Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 (6) Sa 874/02

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2002 in Sachen 2 Ca 12310/01 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum März bis Oktober 2001 143,20 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem DÜG aus je 17,90 EUR seit dem 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09. und 01.10.2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine monatliche Kassenrente in Höhe von 142,14 EUR brutto zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 78 %, die Beklagte zu 22 %. Hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts entstandenen Kosten, die allein dem Kläger zur Last fallen.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen beide Parteien je zur Hälfte.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.


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