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ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 5 AZB 26/25
4. März 2026
5 AZB 26/25 4. März 2026
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (12. Kammer) - 12 SLa 709/25
10. Februar 2026
12 SLa 709/25 10. Februar 2026
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 SLa 529/25 SK
6. Februar 2026
10 SLa 529/25 SK 6. Februar 2026
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 15 SLa 496/25 E
2. Februar 2026
15 SLa 496/25 E 2. Februar 2026
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 15 SLa 422/25
26. Januar 2026
15 SLa 422/25 26. Januar 2026
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (12. Kammer) - 12 SLa 296/25 SK
20. Januar 2026
12 SLa 296/25 SK 20. Januar 2026
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 11 SLa 583/25
13. Januar 2026
11 SLa 583/25 13. Januar 2026
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 SLa 614/25
9. Januar 2026
10 SLa 614/25 9. Januar 2026
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 SLa 615/25
9. Januar 2026
10 SLa 615/25 9. Januar 2026
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 SLa 616/25
9. Januar 2026
10 SLa 616/25 9. Januar 2026