendmachung und Realisierung von Ansprüchen (Sozial-, Versicherungs- und Versorgungsleistungen)3.5 Rechtliche Vertretung im sozialen/pädagogischen Bereich, Antrag auf Änderung oder Erweiterung des Wirkungskreises einer Betreuung, Entscheidung über Aufenthaltsort, Unterbringung in Einrichtungen (offene und geschlossene), vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen einholen, Zustimmung zu Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, Mitwirkung bei der Erteilung von Ausweisen, Vertretung in Strafsachen, Familienrechtssachen, Scheidungs- und Scheidungsfolgeverfahren u.a.
453.6 Rechtliche Vertretung im vermögensrechtlichen Bereich, Abschluss von Kauf-, Miet-, Grundstücks-, Arbeits-, Versicherungs- und sonstigen schulrechtlichen Verträgen, Zustimmung zu solchen Verträgen und gegebenenfalls Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, Wohnungsauflösung, Schuldanerkenntnis, Schadensersatzansprüche für und gegen den Betreuten, Einleitung und Führung von Prozessen, Einlegung von Rechtsmitteln, Abschluss von Vergleichen, Vermittlung und Bevollmächtigung von Rechtsbeiständen, Zugewinnausgleich, Entscheidung über Unterhaltsansprüche von unterhaltsberechtigten Personen und anderes
463.7 Geltendmachung, Realisierung und Sicherung von Erb- und Pflichtteilsrechten, Ermittlung und Bewertung von Nachlassvermögen und Nachlassverbindlichkeiten, Prüfung von Erb- und Ersatzansprüchen, Abschluss von Erbauseinandersetzungsverträgen, Ausschlagung der Erbschaft
473.8 Rechnungslegung/Schlussrechnung gegenüber dem Amtsgericht”
48Praktisch gibt es zwischen den beiden Aufgabenbereichen keinen Unterschied. Ob auch die Klägerin Betreuer außerhalb der Behörde zu betreuen und anzuleiten hat, worauf die Darstellung unter 1.1 - 1.3 der Stellenbeschreibung hindeuten könnte, kann offenbleiben. Denn auch insoweit würde sie dieselben Aufgaben wahrnehmen wie der Kläger des Verfahrens 4 AZR 1052/94.
49Das Bundesarbeitsgericht ist bei der Bewertung dieser Tätigkeit zu dem Ergebnis gekommen, die betreuende Tätigkeit des damaligen Klägers sei vom Schwierigkeitsgrad her mit der begleitenden Fürsorge für Heimbewohner bzw. der nachgehenden Fürsorge für ehemalige Heimbewohner i.S. der Protokollnotiz Nr. 12 c vergleichbar. Auch ein solcher Sozialarbeiter müsse sich um die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Klientel kümmern, sie beispielsweise bei der Geltendmachung von Rentenansprüchen, der Wohnungssuche, der Suche nach einem Arbeitsplatz und bei der Schuldenregulierung betreuen; die Tätigkeiten des Klägers als Behördenbetreuer erforderten demgegenüber kein beachtlich gesteigertes fachliches Wissen und Können, weil die Aufgaben weitgehend deckungsgleich seien, auch was die Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozial-, Versicherungs- und Versorgungsleistungen angehe. Zwar müsse der Behördenbetreuer den Betreuten nicht nur Hilfe leisten, sondern sie auch innerhalb des übertragenen Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich vertreten; auch habe der Behördenbetreuer Entscheidungsbefugnisse bei der Untersuchung des Gesundheitszustandes, einer Heilbehandlung oder einem ärztlichen Eingriff so wie bei der Unterbringung nach § 1906 BGB und der Aufgabe einer Mietwohnung, § 1907 BGB; für derartige Maßnahmen benötige der Betreuer jedoch grundsätzlich eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, desgleichen für eine Reihe von Rechtsgeschäften im Rahmen der Vermögenssorge; die im Vergleich zu einem Sozialarbeiter im Heim erweiterten Entscheidungsbefugnisse erforderten jedoch nicht wesentlich mehr Fachkenntnisse und Fähigkeiten; zwar benötige der Betreuer gründlichere Kenntnisse des Betreuungsrechts und der damit zusammenhängenden Nebengebiete; das sei jedoch allein durch die unterschiedlichen Schwerpunkte der Tätigkeiten bedingt; die Sozialarbeit in einem Heim erfordere aufgrund des täglichen Umgang mit den Klienten umfangreichere therapeutische Kenntnisse; im Vergleich zu dem Sozialarbeiter in einem Heim seien die von einem Betreuer geforderten Kenntnisse nur verschoben; eine Steigerung der Breite und Tiefe lasse sich - insgesamt gesehen - nicht erkennen. Auf die eingehende Begründung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts wird verwiesen. Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers in einem Verein für Vormundschaften des diakonischen Werkes, die dem Behördenbetreuer entspricht, in einer Entscheidung vom 20.03.1996 - 4 AZR 867/94 - ebenfalls mit der Vergütungsgruppe IV b BAT gewertet (nicht amtlich veröffentlicht).
50Den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts schließt sich das Berufungsgericht an, auch soweit das Bundesarbeitsgericht angenommen hat, für die Eingruppierung eines Behördenbetreuers seien die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA maßgebend. Die Betreuertätigkeit ist Sozialarbeit. Ein Sozialarbeiter hat die Aufgabe, Menschen in schwierigen Situationen oder Notlagen vorübergehend oder auch dauerhaft beizustehen, sie in der Bewältigung ihrer Probleme zu unterstützen und ihnen - soweit möglich - so zu helfen, dass sie ihren Alltag wieder ohne fremde Hilfe bewältigen können (BAG, Urt. v. 20.03.1996 - 4 AZR 1052/94 -, a.a.O. m.w.N.). Davon werden alle Aufgaben erfasst, die der Klägerin des vorliegenden Verfahrens seinerzeit oblagen. Das bedeutet, dass mit Rücksicht auf die speziellen tariflichen Merkmale die jeweiligen ersten Fallgruppen, die für Angestellte im allgemeinen Verwaltungsdienst gelten, nicht zur Anwendung kommen können.
51Die damalige Tätigkeit der Klägerin entsprach den Merkmalen der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 16 des kraft vertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Bundes-Angestelltentarifvertrages.
52Für die Eingruppierung der Klägerin kamen folgende Merkmale in Betracht:
53“Vergütungsgruppe V b
54...10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
55...Vergütungsgruppe IV b
56...16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. ... 12)
5717. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10.
58...Vergütungsgruppe IV a
59...15. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt.
60...16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt.
61...Vergütungsgruppe III
62...6. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 heraushebt.
63...7. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15.
64...Protokollerklärungen:
65...12. Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die
66a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
67b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
68c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
69d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene
70e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der Vergütungsgruppe V b.
71Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 16 und Fallgruppe 16 bauen auf der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 BAT/VKA Sozial- und Erziehungsdienst voraussetzt. Zunächst müssen die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, Urt. vom 20.03.1996 - 4 AZR 1052/94 -, a.a.O. m.w.N.).
72Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 BAT. Sie ist Diplom-Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung und übt die Tätigkeit einer Sozialarbeiterin aus.
73Die Klägerin erfüllte als Behördenbetreuerin auch die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT, da sie schwierige Tätigkeiten i.S. dieser Vergütungsgruppe ausübte. Was unter schwierigen Tätigkeiten zu verstehen ist, haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 12 durch konkrete Beispiele, die indessen nicht abschließend sind, erläutert. Wenn eines dieser Tätigkeitsmerkmale auf den Aufgabenbereich des Angestellten zutrifft, steht damit fest, dass der Arbeitnehmer in die Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert ist. Ist keines der Tätigkeitsbeispiele erfüllt, müssen die Beispielstatbestände als Maßstab für die Beurteilung des Schwierigkeitsgrades der Tätigkeit herangezogen werden (BAG, Urt. v. 20.03.1996 - 4 AZR 1052/94 -, a.a.O., m.w.N.).
74Die Klägerin hatte als Behördenbetreuerin schwierige Aufgaben. Auch insoweit nimmt das Berufungsgericht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.1996 Bezug. Indessen ist nicht erkennbar, dass sich die Klägerin mit ihren Aufgaben deutlich wahrnehmbar durch besondere Schwierigkeit aus der Vergütungsgruppe IV b BAT heraushob. Das wäre nur dann anzunehmen, wenn an ihre Fachkenntnisse deutlich wahrnehmbar höhere Anforderungen gestellt worden wären als an einen Angestellten, der schwierige Aufgaben i.S. der Vergütungsgruppe IV b BAT zu bewältigen hat. Dass dieses so war, kann der Aufgabenschilderung der Klägerin nicht entnommen werden. Auf die Frage, ob sich die Tätigkeit der Klägerin durch ihre Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT hervorhob, kam es deshalb nicht mehr an.
75Nach allem bleibt festzustellen, dass die Klägerin als Behördenbetreuerin nicht tarifgerecht, sondern um eine Vergütungsgruppe zu hoch eingruppiert war.
76Die Beklagte hat auch dargelegt, dass und warum sie bei der damaligen Bewertung der Tätigkeit einem Irrtum unterlegen ist. Sie hat nämlich darauf hingewiesen, dass sie aufgrund des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13.07.1992 der Annahme war, die Klägerin habe einem dem allgemeinen Verwaltungsdienst zuzuordnenden Aufgabenbereich, der den Merkmalen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT entspreche. Dass die Beklagte davon tatsächlich ausging, ergibt sich aus den Ausführungen der Stellenbewertungskommission vom 18.05.1993, die auf Bl. 3 ebenfalls auf die Rechtsprechung Bezug nimmt und sich auch im Ergebnis und in der Schlussfolgerung (Bl. 10 des Berichts) den Entscheidungsgründen des Urteils vom 13.07.1992 - 4 Sa 507/91 - LAG Köln anschließt. Dass die Beklagte erkennbar die Wertung der Stellenbewertungskommission übernehmen wollte, wurde bereits dargelegt.
77Damit liegen die Voraussetzungen für eine korrigierende Rückgruppierung vor. Dass ihre d e r z e i t i g e n Aufgaben den Merkmalen der Vergütungsgruppe IV a BAT entsprechen und dass sie damit kraft der Eingruppierungsautomatik des Bundes-Angestelltentarifvertrages einen Anspruch auf Beibehaltung der Vergütungsgruppe IV a BAT habe, behauptet die Klägerin selbst nicht.
78Danach hat das Arbeitsgericht die Klage mit Recht abgewiesen. Die Berufung musste mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
79Da der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
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